Kündigung Zeitvertrag i-net Provider

Hallo Zusammen,

angenommen man habe z.B. bei einem i-net Provider einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit abgeschlossen. Wg. Wohnungsauszug kündige man diesen zum Ende der Laufzeit zuerst per Fax mit „normalem“ Kündigungsschreiben. Der i-net Provider würde dies nicht akzeptieren und verlangen über ein reichlich umständliches Verfahren sich ein Kündigungsformular von dessen web-site zu holen und zu faxen. Auch dies sei gemacht worden, könne aber derzeit mangels Übertragungsprotokoll nicht nachgewiesen werden.

  1. Wodurch ist es möglich / festgelegt, dass ein Vertragspartner festlegen kann, dass man erst komplexe Verwaltungsabläufe absolvieren muss um zu kündigen, wenn der Vetragsabschluss auch „nur“ durch einfach Unterschrift zustandekommt? Anders: Ist nicht auch schon die formlose Kündigung („hiermit kündige ich zum XXX den Vertrag No. YYY, Datum, Unterschrift“) ausreichend (Analogie: Mietvertrag)?

  2. Sollte das Übetragungsprotokoll doch vorliegen, aber keine Bestätigung der Kündigung durch den Vertragspartner (womöglich weil der dieses Schreiben trotz anderer Angaben auf der Kündigung an eine nicht mehr zugängliche Addresse geschickt hat), wäre diese Kündigung dann rechtswirksam?

  3. Könnte es gar sittenwidrig sein, einen Vertrag aufrecht erhalten zu wollen, den ein Vertragspartner aufgrund äusserer Umstände (Wohnungsauszug) nicht mehr nutzen kann und deswegen kündigt? (Analogie: Fitnessstudio)

Vielen Dank für eigene Erfahrungen und sachdienliche Tipps,

Stefan

P.S. für die Archivsuche: es könne angenommen werden, dass es sich beim i-net Provider um 1&1 handelt :wink:

Hallo,

  1. Wodurch ist es möglich / festgelegt, dass ein
    Vertragspartner festlegen kann, dass man erst komplexe
    Verwaltungsabläufe absolvieren muss um zu kündigen, wenn der
    Vetragsabschluss auch „nur“ durch einfach Unterschrift
    zustandekommt? Anders: Ist nicht auch schon die formlose
    Kündigung („hiermit kündige ich zum XXX den Vertrag No. YYY,
    Datum, Unterschrift“) ausreichend (Analogie: Mietvertrag)?

dies kann und wird vertraglich vereinbart sein.

  1. Sollte das Übetragungsprotokoll doch vorliegen, aber keine
    Bestätigung der Kündigung durch den Vertragspartner (womöglich
    weil der dieses Schreiben trotz anderer Angaben auf der
    Kündigung an eine nicht mehr zugängliche Addresse geschickt
    hat), wäre diese Kündigung dann rechtswirksam?

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Bestätigung durch die Gegenseite.

  1. Könnte es gar sittenwidrig sein, einen Vertrag aufrecht
    erhalten zu wollen, den ein Vertragspartner aufgrund äusserer
    Umstände (Wohnungsauszug) nicht mehr nutzen kann und deswegen
    kündigt? (Analogie: Fitnessstudio)

Warum sollte es sittenwidrig sein, wenn eine Partei auf die Erfüllung des Vertrags besteht? Es ist doch nicht das Problem des Providers, wenn der Kunde die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will.

Man sollte sich so etwas überlegen, bevor man Verträge mit Mindestlaufzeit abschließt.

Gruß

S.J.

Hallo S.J.,

vielen Dank für Deine Einschätzung.

Als Klarstellung dazu:

Man sollte sich so etwas überlegen, bevor man Verträge mit :Mindestlaufzeit abschließt.

Ich habe den Vertrag zur / nach Ablauf der Frist gekündigt. Als sachdienlicher Tipp ist Dein Hinweis natürlich trotzdem unbezahlbar :wink:

Stefan

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