angenommen man habe z.B. bei einem i-net Provider einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit abgeschlossen. Wg. Wohnungsauszug kündige man diesen zum Ende der Laufzeit zuerst per Fax mit „normalem“ Kündigungsschreiben. Der i-net Provider würde dies nicht akzeptieren und verlangen über ein reichlich umständliches Verfahren sich ein Kündigungsformular von dessen web-site zu holen und zu faxen. Auch dies sei gemacht worden, könne aber derzeit mangels Übertragungsprotokoll nicht nachgewiesen werden.
Wodurch ist es möglich / festgelegt, dass ein Vertragspartner festlegen kann, dass man erst komplexe Verwaltungsabläufe absolvieren muss um zu kündigen, wenn der Vetragsabschluss auch „nur“ durch einfach Unterschrift zustandekommt? Anders: Ist nicht auch schon die formlose Kündigung („hiermit kündige ich zum XXX den Vertrag No. YYY, Datum, Unterschrift“) ausreichend (Analogie: Mietvertrag)?
Sollte das Übetragungsprotokoll doch vorliegen, aber keine Bestätigung der Kündigung durch den Vertragspartner (womöglich weil der dieses Schreiben trotz anderer Angaben auf der Kündigung an eine nicht mehr zugängliche Addresse geschickt hat), wäre diese Kündigung dann rechtswirksam?
Könnte es gar sittenwidrig sein, einen Vertrag aufrecht erhalten zu wollen, den ein Vertragspartner aufgrund äusserer Umstände (Wohnungsauszug) nicht mehr nutzen kann und deswegen kündigt? (Analogie: Fitnessstudio)
Vielen Dank für eigene Erfahrungen und sachdienliche Tipps,
Stefan
P.S. für die Archivsuche: es könne angenommen werden, dass es sich beim i-net Provider um 1&1 handelt
Wodurch ist es möglich / festgelegt, dass ein
Vertragspartner festlegen kann, dass man erst komplexe
Verwaltungsabläufe absolvieren muss um zu kündigen, wenn der
Vetragsabschluss auch „nur“ durch einfach Unterschrift
zustandekommt? Anders: Ist nicht auch schon die formlose
Kündigung („hiermit kündige ich zum XXX den Vertrag No. YYY,
Datum, Unterschrift“) ausreichend (Analogie: Mietvertrag)?
dies kann und wird vertraglich vereinbart sein.
Sollte das Übetragungsprotokoll doch vorliegen, aber keine
Bestätigung der Kündigung durch den Vertragspartner (womöglich
weil der dieses Schreiben trotz anderer Angaben auf der
Kündigung an eine nicht mehr zugängliche Addresse geschickt
hat), wäre diese Kündigung dann rechtswirksam?
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Bestätigung durch die Gegenseite.
Könnte es gar sittenwidrig sein, einen Vertrag aufrecht
erhalten zu wollen, den ein Vertragspartner aufgrund äusserer
Umstände (Wohnungsauszug) nicht mehr nutzen kann und deswegen
kündigt? (Analogie: Fitnessstudio)
Warum sollte es sittenwidrig sein, wenn eine Partei auf die Erfüllung des Vertrags besteht? Es ist doch nicht das Problem des Providers, wenn der Kunde die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will.
Man sollte sich so etwas überlegen, bevor man Verträge mit Mindestlaufzeit abschließt.