Kündigung zu jedem beliebigen Tag möglich?

Kann ich, bezogen auf (2), zu einem beliebigen Tag (einhaltung der 3 Monate) kündigen oder muß es der Monats 1, letzte … sein?

Danke!

§ XX Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2023 und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von 12
Monate. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er
nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder
eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
(2) Der Auftraggeber/Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag bereits während der
Festlaufzeit jeweils mit einer Frist von drei Monaten ordentlich zu kündigen.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

  • wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert,
  • wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
    oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
    (4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Ja, denn du mietest ja monatlich (bis auf Ausnahmen ist das ja Standard). Auch die Mindestmietzeit 1 Jahr ist doch 12 Monate.

Der Vertrag galt für 1 Jahr fest mit Verlängerung um 1 Jahr wenn man nicht rechtzeitig vorher kündigt.
Und rechtzeitig wäre vom Ende 31.12.23 drei Monate zurück = letzter möglicher Kündigungstermin. Die Frist ist heute längst vorbei. Also tritt Verlängerung ein.
Du kannst nun zum 31.12.24 (!) kündigen. Und das wäre auch heute schon möglich.
Oder mit dem Vermieter verhandeln ob Du früher aus dem Vertrag kannst.

MfG
duck313

Sorry, es geht nicht um Miete sondern um eine EDV-Dienstleistung.
Und in der Ziffer (2) steht doch:

(2) Der Auftraggeber/Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag bereits während der
Festlaufzeit jeweils mit einer Frist von drei Monaten ordentlich zu kündigen.

Somit ist (1) doch ohne Bedeutung

Die Frage ist ob ich heute (morgen) zum 10.02. kündigen kann. Das ich nur zum x. eines Monates kündigen kann steht da m.e. nicht

Das meint aber was anderes. Man kann schon am Tag oder dem nächsten Tag nach Vertragsunterzeichnung zum Laufzeitende kündigen.
Es würde doch der Festlaufzeit widersprechen wenn man gleichzeitig ein 3 monatiges Kündigungsrecht einräumt.

Wenn dein Vertrag bis Jahresende läuft und die hast nicht mit 3 Monaten Frist vorher gekündigt, dann hat er sich um 1 Jahr verlängert. Neue Kündigung (das ist ordentliche Kündigung, es gäbe ja auch noch die Kündigung aus wichtigem Grund oder die fristlose)) ist erst wieder zum Ende 2024 möglich. Und um es nicht zu versäumen sollte man es bereite jetzt gleich machen.

Das glaube ich nicht.
Bei der Unterzeichnung waren sich die Parteien einig, das (1) aufgrund von (2) eigendlich blödsinn ist, wollten es aber nicht noch herausnehmen.
Aber bei einer Partei hat sich das gesammte Management verabschiedet und das neue ist untragbar.
Es war beiden Parteien wichtig das sie ggf vorzeitig aus dem 1 Jahresvertrag heraus kommen, so ist (2) entstanden.

Und es war den Vertragspartnern ( oder nur Dir als Kunde) unmöglich den Passus zu streichen ?

Dann viel Glück, berufe dich doch auf die mündlichen Absprachen.

unmöglich nicht, aber unnötig.
Wir waren uns einig, das der Vertrag nur nötig ist weil die Konzernmutter keine Fremdarbeiter ohne Vertrag zulässt.
Das eben diese Konzernmutter die gesamte Führung austauscht(fristlos, zu sofort) und durch „einen Meter Feldweg“ ersetzt, war nicht ab zu sehen.

1 Like

Du solltest Dir eine Rechtsberatung bei einem spezialisierten Anwalt gönnen. Der wird Dir erzählen, was zwischen dem, was Du glaubst und dem, was vereinbart wurde, an Differenzen besteht.
Vielleicht ist eine Beratung zum Thema „ausserordenliche Kündigung“ dabei angebracht.

1 Like

Drei Monate sind drei Monate. Vom letzten Tag eines Monats steht in Abs. 2 ja nichts. Die Frist beginnt allerdings nicht mit Datum des Schreibens zu laufen, sondern mit Zugang der Kündigung. So wird etwa der abendliche Einwurf in den Briefkasten des Vertragspartners nicht genügen, um noch für denselben Tag den Zugang bewirken. Am besten formuliert man Kündigungen immer so:

„Hiermit kündige ich den uns verbindenden Vertrag vom 01.05.2018 zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der nächstmögliche Zeitpunkt ist der 31.08.2024.“

Dass sich jemand die Mühe macht, einen Absatz in einen Formularvertrag einzufügen, ohne einen offensichtlich widersprechenden Absatz zu entfernen, was ja überhaupt kein Aufwand wäre, ist … sagen wir: interessant.

Wie dieser Fall sich wohl entwickeln wird?

1 Like

Diese Doppelmoppel-Formulierung lese ich zum
erstenmal und finde sie auch nicht besonders „geschliffen“.

Ich bevorzuge:
„…kündige ich den Vertrag.vom xx.xx.xxx fristgemäß zum xx.xx.xxxx [konkretes Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“

2 Like

hi,

aber zum Ende des Verlängerungszeitraumes ist angegeben.

Zum Ablauf der Festlaufzeit, welche eine 3 Monatige Kündigungsfrist zulässt, schafft er nicht mehr. (Vertragsbeginn 1.1.2023)

Setzt daher nicht die Verlängerung um 12 Monate ein und ist damit auch Abs. 2 nicht mehr anwendbar?

Man kann daraus doch nur schwer ableiten, dass dies auch während des Verlängerungszeitraums gilt.

also zum 31.12.2024.

wie würde man das begründen? Wegen dem „bereits“?
und warum August?
Nach der Logik wäre seine Annahme, dass der 10.2.24 (damals) ausgereicht hätte, doch richtig.

Eine mögliche Kündigung während der ersten 12 Monate als eine Art Probezeit, finde ich nicht ganz abwegig.

grüße
lipi

1 Like

Ja, du hast Recht. Wenn man sich am Wortlaut orientiert, der klar zwischen Fest- und Verlängerungszeitraum unterscheidet, besteht die Möglichkeit einer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zu einem beliebigen Datum nur im ersten Jahr, der Festlaufzeit. Danke für deinen Hinweis!

Dann könnte dem Fragesteller nur noch helfen, dass beide Parteien übereinstimmend gemeint haben, dass nur Abs. 2 gelten soll. Das wäre eventuell ein Beweisproblem.

Nein, nein, das war nicht auf diesen Fall bezogen, sondern allgemein gemeint. Tatsächlich hat @Gudrun aber ja einen schöneren Vorschlag unterbreitet.