Hallo Forum,
mal angenommen, zwei Personen gründen ein Unternehmen. Nach einigen Monaten der Vorbereitung kommt Partner A seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach und der Eröffnungstermin muss mehrfach verschoben werden. Viele potentielle Kunden wurden bereits eingeladen, darunter auch wichtige Großkunden.
Da Partner B dem Partner A mehr und mehr Drcuk macht, damit dieser seiner Arbeit nachkommt und die Eröffnung planmäßig stattfinden kann, sieht Partner A sich unter Druck gesetzt und kündigt darauf fristgemäß.
Ist diese Kündigung überhaupt wirksam, da sie zur Unzeit kommt?
Ein weiterer Schaden ist absehbar, auch wenn Partner A seine vereinbarte Leistung erfüllt.
Kann man die Kündigung ablehnen?
Freue mich über Hinweise und Tipps.
Hallo,
stattfinden kann, sieht Partner A sich unter Druck gesetzt und
kündigt darauf fristgemäß.
Ist diese Kündigung überhaupt wirksam, da sie zur Unzeit
kommt?
wenn die Kündigung fristgemäß erfolgte, ist sie wirksam. Das Vertragsrecht unterscheidet da nicht, ob die Kündigung für die Gegenseite zeitlich günstig oder ungünstig erfolgte.
Gruß
S.J.
wenn die Kündigung fristgemäß erfolgte, ist sie wirksam. Das
Vertragsrecht unterscheidet da nicht, ob die Kündigung für die
Gegenseite zeitlich günstig oder ungünstig erfolgte.
ganz im gegenteil.
es gibt sogar den allgmemeinen rechtsgedanken im vertragsrecht, dass eine kündigung zur unzeit nicht möglich ist bei einseitig fristloser Beendigung eines auf bes. vertrauen angelegten schuldverhältnisses.
der rechtsgedanke ist sogar ausdrücklich in § 627 bgb niedergeschrieben, gilt aber natürlich auch für andere SV.
nachzulesen in EK § 627 Rn.6 mwn, 2010
2 „Gefällt mir“
Hallo,
es gibt sogar den allgmemeinen rechtsgedanken im
vertragsrecht, dass eine kündigung zur unzeit nicht möglich
ist bei einseitig fristloser Beendigung eines auf bes.
vertrauen angelegten schuldverhältnisses.
der rechtsgedanke ist sogar ausdrücklich in § 627 bgb
niedergeschrieben, gilt aber natürlich auch für andere SV.
Zitat Ursprungsposting: „[…] und kündigt darauf fristgemäß“.
Gruß
S.J.
es gibt sogar den allgmemeinen rechtsgedanken im
vertragsrecht, dass eine kündigung zur unzeit nicht möglich
ist bei einseitig fristloser Beendigung eines auf bes.
vertrauen angelegten schuldverhältnisses.
der rechtsgedanke ist sogar ausdrücklich in § 627 bgb
niedergeschrieben, gilt aber natürlich auch für andere SV.
Zitat Ursprungsposting: „[…] und kündigt darauf
fristgemäß“.
wenn du dich daran aufhängen willst:
der obige gedanke ist auch für eine kündigung/beendingung bei vereinbarter frist anwendung, wobei die frage der „unzeit“ bei einer solchen fristgerechten kündigung natürlich sehr selten und vor allem bei kurzen fristen auftritt.
quelle, s.o. der zitierte aufsatz in der JZ
1 „Gefällt mir“
Hallo,
wenn du dich daran aufhängen willst:
ich will mich mitnichten irgend woran aufhängen.
der obige gedanke ist auch für eine kündigung/beendingung bei
vereinbarter frist anwendung, wobei die frage der „unzeit“ bei
einer solchen fristgerechten kündigung natürlich sehr selten
und vor allem bei kurzen fristen auftritt.
Interessant ist, wie Du aus einem „Grundsätzlich ist das so“ unter Anführung eines abweichende Sachverhaltes nun ein „dürfte eher die Ausnahme sein“ machst und mir Erbsenzählerei vorwirfst…
Gruß
S.J.
1 „Gefällt mir“
Hallo!
wenn die Kündigung fristgemäß erfolgte, ist sie wirksam.
Auch eine fristgemäße Kündigung kann zur Unzeit geschehen. Das weiß ich zufälligerweise, weil ich mich in einer eigenen Angelegenheit mal mit dem Thema auseinandersetzen musste. Die Hürden, um in einem solchen Fall Unzeitigkeit plausibel zu machen, liegen allerdings hoch. (Was mein Gegner dann auch gemerkt hat - hehe.) Man kann also nicht sagen, die fristgemäße Kündigung schließt Unzeitigkeit aus - sie macht sie nur sehr, sehr unwahrscheinlich.
ob die Kündigung für die
Gegenseite zeitlich günstig oder ungünstig erfolgte.
Ob die Kündigung eines Gesellschaftsvertrags unzeitig ist, wird nicht daran gemesen, ob es für einen Gesellschafter ungünstig war, sondern für die gesamte Gesellschaft. Zumindest hat es mir damals so der Anwalt erklärt.
Gruß,
Max
Hallo,
es gibt sogar den allgmemeinen rechtsgedanken im
vertragsrecht, dass eine kündigung zur unzeit nicht möglich
ist bei einseitig fristloser Beendigung eines auf bes.
vertrauen angelegten schuldverhältnisses.
der rechtsgedanke ist sogar ausdrücklich in § 627 bgb
niedergeschrieben
Und wie ist der letzte Satz in § 627 dann zu verstehen?
Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Daraus geht doch hervor, dass fristlose Kündigung zur Unzeit durchaus rechtens ist?
Franz