Person 1 wird Mitte Juli seine Kündigung einreichen.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat er von seinen 25 Tagen Urlaub 14 Tage
Verbraucht. Anfang August hat er aber auch noch eine Woche (5 Tage)
Genehmigt. Also hat er bis zu seinem letzten Arbeitstag Mitte August mehr
Urlaub genehmigt bekommen als Ihm zusteht für die gearbeiteten Monate.
Kann Ihm nun sein Urlaub gestrichen werden im August (Flüge sind
Gebucht) oder kann ihm Geld in der Zeit vom Urlaub verweigert werden?
falls in diesem Fall das ArbV bereits am 01.01. bestand, ist gem. § 5 Abs. 1c BUrlG eine Zwölftelung des Urlaubs und damit ein Widerruf bereits genehmigten Urlaubs bei Ausscheiden nach dem 30.06. nicht zulässig.
Für die Urlaubsvergütung gilt § Abs. 3 BUrlG: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Vielen Dank für deine Antwort!
Ja das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit letzten Jahr.
Also laut Ihrer Aussage, kann die Person wenn Sie am 15 Juli kündigt Ihren genehmigten Urlaub im August noch antreten, obwohl er dann beim ausscheiden am 15 August dann 20 von 25 Tagen Jahresurlaub genommen hat?
Auf den Arbeiter kommen dann keine lohnkürzungen zu?
sofern es keinen in dem Arbeitsverhältnis anwendbaren abweichenden Tarifvertrag gibt oder jedenfalls nicht mehr als 4 Wochen genommen werden: Nein.
Wolfgangs Antwort bezieht sich ausschließlich auf das BUrlG und den Mindesturlaub von 24 Werktagen = 4 Wochen, wobei aber Tarifverträge durchaus eine Rückzahlungspflicht für zuviel gewährten Urlaub (über den Mindesturlaub von 4 Wochen in der 2. Jahreshälfte hinaus) anordnen können.
Z.B. der hier in § 15 VI, aber nur für bestimmte Fälle (unberechtigte vorzeitige Kündigung oder außerordentliche Arbeitgeberkündigung):
also verstehe ich es richtig, das der Arbeitnehmer nach der Kündigung trotzdem den Urlaub antreten kann, obwohl er dann mehr Urlaubstage verprasst als er sich eigentlich bis dahin erarbeitet hat? Und Ihm wird trotzdem ganz normal das Geld bezahlt?