Kündigung zum Ende der Elternzeit

Hallo,

angenommen eine Arbeitnehmerin steht in einem Arbeitsverhältnis und war seit sechs Jahren ununterbrochen in Elternzeit.
Die Elternzeit würde Mitte April enden.

Bei dem Betrieb handelt es sich um ein kleines Unternehmen mit 4-5 Angestellten. Die Arbeitnehmerin war vor der Elternzeit 8 Jahre in dem Betrieb beschäftigt. Soviel zu den angenommenen Eckdaten.

Nun hat sich die Angestellte überlegt, das sie nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz zurückmöchte, sondern eine Selbstständigkeit (in einem völlig anderen Bereich) anstrebt. Während der Elternzeit hat sie mit ihrem Hobby etwas Geld hinzuverdient und dafür ein Nebengewerbe angemeldet. Dieses Nebengewerbe möchte sie nun zur Hauptbeschäftigung ausbauen und erhofft sich dafür einen Gründungszuschuss, welcher ihr zustünde, wenn sie Arbeitslosengeld 1 beziehen würde.

Welche Möglichkeiten hätte sie hier? Würde sie nun selber kündigen (wobei die Kündigungsfrist vermutlich abgelaufen ist?), oder würde sie einen Aufhebungsvertrag aushandeln, dann bekäme sie eine Sperre von drei Monaten. Der Gründungszuschuss könnte während dieser Zeit nicht beantragt werden und sie müsste die Sache mit der Selbstständigkeit erstmal auf die lange Bank schieben.

Oder:
Der Arbeitgeber würde sie kündigen, aber das dürfte er erst nach der Elternzeit im April zum 30. Juni machen. Der Traum von der Selbstständigkeit würde auch hier auf die lange Bank geschoben werden.

Oder gäbe es hier eine Ausnahmeregelung, weil es sich um einen kleinen Betrieb handelt? Möglicherweise können sich AG und AN nicht über die Arbeitszeit einigen, weil zb die Arbeitnehmerin höchstens teilzeit wieder eisteigen würde?

Was wäre die beste Möglichkeit, damit sie a) nicht wieder in ihrem alten Job arbeiten müsste und b) möglichst schnell den Start in die Selbstständigkeit machen könnte?

Danke im voraus für Antwort.

Hallo,

hallo auch,

nehmen wir mal an, die AN könnte beim alten AG nicht wieder arbeiten, weil nicht die Möglichkeit besteht dort in Teilzeit zu arbeiten (wg. Kinderbetreuung o.ä.) und der AG würde der AN bescheinigen, dass nicht die Möglichkeit besteht halbtags zu arbeiten, also keine poassende Stelle für die Rückkehr der AN ins Berufsleben vorhanden ist.

Dann könnte die AN mit dem Verweis auf die nicht vorhandene Stelle zum Ende der Elternzeit kündigen, und bei der Arbeitsagentur, unter Vorlage der Bescheinigung des AG, ALG1 beantragen, ohne gesperrt zu werden… (Fristen wären natürlich einzuhalten)

der DOC

Oder gäbe es hier eine Ausnahmeregelung, weil es sich um einen
kleinen Betrieb handelt? Möglicherweise können sich AG und AN
nicht über die Arbeitszeit einigen, weil zb die Arbeitnehmerin
höchstens teilzeit wieder eisteigen würde?

Was wäre die beste Möglichkeit, damit sie a) nicht wieder in
ihrem alten Job arbeiten müsste und b) möglichst schnell den
Start in die Selbstständigkeit machen könnte?

Danke im voraus für Antwort.

Dann könnte die AN mit dem Verweis auf die nicht vorhandene
Stelle zum Ende der Elternzeit kündigen, und bei der
Arbeitsagentur, unter Vorlage der Bescheinigung des AG, ALG1
beantragen, ohne gesperrt zu werden… (Fristen wären
natürlich einzuhalten)

der DOC

Danke für die Antwort.
Ginge das auch, wenn sich AN und AG aus diesem Grund auf einen Aufhebungsvertrag einigen?

LG, Jana

Hallo

nehmen wir mal an, die AN könnte beim alten AG nicht wieder
arbeiten, weil nicht die Möglichkeit besteht dort in Teilzeit
zu arbeiten (wg. Kinderbetreuung o.ä.) und der AG würde der AN
bescheinigen, dass nicht die Möglichkeit besteht halbtags zu
arbeiten, also keine poassende Stelle für die Rückkehr der AN
ins Berufsleben vorhanden ist.

Dann könnte die AN mit dem Verweis auf die nicht vorhandene
Stelle zum Ende der Elternzeit kündigen, und bei der
Arbeitsagentur, unter Vorlage der Bescheinigung des AG, ALG1
beantragen, ohne gesperrt zu werden…

Das sieht mir eher wie ein Schnellschuss aus. Erstens wird die Bescheinigung des AG die Frage aufwerfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung steht und zweitens wird es der Einsicht oder Sturrköpfigkeit des Sachbearbeiters unterliegen, wie die Tatsache gewertet wird, daß bereits ein Gewerbe angemeldet und ausgeführt wird.

Gruß,
LeoLo

Hallo

hallo nochmal,

also ich kenne das aus eigener erfahrung, das eine AN beim alten AG nachgefragt hat bezüglich einer teilzeitstelle nach elternzeit und der AG dies verneint hat, er hat der AN genau eine solche bescheinigung ausgestellt und die AN ist damit zur arbeitsagentur gegangen (die ihr den tip erst gegeben haben) und hat dort ALG 1 beantragt. es wurde festgestellt, das sie dem arbeitsmarkt für eine ebensolche teilzeitstelle zur verfügung steht. (hier ging es allerdings nicht vorrangig um den schritt in die selbständigkeit, das ergab sich erst später)

gruß

der doc

Das sieht mir eher wie ein Schnellschuss aus. Erstens wird die
Bescheinigung des AG die Frage aufwerfen, ob und in welchem
Umfang der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt überhaupt zur
Verfügung steht und zweitens wird es der Einsicht oder
Sturrköpfigkeit des Sachbearbeiters unterliegen, wie die
Tatsache gewertet wird, daß bereits ein Gewerbe angemeldet und
ausgeführt wird.

Gruß,
LeoLo