Hallo zusammen,
erstmal noch ein frohes neues Jahr. Ich hoffe, dass für mich das neue Jahr gut beginnen wird und mir einer der Experten hier, bei folgendem Fall helfen kann.
Folgender Sachverhalt:
Laut Mietvertrag besteht ein befristeten Kündigungsausschluss bis zum 30.12.09
Wortlaut:"… Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer ab Vertragsbeginn bis zum 30.12.09 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals nach dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig."
Nach meinem Verständnis wäre demnach eine ordentliche Kündigung zum 31.12.09 möglich. Oder wäre dieser Satz so zu verstehen, dass frühestens zum 31.12.09 ordentliche Kündigung einreichen werden dürfte - somit erst zum 31.03.10.
Kann hier jemand helfen? Wenn möglich am besten direkt mit einer Rechtsprechung.
Vielen Dank
Gruß
Ebenso ein frohes Neues,
m.E. darf man erst ab den 1.1. kündigen.
Würde demnach fühestens den 31.3. rauskommen, vorausgesetzt die Kündigung liegt bis zum 6.1. vor außer in den Bundesländern die Morgen einen gesetzlichen Feiertag haben - dort der 7.1.
Grüße
Hi
Wortlaut:"… Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig
für die Dauer ab Vertragsbeginn bis zum 30.12.09 auf ihr Recht
zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Die
ordentliche Kündigung ist daher erstmals nach dem vorgenannten
Datum mit gesetzlicher Frist zulässig."
Nach meinem Deutsch- und Rechtsverständnis ist es so, dass erst am 31.12.09 und dementsprechend zum 31.03.10 gekündigt werden kann. Begründung:
- „Verzichten auf ihr Recht“, d.h. ja, bis 31.12.09 haben sie kein Recht zu kündigen. Eine Kündigung am 30.12. wäre folglich quasi wegzuwerfen.
- „nach dem Datum … mit gesetzlicher Frist“ die Frist muss also auf jeden Fall gewährt werden.
Heißt ja, dass bis 31.12.09 die Frist gar nicht gewährt werden kann, da davor kein Recht auf Kündigung besteht. Die Frist kann erst am 31.12.09 beginnen, da erst dann die Kündigung wirksam sein kann.
Mit Rechtssprechung kann ich aber leider nicht dienen, da ich weder ein Richter bin noch schon mal von einem Fall mit ähnlicher Formulierung gehört hätte.
Gruß,
Andreas
Hallo,
vorausgesetzt
die Kündigung liegt bis zum 6.1. vor außer in den
Bundesländern die Morgen einen gesetzlichen Feiertag haben -
dort der 7.1.
also ich bin der Meinung Samstag der 2.1. ist der erste Werktag, der 4.1. der zweite und der 5.1. der dritte. Also muss die Kündigung am 5.1. zugehen um fristgerecht zu sein.
TM
Stimmt, irgendwie verdänge ich es ständig, das Samstag auch ein Werkat ist.
Grüße