Kündigungen wegen Firmenumzug

Hallo,

Ein großes Weltweites Unternehmen. In Deutschland ca. 30 Niederlassungen mit jeweils um die 200 Mitarbeiter. Firma bezahlt Übertariflich.

Nun wird eine der Niederlassungen geschlossen und an einer anderen Stelle in der selben Stadt eine größere eröffnet (Nur größer, Mitarbeiterzahl bleibt weitgehenst erhalten).

Nun werden allen Mitarbeitern gekündigt mit der Begründung, dass die Arbeitsstätte geschlossen wird.
Man kann sich aber für die neue Arbeitsstätte bewerben, dann würde man allerdings wieder „bei Null“ anfangen, also befristete Verträge und vor allen Dingen bezahlt man nun nur noch den Tariflohn, der ca. 5 Euro niedriger ausfällt als bisher.

Da würde mich mal interessieren, ob man das so überhaupt machen darf?

Vielen Dank

Gruß
Taki

Untauglicher Versuch

Hallo,

die Angaben sind zwar sehr dürftig, aber grundsätzlich ist den Arbeitnehmern zu raten, gegen die Kündigung sofort Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Als Grundlage kommt hier zum Einen § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG in Betracht,
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
denn die Reduzierung der Lohnkosten durch ein derartiges Manöver ist grundsätzlich kein „dringendes betriebliches Erfordernis“.

Je nach rechtlicher Konstruktion des Umzugs könnte auch noch § 613a BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
für die betroffenen AN in Frage kommen.

Interessant wäre in diesem Zusammenhang, ob es in der Niederlassung einen Betriebsrat gibt.

Hoffentlich haben die betroffenen AN nicht am falschen Ende gespart und sich um einen Rechtschutz im Arbeitsrecht (sei es durch Gewerkschaftsmitgliedschaft, sei es durch private Rechtsschutzversicherung) rechtzeitig gekümmert.

Gruß

&Tschüß

Taki

Wolfgang

Also der Umbau ist aus zwei Gründen nötig:

  1. Die Niederlassung ist zu klein geworden und kann die dort anfallenden Mengen nicht mehr ordentlich aufnehmen. Zudem ist die Anlage dort 30 Jahre alt und soll erneuert werden.
  2. Das Betriebsgelände wurde verkauft und der Pachtvertrag läuft 2017 aus.

Ein Betriebsrat gibt es wohl, der befürchtet allerdings, dass solch eine Methode durchgeführt werden könnte, denn dagegen könnten sie angeblich nichts machen.

Mich würde in dem Zusammenhang interessieren, ob man damit den Leuten „Angst“ machen will, oder ob sowas wirklich möglich wäre.

Hallo!

Nun werden allen Mitarbeitern gekündigt mit der Begründung,
dass die Arbeitsstätte geschlossen wird.

Die Betriebsstätte zieht um, was die Arbeitsverträge der Mitarbeiter überhaupt nicht berührt. Kommt es mit der o. g. abwegigen Begründung zu Kündigungen, sollten die Betroffenen sofort zum Arbeitsgericht gehen. Erst einmal findet eine Güteverhandlung statt, in deren Verlauf dem Arbeitgeber deutlich gemacht wird, wie vollkommen aussichtslos sein Ansinnen ist.

Furcht vor Kostenrisiken ist unbegründet. Zwar zahlt jede Partei unabhängig vom Ausgang der Güteverhandlung ihre Kosten selbst, aber die Gerichtskosten sind Kleingeld in der BigMac-Größenordnung und einen Anwalt braucht bei dem klaren Sachverhalt keiner.

Wenn es einen Betriebsrat gibt, der an der beabsichtigten Verfahrensweise nichts auszusetzen findet, ist er gekauft oder hat keine Ahnung, ist jedenfalls eine Fehlbesetzung.

Gruß
Wolfgang

Also der Umbau ist aus zwei Gründen nötig:

  1. Die Niederlassung ist zu klein geworden und kann die dort
    anfallenden Mengen nicht mehr ordentlich aufnehmen. Zudem ist
    die Anlage dort 30 Jahre alt und soll erneuert werden.

Spielt für Kündigungen grundsätzlich keine Rolle. Das kommt täglich in vielen betrieben vor, ohne daß der AG damit Massenentlassungen begründet.

  1. Das Betriebsgelände wurde verkauft und der Pachtvertrag
    läuft 2017 aus.

Auch das spielt keine Rolle (s.o.)

Ein Betriebsrat gibt es wohl, der befürchtet allerdings, dass
solch eine Methode durchgeführt werden könnte, denn dagegen
könnten sie angeblich nichts machen.

Dann ist wohl in der tat der BR „gekauft“ oder vollkommen ahnungslos.
Der BR hätte zwei Möglichkeiten:

  1. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG
    http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html
    Damit kann im geschilderten Fall jeder durchschnittlich begabte und geschulte BR jeder einzelnen Kündigung widersprechen.
  2. (hilfsweise) §§ 111, 112 BetrVG
    http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112.html

Selbst wenn der AG auf stur schaltet, könnte der BR mit diesen §§, die zu seiner erzwingbaren Mitbestimmung gehören, dem AG klar machen, daß sein Plan richtig teuer werden wird.

Macht der BR von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch, sollte sich mal die Belegschaft mit § 23 Abs. 1 BetrVG beschäftigen:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html
Die fahrlässige oder vorsätzliche Nichtwahrnehmung gesetzlicher Mitbestimmungsgesetze durch den BR ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein Grund zur Amtsenthebung.
Im Übrigen kann sich mit dieser luschigen Haltung auch u.U. jedes einzelne BR-Mitglied gegenüber den AN bei grober Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen

Mich würde in dem Zusammenhang interessieren, ob man damit den
Leuten „Angst“ machen will, oder ob sowas wirklich möglich
wäre.

Möglich ist alles, wenn sich AN nicht wehren. Aber im geschilderten Fall stehen die Zeichen gut für die AN, vor allem dann, wenn der BR „in die Puschen“ kommt.

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Hallo ,

Ein großes Weltweites Unternehmen. In Deutschland ca. 30
Niederlassungen mit jeweils um die 200 Mitarbeiter. Firma
bezahlt Übertariflich.

Nun wird eine der Niederlassungen geschlossen und an einer
anderen Stelle in der selben Stadt eine größere eröffnet (Nur
größer, Mitarbeiterzahl bleibt weitgehenst erhalten).

Nun werden allen Mitarbeitern gekündigt mit der Begründung,
dass die Arbeitsstätte geschlossen wird.
Man kann sich aber für die neue Arbeitsstätte bewerben, dann
würde man allerdings wieder „bei Null“ anfangen, also
befristete Verträge und vor allen Dingen bezahlt man nun nur
noch den Tariflohn, der ca. 5 Euro niedriger ausfällt als
bisher.

Faktisch zieht der Betrieb nur um, was die Arbeitsverträge nicht beeinflusst.

Das Problem steckt jetzt aber im „weltweiten Unternehmen“!

Wenn die versuchen „schlau“ zu sein, kann es sein, dass die tatsächlich versuchen den Betrieb zu schliessen und das auch entsprechend abwickeln. Möglicherweise gibt’s dafür noch Fördergelder vom Staat für. z.B. den Sozialplan.

Der neue Standort wird als neue Firma gegründet. Dazu braucht man nur eine neuen Firma im Handelsregister eintragen, welche natürlich zu 100% der Mutterfirma gehört. Formaljuristisch ist dies dann eine neue Firma und man bekommt auch wieder Fördergelder für neue Firmen.

Formal kann das alles in Ordnung seine, ist aber Betrug am Staat, weil man zu unrecht die Fördergelder usw, kassiert und auch das Arbeitsrecht umgeht.
Auf den Firmenschild steht vorne in jedem Fall der selbe Name, mehr merkt sich der Kunde nicht. Dahinter stehen aber unterschiedliche Kürzel oder ein weiterer Name wie z.B. „(Dutschland)“ und schon sind dies ganz unterschiedliche Firmen…
.
So lange es keine Gesetze gibt, welche dies Verbieten, kann man auch nicht wirklich dagegen vorgehen.

Aktuell zahlen grosse deutsche Konzerne so in Deutschland keine Steuern.
Werk A in Deutschland stellt Motoren her und verkauft diese an Händler B im Ausland, zu seinen eigenen Gestehungskosten (Der Markt ist ja so hart und man verdient nix mehr daran, aber man erhält die Arbeitsplätze in Deutschland.).
Nun verkauft Händler B die Motoren an Werk C, natürlich auch in Deutschland. Allerdings sind die Motoren jetzt überteuert (Wird halt alles teurer auf dem Weltmarkt, weil die Chinesen da auch Bedarf haben und alles wegkaufen, aber wir erhalten die Arbeitsplätze in Deutschland, auch wenn wir keinen Gewinn machen). Da Endprodukt wird dann auch wieder zu Selbstkosten von Werk C verkauft …

Der, gesteuerte Gewinn, bleibt dann beim Händler B hängen, welcher irgendwo im Ausland sitzt, wo die Steuern günstig sind. Händler B besteht nur aus einem Eintrag im entsprechenden Handelsregister und einem Briefkasten. Werk A liefert direkt an Werk C.
Ist heute leider noch juristisch korrekt.

MfG Peter(TOO)

Hi!

Wenn der neue Betrieb Teile des alten übernimmt, dann mag man einen neuen Betrieb haben, dieser kann allerdings rechtlich sehr gut in den Bereich des Betriebsübergangs fallen.
Je mehr der neue Betrieb übernimmt, desto wahrscheinlicher ist es, dass der § 613a BGB greift.

Wenn nicht gerade die gesamten Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel entsorgt werden, die Kunden übernommen werden und das Aufgabengebiet sich nicht ändert, spricht schon einiges dafür, dass die Mitarbeiter übernommen werden müssen.

Das Problem ist, dass der Begriff des Betriebs nicht eindeutig definiert ist, aber sehr schön kann man das alles hier nachlesen.

Dass der Betriebsrat im hier vorliegenden Fall offenbar nicht zu den hellsten Sternen am Arbeitsrechtshimmel zählt, macht die Angelegenheit zwar aufwendiger, auf eine Klage würde ich als Arbeitnehmer es allerdings allemal ankommen lassen.

VG
Guido

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