Kündigungfrist des Mietvertrags

Ich habe meine Mietwohnung mit Schreiben vom 5. Mai 2012 per Einschreiben zum 31. Aug. 2012 gekündigt, weil ich eine Eigentumswohnung gekauft habe. Nun akzeptiert der Vermieter die Kündigungsfrist nicht.

Der Mietvertrag ist vom 14. Feb. 1995 und enthält dies:

Das Mietverhäntnis beginnt am 15. Feb. 1995 und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist mit 3-Monats-Frist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Bei Überlassung von Wohnraum verlängert sich nach 5, 8 oder 10 Jahren der Überlassung die Kündigungsfrist um 3, 6 oder 9 Monate. Diese Kündigungfristen sind für beide Vertragspartner bindend.

Für die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung sowie für die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften ist in erster Linie § 564 b BGB maßgebend.

Ich hatte mich zuvor im Internet etwas durchgelesen und war der Meinung, dass durch ein neues Gesetz die Kündigungsfristen in meinem Mietvertrag nicht mehr wirksam wären.

Kann mir jemand genaue Auskunft geben?
Vielen Dank im Vorraus.

Da haben Sie aber noch mal Glück gehabt, dass sich der Vermieter bei Ihrem Altvertag auf die Formularklausel beruft und mit Ihnen keine idividuelle Abrede hinsichtlich der Kündigungsfristen, die ddann tatsächlich fortgegolten hätte, getroffen hat:

FORMULARKLAUSEL:
„Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate“.

Sofern ein vor dem 01.09.2001 abgeschlossener Mietvertrag obige Formularklausel enthält, bzw. deren sinngemäße Wiedergabe, gilt für den Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist!

Für Sie gut - dennoch aus meiner Sicht ein schreiendes Unrecht in Form der Ungelichbehandlung der Parteien!
Zum Glück für Sie entscheide ich keine Mietrechtsgesestze, sondern muß mich solcher Ungerechtigkeit ebenso wie Ihr Vermieter beugen!

Hallo,
ja, durch die gesetzesänderung sind die fristen geändert, zu Gunsten des Mieters insbesondere.
Die 3-Monatsfrist ist jedoch voll einzuhalten.
Schau im Internet nach, da findest Du die fristen mit deren Gültigkeitsbeginn.
mfg idefixer

zwar gilt das novellierte gesetz für verträge, welche vor der novelle geschlossen wurden nicht, jedoch ist in der ständigen rechtsprechung unumstritten, dass es auch auf alte verträge anwendbar ist, weshalb der 31.8. natürlich in ordnung ist.

Hallo, wenn in diesen sogenannten Altverträgen (vor dem 01.09.2001)wörtlich und sinngemäß die alten gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben wurden, gelten Sie bis heute. Der Vermieter ist also im Recht.

Hi
kannste vergessen. Das Asymetrische Kündigungsrecht haben wir so zu interpretieren. Der Mieter hat immer nur 3 Monate Frist, der Vermieter jedoch muss sich die bestehende Mietzeit, wenn er kündigen will, anrechnen lassen. Damit kannst du auf den 31.08.2012 gehen. Der Schuss des Vermeiters geht ins leere.

mfg Mößner