Hi. Seit einem Jahr wohne ich in einer 2-Zi. vollmöblierte Wohnung. Sie befindet sich in einem Haus. wo es nur 2 Wohnungen gibt, im EG wohne ich und oben meine Vermieterin. Wir haben den gleichen Eingang zum Grundstück aber unterschiedliche Eingagnstüren für unsere Wohnungen. Der einzige Raum den wir teilen, ist die Waschküche. Von meiner Wohnung kann man durch eine Innentür in den Flur kommen, von welchem führt die Treppe hoch zu der Tür wo die Wohnung meiner Vermieterin beginnt (ihre ist wesentlich größer als meine und sie wohnt dort allein).
In Anbetracht des oben Gesagten, hat jede Seite(Mieter/Vermieter) den Anspruch auf eine Sonderkündigung zum Ende jedes Monats wenn diese bis 15. des entsprechenden Monats bekannt gemacht wird?
In unserem unbefriesteten Mietvertrag steht es explizit das folgende: „Es kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendarmonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendarmonats gekündigt werden.“
Danke vorab!
Hallo, leider kann ich Ihnen nicht ganz folgen. Was ist Ihre Frage? Warum Sonderkündigungsrecht? Grundsätzlich kann nur, wie im Vertrag richtig beschrieben, gekündigt werden.
Hi. So wie ich gelesen habe, für die möblierte Wohnungen wo man unter einem Dach mit dem(-r) Vermieter(-in) wohnt, kann es zu den Sonderkündigungen kommen (z.B. siehe: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…).
Hallo, leider kann ich Ihnen nicht ganz folgen. Was ist Ihre
Frage? Warum Sonderkündigungsrecht? Grundsätzlich kann nur,
wie im Vertrag richtig beschrieben, gekündigt werden.
ich erkenne kein sonderkündigungsrecht!
Es gilt was vertraglich verinbart ist, soweit dies mit dem geltenden Mietrecht korrespondiert!
Hallo, das MÖBILIERTE hatte ich wohl überlesen, da kenne ich mich aber leider nicht aus. Soviel ich weiß, gelten, wie du richtig annimmst, kürzere Kündigungsfristen für möbilierte Wohnungen. Aber keine Ahnung, ob in diesem Fall, dass im Vertrag stehende rechtens ist, bzw. hätte vereinbart werden dürfen. MfG