Kündigungs-Fristen

Liebe/-r Experte/-in,

seit 01.10.2000 arbeite ich im öffentlichen Dienst. Aktuell möchte ich mich beruflich verändern und komme mit meinen Kündigungsfristen nicht ganz klar:

Auszug Vertrag:
„nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren betragen diese 4 Monate, nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren betragen diese 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres“.

Meine Frage:

  1. Ist hier die Beschäftigungszeit gemeint, die ich zum Zeitpunkt der Kündigungsaussprache habe oder die Zeit, die bei einer Kündigung zum…vorliegt?

  2. Welche Kündigungsfrist gilt für mich zu folgenden Zeitpunkten:
    …bei einer eingereichten Kündigung bis spätestens
    a) 31.07.2010
    b) 31.08.2010
    Für Ihre Hilfe Danke ich Ihnen jetzt schon.
    Gruß Sven

Hallo Sven,
also: 10 Jahre vom 1.1.2000 an gerechnet sind erreicht am 31.12.2009 = 10 volle Jahre. Damit ist es unerheblich, ob Ende 7/2010 oder Ende 8/2010 gekündigt wird: es sind volle 10 Jahre bereits überschritten, d.h. die Kündigungsfrist beträgt „5 Monate“ zum Schluß eines Kalendervieteljahres. In diesem Fall sollten Sie unbedingt VOR dem 31.7.2010 mit Frist bis zum 31.12.2010 kündigen. Wenn Sie diesen Termin verpassen, dann können Sie erst zum 31.3.2011 (spätestens am 31.10.2010) kündigen. Achtung! Es gilt das Zustellungsdatum, nicht der Absendetag !!! Ich rate dringend mind. 1 Woche vorher mit Einschreiben/ Rückschein zu kündigen!
Gruß
Rainer

Hallo Sven,
maßgebend ist die erreichte Beschäftigungszeit am Tage des
Zugangs der Kündigung.
Somit kannst Du die Fristen selbst ausrechnen.

Lieber Gruß
Wolfgang

Zum Ende eines Kalendervierteljahres heißt, Sie können jeweils zum 31.03 / 30.06 / 30.09 / 31.12 mit Ihrer entsprechenden Frist kündigen.

Beide von Ihnen nachgefragten Fristen würde ein Ende zum 31.12 bedeuten, sie müssten jeweils vor Ablauf des laufenden Quartals zum Ende des nächsten Kündigen.

Beispiel Beschäftigungsende zum 31.12:
Bei 4monatiger Frist MUSS die Kündigung am 31.08 und bei der 5monatigen am 31.07

Die Beschäftigungszeit wird in Monaten gerechnet, bspw Sie haben im Februar 2000 den Job begonnen, dann haben sie im Februar 2010 eine 10jährige Beschäftigungszeit.

In Ihrem aktuellen Fall erreichen sie die 10 Jahre zum 01.10.2010 und es würde somit noch die 4monatige Kündigungsfrist gelten.

Möchten Sie erst zum 31.03.2011 gehen, dann würde schon die 5monatige gelten, da Sie diese zum 31.10 aussprechen müssten, aber am 01.10 schon das 10jährige haben …

Fazit: Es gilt immer die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der fristgerechten Aussprache der Kündigung.

Bemerkung: Gott sei Dank sind die Kündigungsfristen nicht mehr üblich, meine erste war noch 6 Wochen zum Quartalsende …

Hallo,

zu ihrer Frage:

Sind Sie mindestens 8 Jahre beschäftigt gilt für a)31.07.2010 letzter Arbeitstag wäre danach 30.11.2010 und für b)31.08.2010 letzter Arbeitstag wäre danach der 31.12.2010

Sind Sie mindestens 10 Jahre beschäftigt gilt :

Kündigungsfrist: 5 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres

So gehe ich nach folgenden Überlegungen vor:

  1. Was ist ein Kalendervierteljahr (oft auch Quartal genannt)?
    Wir haben da das erste Viertel eines Kalenderjahres, das sind Januar,Februar und März.
    Wir haben da das zweite Viertel eines Kalenderjahres, das sind April, Mai und Juni.
    Wir haben da das dritte Viertel eines Kalenderjahres, das sind Juli, August und September.
    Wir haben da das vierte Viertel eines Kalenderjahres, das sind Oktober, November und Dezember.

  2. Was ist der Schluss eines Kalendervierteljahres?
    Na ja, der letzte Tag halt. Also gibt es vier „Schlusse“ eines Kalendervierteljahres pro Jahr, nämlich: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember

  3. Was heißt zum Schluss…?
    Das bedeutet, man kann nur an einem dieser unter 2. genannten Tage seinen letzten Arbeitstag haben.

  4. Was bedeutet „5 Monate zum Schluss“?
    Das bedeutet, die Kündigung muß spätestens 5 Monate vor dem geplanten Kündigungstermin beim AG eingehen. Wer also am 30. Juni 2010 seinen letzten Arbeitstag haben möchte, muß spätestens am 31.Januar 2010 beim AG die Kündigung einreichen.

Das heißt für Sie käme dann der 30.09.2010 als späteste Kündigungsfrist in Frage und der letzte Arbeitstag wäre danach der 28.02.2011 (5Monate).

Noch was wichtiges:

Eigenkündigung mit neuem Job:
•Mögliche Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung Kündigungsfrist (Maßnahmen: Arbeitsvertrag auf Vertragsstrafen prüfen)

•Mögliche Rückzahlung von Ausbildungsleistungen oder Fortbildungskosten des Arbeitgebers (Massnahmen: Arbeitsvertrag/ eventuell Zusatzvereinbarung prüfen)

•Betriebliche Altersvorsorge (Prüfen, ob Unverfallbarkeit erreicht ist) (Maßnahmen: Arbeitsvertrag, Individualzusage, betriebliche Pensionsordnung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen)

•Rückzahlungspflicht Urlaubs- oder Weihnachtsgeld? (Maßnahme: Arbeitsvertrag, betriebliche Regelungen und Tarifvertrag prüfen)

Sie sollten auf jeden Fall,wenn Sie sich nicht sicher sind, alles von einem Anwalt prüfen lassen.

MfG

Hallo Sven,

zunächst gelten natürlich die Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer, aber man kann sich auch mit dem Arbeitgeber auf ein früheres Beschäftigungsende einigen.

Ansonsten gilt die bisherherige Beschäftigungszeit also der Tag an dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Kündigungschreiben 31.07 = letzter Arbeittag 31.12.2010
Kündigungschreiben 31.08 = letzter Arbeittag 31.01.2011

Der vollständigkeithalber dies ist meine Einschätzung und keine Rechtsberatung

Gruss Lallabar

Guten Abend,

Kündigungsfrist jeweils 4 Monate. LG

Hallo Sven,
die Sache mit den Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer sind nach Gesetz viel einfacher:
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich mit einer Frist (Kündigungsfrist) von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Die Verlängerungen der Kündigungsfrist gilt nur für Kündigungen des Arbeitgebers.
Allerdings könnnen die Kündigungsfristen in einem Tarifvertrag anders vereinbart werden.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,

Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.

Gruß
Sven

An dem Tag den ich kündigen möchte, liegt für mich die Kündigungsfrist der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Betriebszugehörigkeit zugrunde.

Steht da zum Ende eines Kalendervierteljahres, dann ist immer der 31.3., 30.06., 30.09., 31.12. gemeint. Kündige ich im Mai und bin mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst, dann ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 5 Monaten erst der 31.12. möglich. Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können auch die Kündigungsfristen verkürzt, bzw. ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Hallo, Sven

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen untersagt, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Wenn jemand z. B. seit dem 1. 10. 2000 beschäftigt ist, hat er am 31. 7. bzw. 31. 8. 2010 erst acht - und nicht zehn Jahre - zurückgelegt.

Demnach kann er in beiden Fällen nur zum 31. 12. 2010 (Ende des Quartals) kündigen.

Wenn er sich erheblich verbessern kann, kann es sich lohnen, mit dem Arbeitgeber (Ag) über einen Aufhebungsvertrag zu reden; der ist nach deutschem Recht jederzeit möglich. Denn der Ag soll dem Arbeitnehmer bei dessen Fortkommen nicht unnötig Steine in den Weg legen.

Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.

ansemann

Hallo, entschuldige, dass ich mich erst jetztmelde- ich stecke mitten in einem Horror-Umzug. Ich kann Dir leider aus dem Stand nicht antworten und habe beim besten Willen keine Zeit, einen Kommentar zu wälzen. Ausw dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die Frist am Tage des Ausspruchs der Kündigung gilt.
Ingeborg

Liebe/-r Experte/-in,

seit 01.10.2000 arbeite ich im öffentlichen Dienst. Aktuell

Kündigungsfristen nicht ganz klar:

Auszug Vertrag:
„nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren
betragen diese 4 Monate, nach einer Beschäftigungszeit von
mindestens 10 Jahren betragen diese 5 Monate zum Schluss eines
Kalendervierteljahres“.

Meine Frage:

  1. Ist hier die Beschäftigungszeit gemeint, die ich zum
    Zeitpunkt der Kündigungsaussprache habe oder die Zeit, die bei
    einer Kündigung zum…vorliegt?

  2. Welche Kündigungsfrist gilt für mich zu folgenden
    Zeitpunkten:
    …bei einer eingereichten Kündigung bis spätestens
    a) 31.07.2010
    b) 31.08.2010
    Für Ihre Hilfe Danke ich Ihnen jetzt schon.
    Gruß Sven

Hallo, wenn Du am 31.07. abgeben willst, dann kündigst Du das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2011. Beim 31.08. wäre es der 31.03.2011. Wenn Dir dass zu lange ist, dann mache einen Aufhebungsvertrag zu dem Datum was Dir passt. Dann gelten keine Fristen mehr, weil ihr euch ja beide einig seit.
Zur Anwendung, da gilt immer die Zugehörigkeit und davon muß dann gerechnet werden. Da Du bist zum letzten Tag, betriebszugehörig bist, kann für Dich nur gelten, 5 Monate ab Quartalsende. Wenn Ihr Euch nicht einigen könnt über einen anderen Termin.

Also dann, wünsch ich Dir frohes Gelingen in Deinem neuen Tätigkeitsfeld.

ich war leider im Urlaub Sorry