In einen Standardmietvertrag ist der Passus „… läuft auf unbestimmte Zeit.“ gestrichen und es wurde seitens des Vermieters eingefügt „… läuft mindestens bis 30.11.2009.“ Direkt danach geht der Standardmietvertrag weiter mit „Kündigungsfristen siehe 2.“ - Dieser Passus ist nicht gestrichen und auch der Punkt 2. mit den gesetzlichen Kündigungsfristen ist nicht gestrichen. Eine Aushandlung der Mindestlaufzeit wurde nicht vorgenommen. Der Vertrag wurde vom Vermieter vorgelegt und vom Mieter so unterzeichnet.
Liegt hier ein wirksam abgeschlossener Kündigungsausschluß vor oder lässt der Bezug auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Zweifel daran? Kann auf diese Klausel die AGBA angewandt werden (bei Zweifel im Vertrag zu Lasten des AGB-Anwenders) oder greifen diese hier nicht, da eine handschriftliche Eintragung erfolgte?
hier liegt ein Kündigungsausschluß vor. Der Mieter hat den Mietvertrag mit dem Zusatz unterschrieben. Die sogenannte Unklarheitenregelung ist hier nicht anwendbar.
Gruss Günter
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danke für die schnelle Antwort.
Aber trifft das auch zu, wenn der Mieter nicht wusste, dass er einen Kündigungsausschluß eingeht bzw. er den Vertrag anders gelesen/verstanden hat. Z.B. dass der Vermieter seinerseits die Wohnung für 5 Jahre vorhält/den Mietvertrag garantiert, aber dennoch dem Mieter die Kündigung zu Seite stellt? Ähnlich einer Mindestlaufzeit eines z.B. Arbeitsvertrages, wo der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmer für mindestens ein Jahr einzustellen - hier kann der AN dennoch innerhalb der Mindestlaufzeit kündigen.
Gruss Dirk
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ja, es trifft auch zu, wenn der Mieter nicht wußte was er da unterschrieben hat. Die Rechtssprechung der OLGs geht dahin, dass sich jemand vor Vertragsabschluß, spätestens bei Vorlage des Vertrages, wenn Unklarheiten bestehen, selbst informieren muss.
Allerdings hindert es Mieter und VM nicht, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen den Vertrag früher lösen.
Gruss Günter
danke für die schnelle Antwort.
Aber trifft das auch zu, wenn der Mieter nicht wusste, dass er
einen Kündigungsausschluß eingeht bzw. er den Vertrag anders
gelesen/verstanden hat. Z.B. dass der Vermieter seinerseits
die Wohnung für 5 Jahre vorhält/den Mietvertrag garantiert,
aber dennoch dem Mieter die Kündigung zu Seite stellt? Ähnlich
einer Mindestlaufzeit eines z.B. Arbeitsvertrages, wo der
Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmer für mindestens ein
Jahr einzustellen - hier kann der AN dennoch innerhalb der
Mindestlaufzeit kündigen.
Gruss Dirk
Hallo,
hier liegt ein Kündigungsausschluß vor. Der Mieter hat den
Mietvertrag mit dem Zusatz unterschrieben. Die sogenannte
Unklarheitenregelung ist hier nicht anwendbar.
Gruss Günter
In einen Standardmietvertrag ist der Passus „… läuft auf
unbestimmte Zeit.“ gestrichen und es wurde seitens des
Vermieters eingefügt „… läuft mindestens bis 30.11.2009.“
Direkt danach geht der Standardmietvertrag weiter mit
„Kündigungsfristen siehe 2.“ - Dieser Passus ist nicht
gestrichen und auch der Punkt 2. mit den gesetzlichen
Kündigungsfristen ist nicht gestrichen. Eine Aushandlung der
Mindestlaufzeit wurde nicht vorgenommen. Der Vertrag wurde vom
Vermieter vorgelegt und vom Mieter so unterzeichnet.
Liegt hier ein wirksam abgeschlossener Kündigungsausschluß vor
oder lässt der Bezug auf die gesetzlichen Kündigungsfristen
Zweifel daran? Kann auf diese Klausel die AGBA angewandt
werden (bei Zweifel im Vertrag zu Lasten des AGB-Anwenders)
oder greifen diese hier nicht, da eine handschriftliche
Eintragung erfolgte?