Kündigungsausschluss...Vermieter keine Rechte mehr

Es gibt ja die Möglichkeit einen Kündigungsausschluss zu vereinbaren. Mal angenommen, man hat diesen im Mietvertrag vereinbart und auf einen Zeitraum von z.B. 3 Jahren gelegt.

Nun macht sich der Mieter einen großen Spass daraus, ständig nicht wie vereinbart am 01. seine Miete zu bezahlen sonder erst am 15.,20.,22…und teilweise auch garnicht, sodaß mitlerweile ein Rückstand von einer ganzen Warmmiete entstanden ist. Der Mieter fühlt sich ganz sicher, da er ja nicht mit zwei Mieten im Rückstand ist und somit eine fristlose Kündigung nicht möglich ist.

Bleibt dem Vermieter aufgrund der Ausschlussklause wirklich keine andere Möglichkeit, als sich jeden Monat neu zu ärgern, Mahnungen zu verschicken…

Der Mieter finde die ganze Sache extrem lustig, da er ja meint, daß er niemals vor Ablauf dieser drei Jahre gekündigt werden kann…ist das wirklich so?

Aufgrund des Ganzen hat der Vermieter irgendwann so die Nase voll und möchte dieses Haus verkaufen. Natürlich hat kein Käufer Intersse an einem nicht, nichtganz oder zuspät zahlenden Mieter. Aber dieser ist sich ja auch ganz sicher, daß er nichts zu befürchten hat…würde das so stimmen?

Bin mal auf Antworten gespannt, habe von solch einem Fall gehört und mich interessiert das sehr, denn ich bin der Meinung, daß sich doch auch beide Seiten an Vertragsabsprachen halten müssen (pünktliche Zahlung)…oder?

Liebe Grüsse und hoffentlich viele Antworten!

Ein wirksamer Kündigungsausschluss meint nur den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf oder anderer im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten.

Bei einer Kündigung wegen permanenten Zahlungsverzugs geht es um eine ausserordentliche Kündigung (fristlose Kündigung). Voraussetzung ist für diesen Fall allerdings, dass der Mieter zunächst erfolglos abgemahnt worden ist und er darauf hingewiesen wird, dass bei erneutem Zahlungsverzug eine fristlose Kündigung erfolgen wird.

Der Vermieter kann also trotz eines wirksam vereinbarten Kündigungsausschlusses kündigen, wenn erhebliche Gründe vorliegen (z. B. Beleidigungen, Straftaten, permanent verspätete Zahlungen oder Nichtzahlung der Miete).