Kündigungsbestätigung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe mein Konto bei einer Online-Bank gekündigt per Einschreiben. Weiß also, daß dieses Schreiben auch angekommen ist. Darin habe ich auch um eine Kündigungsbestätigung gebeten. Das ist nun schon fast 3 Wochen her. Habe aber leider noch keine Bestätigung erhalten. Gibt es Fristen für eine Kündigungsbestätigung?
Wenn ich keine Kündigungsbestätigung erhalte, langt es zu, falls die Bank Forderungen stellt (z.B. Kontoführungsgebühren), daß ich ein Nachweis habe, daß die Bank die Kündigung erhalten hat? Oder bauche ich zwingend die Kündigungsbestätigung?
Telefonisch habe ich schon probiert, werde aber immer in Warteschleife gesteckt.
Gibt es Gesetze bzg. Kündigungsbestätigung? Wo könnte ich da nachschlagen?

Für Ihre Hilfe danke ich im voraus.

maeusl1976

Ein Anspruch auf eine Kündigungsbestätigung besteht normalerweise nicht. Ob für den Fall von Bankgeschäften hier gesetzliche Ausnahmen bestehen, kann ich nicht sagen, halte ich aber eher für unwahrscheinlich, schließlich ist die Kündigung ein so genanntes „einseitiges Rechtsgeschäft“, bedarf also keiner Annahme oder ähnliches der anderen Seite. Daher ist die Kündigung jedenfalls wirksam, wenn Sie den Zugang nachweisen können. Sie müssen auch nachweisen können, dass das Einschreiben auch die Kündigung enthielt (nicht zB Weihnachtsgrüße). Das können Sie dadurch nachweisen, dass zum Beispiel ihr Partner/ein Freund etc. gesehen hat, was Sie geschrieben haben und dass Sie den Brief kuvertiert und zur Post gebracht haben.
Falls es Probleme gibt, würde ich jedoch zunächst nur bei der Bank meinen Einspruch einlegen und dann abwarten, wie sich die Bank verhält.

Viele Grüße!

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also mit Zugang und ohne Bestätigung wirksam.

Sehr geehrte Dame,

bei der Kündigung eines Kontos oder jedweden anderen Vertrag bedarf es grundsätzlich nie eine gesonderte Bestätigung. Bei einer Kündigung handelt es sich um einen einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, dass eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit nur der anderen Vertragspartei, hier der Bank, zugehen muss. Diesen Zugang haben Sie durch das Einschreiben / Rückschein sicher gestellt. Das reicht damit aus, damit die Kündigung wirksam ist. Einer gesonderten Bestätigung bedarf es nicht.

Nur wenn die Bank Ihnen gegenüber Rechte aus dem gekündigten Vertragsverhältnis geltend macht, sollten Sie möglicherweise einen Anwalt aufsuchen, damit die Sache geklärt wird.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Gleiches Problem, aber anderer Vertragspartner:

Ich habe versucht, einen Handy-Vertrag zu kündigen. Bei mir ist allerdings die Bitte um Löschung meines Datenprofils im Schreiben mit enthalten. Sowohl Kündigung, als auch die Löschung meiner Daten, wurden mir nicht bestätigt.

Gibt es hierzu datenschutzrechtlich eine Möglichkeit, den Vertragspartner zu einer schriftlichen Reaktion zu veranlassen?

Guten Abend,

Entschuldigung für die späte Antwort, war letzte Woche nicht da.
Vermutlich das gleiche. Aufgrund des Einschreiben / Rückschein hat man einen Beweis für die Kündigung. Ich habe übrigens noch ein Brief geschickt, indem ich folgenden Satz geschrieben habe: Erhalte ich von Ihnen bis zum … keinen schriftlichen Widerspruch, so nehme ich dies als Bestätigung an. Ich habe keine Antwort bekommen. Es wurden auch keine Abbuchungen mehr gemacht und Rechnungen habe ich auch nicht erhalten. Somit ist die Sache vom Tisch (hoffe ich zumindest).
Da ja Anbieter von Handy-Verträgen auch gerne Werbung verschicken, wissen Sie spätestens, wenn Sie wieder Werbung erhalten, daß Ihre Daten nicht gelöscht wurden. Dann können Sie mit rechtlichen Schritten drohen.

Mit freundlichen Grüßen
maeusl1976

Danke für Ihre Antwort. Ähnliches habe ich mir auch überlegt, bin in der Durchführung aber noch unschlüssig. Die Datenlöschung hat für mich einen hohen Stellenwert. Den reinen Kündigungsgedanken kann man nach Ihrem Vorgehen umsetzen, es bleibt aber in einem Punkt eine Ungewissheit gegenüber dem Empfänger. Der behauptet nämlich einen gänzlich anderen Inhalt als das Kündigungsschreiben erhalten zu haben.
Das Vertrauen auf eine ordentliche Bearbeitung hängt in dieser Sache von der eigenen Einschätzung bezüglich der Seriosität des jeweilige Unternehmens ab.

Mit freundlichen Grüßen
Paul Gruber

Die Datenlöschung erloschener Verträge ist natürlich nur bedingt möglich, da schon alleine das Finanzamt da selbstverständlich ganz andere Ansichten hat. Von daher wird es mit der Datenlöschung natürlich nichts werden. Allerdings kann man natürlich die weitere Verwertung seiner Daten untersagen, sprich also Werbeuntersagung. Das sollte normalerweise dann auch entsprechend von dem entsprechenden Mobilfunkanbieter bestätigt werden.