Erst einmal gibt es keine unqualifizierten Antworten, denn sonst erfolgen diese immer auf unqualifizierte Fragen.
Und dann wäre deine Frage eine solche. Das erlaube ich mir aber nicht, so zu urteilen.
Viel mehr ist es so, dass deine Frage deutlich unkonkret gestellt ist, was eine sachlich detaillierte Antwort schier unmöglich macht.
Aber gerne gehe ich hypothetisch erneut darauf ein.
Ja, eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung. Diese hast du abgegeben. Hier ist es erst einmal unerheblich, ob diese fristgerecht oder fristlos abgegeben wurde.
Diese Willenserklärung wurde vom Dienstleister für das Abo auch rechtlich einwandfrei angenommen.
Es wurde also erst einmal alles richtig gemacht.
Nun kommt aber die Laufzeit ins Spiel.
Dein Wunsch/deine Willenserklärung war eine Vertragsauflösung zu sofort.
Der Dienstleister für das Abo hat dieses anders gesehen, trotzdem deinem Wunsch entsprochen/deine Willenserklärung angenommen und die fristgerechte Kündigung eingetragen.
Er muss deiner Kündigung nicht widersprechen. Das ist auch nicht möglich, da du ja selber sagst, dass es eine einseitige Willenserklärung ist. Strittig ist ja nur das Datum des Vertragsendes.
Soweit also auch erst einmal alles völlig korrekt.
Wenn du nun der Meinung bist, dass hier eine fristlose Kündigung in Frage kommt, dann ist es an dir, dieses durch entsprechende Nachweise zu untermauern.
Sollte dann der Dienstleister des Abos diese Nachweise nicht anerkennen, dann ist es an dir, dein Recht einzuklagen.