Mietverträge, die vor dem 0109.2001 abgeschlossen wurden
fallen unter das alte Mietrecht. Nach 5 Jahren Miete erhöht
sich die Frist um weitere drei Monate. Mietverträge, die ab
dem 01.09.2001 abgeschlossen haben eine Dreimonatsfrist. Die
Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende
des übernächsten Monats erfolgen. Also bis spätestens
05.11.2003 muss die Kündigung zum 31.01.2004 beim Vermieter
eingetroffen sein.
Gruss Günter
Lieber Günther,
ohne Deine Fähigkeiten als Berater in einem Mieterverein in
Zweifel ziehen zu wollen, aber diese Ausführung stimmt in
Teilen so nicht.
Hallo Thomas,
ich gehe grundsätzlich nicht davon aus, wenn jemand anderer Meinung ist oder der/die eine Antwort für nicht ausreichend betrachtet, dass irgend etwas in Zweifel gezogen wird. Insbesondere weiss ich, dass ich viele Fragen aus der juristischen Sicht betrachte und so maile, wie ich üblicherweise auch Klagen ausarbeite.
Du meinst hier wohl die Verallgemeinerung, dass bei Altmietverträge sich die Kündigungsfristen nach fünf Jahren um weitere drei Monate erhöhen. Richtig ist, dass natürlich bei dem Hinweis eine Ergänzung fehlt, dass dies natürlich nur für Verträge gilt, in denen nicht der Passus " Es gilt das jeweils geltende Recht" oder ein anderer Passus steht, der einzig und alleine auf geltendes Recht sich bezieht.
Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz zum
01.09.2001 gilt die asymetrische Kündigungsfrist, das heißt
konkret für den Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist. Nur
wenn im Mietvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart
sind (z. B. der Wortlaut des alten Gesetzes ist abgedruckt),
gelten diese aus Vertrauensschutzgründen weiter, sofern diese
nach altem Recht auch zulässig waren. (siehe auch
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht/ku…)
Hallo Thomas,
wo soll meine Darstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen ? Ich weise hin, dass Mietverträge für Mieter seit dem 01.09.2001 abgeschlossen eine Dreimonatsfrist haben. Hier habe ich die konkret gestellte Frage eines User beantwortet, der Mieter ist.
Mir ist natürlich das Problem schon erkennbar, einem Fragesteller zu antworten und sich auf seine Frage einzulassen, während natürlich im Hintergrund diese unsinnige - und aus meiner Sicht wird diese Regelung der unterschiedlichen Kündigungsfristen eines Tages durch den GH auch fallen - unterschiedliche Frist für Kündigungen nach fünf Jahren für Verträge ab dem 01.09.2001 für Mieter und Vermieter steht, also eine beantwortete Frage zumindest in diesem Fall ein Vermieter als nicht sachgerecht darstellt. Da aber erst solche Problemstellung sich ab 01.09.2006 ergibt, ist ein Hinweis auf untereschiedliche Fristen nicht zwingend.
- Gibt es einen Weg diese Kündigungsfrist zu verkürzen, wenn
man umzieht, also dem Problem für 2 Wohnungen Miete zahlen zu
müssen aus dem Weg zu gehen?
Abklären, ob der Vermieetr mit der Stellung eines Nachmieters
einverstanden ist. Schriftlich vereinbaren.
Es ist zu beachten, daß eine vorzeitige Beendigung
grundsätzlich nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen kann.
Wenn also der Vermieter das nicht will, hat man keinen
Rechtsanspruch. Kein Vermieter wird das schriftlich geben,
aber grundsätzlich paßt’s so.
Aus der Praxis kenne ich nun den Vorgang der schriftlichen Zustimmung der Vermieter. Zumindest ist in unserer Region genau das Gegenteil der Fall. Kaum ein Vermieter weigert sich, eine Vertragsaufhebung schriftlich im Rahmen einer Nachmieterstellung zu vereinbaren.
GRuss Günter