Kündigungsdauer einer Mietwohnung

Hallo!

Ich bin Mieter einer Mietwohnung, und habe einen Mietvertrag, der die gesetzlcihe Kündigungsfrist beinhaltet. Ich habe nun 2 Fragen:

  1. Da meines Wissens nach die gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, ist jeder Monat kostbar! Also muss ich zu Beginn eines Monats kündigen(am 1.), oder am Ende des Monats(am 30.)?

  2. Gibt es einen Weg diese Kündigungsfrist zu verkürzen, wenn man umzieht, also dem Problem für 2 Wohnungen Miete zahlen zu müssen aus dem Weg zu gehen?

Ich danke jetzt schon mal für die Antworten!

gruß LioN

Hallo,

wir ahben nun ein Brett Mietrecht. Bitte beachten.

Ich bin Mieter einer Mietwohnung, und habe einen Mietvertrag,
der die gesetzlcihe Kündigungsfrist beinhaltet. Ich habe nun 2
Fragen:

  1. Da meines Wissens nach die gesetzliche Kündigungsfrist 3
    Monate beträgt, ist jeder Monat kostbar! Also muss ich zu
    Beginn eines Monats kündigen(am 1.), oder am Ende des
    Monats(am 30.)?

Mietverträge, die vor dem 0109.2001 abgeschlossen wurden fallen unter das alte Mietrecht. Nach 5 Jahren Miete erhöht sich die Frist um weitere drei Monate. Mietverträge, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen haben eine Dreimonatsfrist. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats erfolgen. Also bis spätestens 05.11.2003 muss die Kündigung zum 31.01.2004 beim Vermieter eingetroffen sein.

Gruss Günter

  1. Gibt es einen Weg diese Kündigungsfrist zu verkürzen, wenn
    man umzieht, also dem Problem für 2 Wohnungen Miete zahlen zu
    müssen aus dem Weg zu gehen?

Abklären, ob der Vermieetr mit der Stellung eines Nachmieters einverstanden ist. Schriftlich vereinbaren.

Ich danke jetzt schon mal für die Antworten!

Gruss Günter

Vielen Dank für die Antwort, das hilft weiter!

Gruß LioN

Mietverträge, die vor dem 0109.2001 abgeschlossen wurden
fallen unter das alte Mietrecht. Nach 5 Jahren Miete erhöht
sich die Frist um weitere drei Monate. Mietverträge, die ab
dem 01.09.2001 abgeschlossen haben eine Dreimonatsfrist. Die
Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende
des übernächsten Monats erfolgen. Also bis spätestens
05.11.2003 muss die Kündigung zum 31.01.2004 beim Vermieter
eingetroffen sein.

Gruss Günter

Lieber Günther,

ohne Deine Fähigkeiten als Berater in einem Mieterverein in Zweifel ziehen zu wollen, aber diese Ausführung stimmt in Teilen so nicht. Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz zum 01.09.2001 gilt die asymetrische Kündigungsfrist, das heißt konkret für den Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist. Nur wenn im Mietvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind (z. B. der Wortlaut des alten Gesetzes ist abgedruckt), gelten diese aus Vertrauensschutzgründen weiter, sofern diese nach altem Recht auch zulässig waren. (siehe auch http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht/ku…)

  1. Gibt es einen Weg diese Kündigungsfrist zu verkürzen, wenn
    man umzieht, also dem Problem für 2 Wohnungen Miete zahlen zu
    müssen aus dem Weg zu gehen?

Abklären, ob der Vermieetr mit der Stellung eines Nachmieters
einverstanden ist. Schriftlich vereinbaren.

Es ist zu beachten, daß eine vorzeitige Beendigung grundsätzlich nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen kann. Wenn also der Vermieter das nicht will, hat man keinen Rechtsanspruch. Kein Vermieter wird das schriftlich geben, aber grundsätzlich paßt’s so.

Lieber LioN,

kurze Fragen lange Antworten: Es gäbe noch viel zur ursprünglichen Frage zu sagen. Aber Du scheinst ja schon zufrieden.

Schöne Grüße
T.

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Mietverträge, die vor dem 0109.2001 abgeschlossen wurden
fallen unter das alte Mietrecht. Nach 5 Jahren Miete erhöht
sich die Frist um weitere drei Monate. Mietverträge, die ab
dem 01.09.2001 abgeschlossen haben eine Dreimonatsfrist. Die
Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende
des übernächsten Monats erfolgen. Also bis spätestens
05.11.2003 muss die Kündigung zum 31.01.2004 beim Vermieter
eingetroffen sein.

Gruss Günter

Lieber Günther,

ohne Deine Fähigkeiten als Berater in einem Mieterverein in
Zweifel ziehen zu wollen, aber diese Ausführung stimmt in
Teilen so nicht.

Hallo Thomas,

ich gehe grundsätzlich nicht davon aus, wenn jemand anderer Meinung ist oder der/die eine Antwort für nicht ausreichend betrachtet, dass irgend etwas in Zweifel gezogen wird. Insbesondere weiss ich, dass ich viele Fragen aus der juristischen Sicht betrachte und so maile, wie ich üblicherweise auch Klagen ausarbeite.

Du meinst hier wohl die Verallgemeinerung, dass bei Altmietverträge sich die Kündigungsfristen nach fünf Jahren um weitere drei Monate erhöhen. Richtig ist, dass natürlich bei dem Hinweis eine Ergänzung fehlt, dass dies natürlich nur für Verträge gilt, in denen nicht der Passus " Es gilt das jeweils geltende Recht" oder ein anderer Passus steht, der einzig und alleine auf geltendes Recht sich bezieht.

Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz zum

01.09.2001 gilt die asymetrische Kündigungsfrist, das heißt
konkret für den Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist. Nur
wenn im Mietvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart
sind (z. B. der Wortlaut des alten Gesetzes ist abgedruckt),
gelten diese aus Vertrauensschutzgründen weiter, sofern diese
nach altem Recht auch zulässig waren. (siehe auch
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht/ku…)

Hallo Thomas,

wo soll meine Darstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen ? Ich weise hin, dass Mietverträge für Mieter seit dem 01.09.2001 abgeschlossen eine Dreimonatsfrist haben. Hier habe ich die konkret gestellte Frage eines User beantwortet, der Mieter ist.

Mir ist natürlich das Problem schon erkennbar, einem Fragesteller zu antworten und sich auf seine Frage einzulassen, während natürlich im Hintergrund diese unsinnige - und aus meiner Sicht wird diese Regelung der unterschiedlichen Kündigungsfristen eines Tages durch den GH auch fallen - unterschiedliche Frist für Kündigungen nach fünf Jahren für Verträge ab dem 01.09.2001 für Mieter und Vermieter steht, also eine beantwortete Frage zumindest in diesem Fall ein Vermieter als nicht sachgerecht darstellt. Da aber erst solche Problemstellung sich ab 01.09.2006 ergibt, ist ein Hinweis auf untereschiedliche Fristen nicht zwingend.

  1. Gibt es einen Weg diese Kündigungsfrist zu verkürzen, wenn
    man umzieht, also dem Problem für 2 Wohnungen Miete zahlen zu
    müssen aus dem Weg zu gehen?

Abklären, ob der Vermieetr mit der Stellung eines Nachmieters
einverstanden ist. Schriftlich vereinbaren.

Es ist zu beachten, daß eine vorzeitige Beendigung
grundsätzlich nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen kann.
Wenn also der Vermieter das nicht will, hat man keinen
Rechtsanspruch. Kein Vermieter wird das schriftlich geben,
aber grundsätzlich paßt’s so.

Aus der Praxis kenne ich nun den Vorgang der schriftlichen Zustimmung der Vermieter. Zumindest ist in unserer Region genau das Gegenteil der Fall. Kaum ein Vermieter weigert sich, eine Vertragsaufhebung schriftlich im Rahmen einer Nachmieterstellung zu vereinbaren.

GRuss Günter

Hallo Thomas,

wo soll meine Darstellung nicht mit der Wirklichkeit
übereinstimmen ? Ich weise hin, dass Mietverträge für Mieter
seit dem 01.09.2001 abgeschlossen eine Dreimonatsfrist haben.
Hier habe ich die konkret gestellte Frage eines User
beantwortet, der Mieter ist.

Hallo Günter,

mir geht es vielmehr um die zwei Sätze vorher.

Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden
fallen unter das alte Mietrecht. Nach 5 Jahren Miete erhöht
sich die Frist um weitere drei Monate.

Ich habe diesen Zusammenhang angezweifelt. Die Kündigung wurde unter neuem Mietrecht ausgesprochen, also gilt grundsätzlich dafür auch das neue Mietrecht. Nur wenn im Mietvertrag besondere Vereinbarungen getroffen wurde (die LioN hier nicht weiter erwähnt hat), kann ihn eine verlängerte Kündigungsfrist treffen.

Mir ist natürlich das Problem schon erkennbar, einem
Fragesteller zu antworten und sich auf seine Frage
einzulassen, während natürlich im Hintergrund diese unsinnige

  • und aus meiner Sicht wird diese Regelung der
    unterschiedlichen Kündigungsfristen eines Tages durch den GH
    auch fallen - unterschiedliche Frist für Kündigungen nach fünf
    Jahren für Verträge ab dem 01.09.2001 für Mieter und Vermieter
    steht, also eine beantwortete Frage zumindest in diesem Fall
    ein Vermieter als nicht sachgerecht darstellt. Da aber erst
    solche Problemstellung sich ab 01.09.2006 ergibt, ist ein
    Hinweis auf unterschiedliche Fristen nicht zwingend.

Gäb’s noch was zu sagen, paßt aber nicht in den Threat. :wink:

Aus der Praxis kenne ich nun den Vorgang der schriftlichen
Zustimmung der Vermieter. Zumindest ist in unserer Region
genau das Gegenteil der Fall.

Lucky You! Schick uns doch mal ein paar so gnädige Investoren nach München. Hier weht der Wind rauher und kaum einer vergibt sich was (z. B. einen Monat Mietausfall, wenn das mit dem Nachmieter doch nicht klappt). :wink:

Kaum ein Vermieter weigert sich,
eine Vertragsaufhebung schriftlich im Rahmen einer
Nachmieterstellung zu vereinbaren.

Ich wollte nicht in Abrede stellen, daß es zu solchen Vereinbarungen kommt. Es war mir nur nicht klar genug formuliert, daß es eben keinen Rechtsanspruch gibt. Nicht daß LioN auf den Gedanken kommt, zu fordern statt zu bitten. :wink:
Abgesehen davon würde ich einem Vermieter von so einer schriftlichen Vereinbarung abraten. Wenn der scheidende Mieter früher aus dem Mietverhältnis raus will, sind die mir bekannten Vermieter grundsätzlich nicht traurig, wenn sie vom Mieter bei der Suche nach einem Nachmieter unterstützt werden. Schließlich ist ein Inserat mit Telefondienst und Besichtigungsmarathon ziemlich viel Arbeit, die man sich gerne abnehmen läßt. Ein williger Vermieter wird dem Mieter dann, wenn ein würdiger Nachfolger gefunden und ein neuer Mietvertrag geschlossen ist, auch entgegenkommen. Aber schriftlich eine vorzeitige Entlassung zu bestätigen, ist die Katze im Sack gekauft, schließlich kann ich meinen Nachmieter von der Straße auflesen oder die Besten aus 10, 20 ernsthaften, potenten, netten Mietinteressenten aussuchen. Und

Abklären, ob der Vermieetr mit der Stellung eines Nachmieters einverstanden
ist. Schriftlich vereinbaren.

hat sich nach so einem Freibrief angehört. Ich wollte LioN eben noch auf die richtige Fährte führen. :wink:

Schöne Grüße

Thomas

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Hallo Thomas,

Ich habe diesen Zusammenhang angezweifelt. Die Kündigung wurde
unter neuem Mietrecht ausgesprochen, also gilt grundsätzlich
dafür auch das neue Mietrecht. Nur wenn im Mietvertrag
besondere Vereinbarungen getroffen wurde (die LioN hier nicht
weiter erwähnt hat), kann ihn eine verlängerte Kündigungsfrist
treffen.

Nein, nach dem neuen Recht kann mit dem Mieter keine andere wie im Gesetz vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart werden. Hier ist der § 573 c eindeutig. Es können zu Gunsten des Mieters lediglich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Auch eine Individualvereinbarung greift hier nicht. Wobei mir bekannt ist, dass es Haus- & Grundeigentümervereine gibt, die ihren Mitgliedern ( Vermietern) empfehlen eine Individualvereinbarung abzuschliessen. Hier liegt jedoch, im Gegensatz zum alten Mietrecht, bei einer längeren Kündigungsfrist ein Umgehungstatbestand des Gesetzes vor. Somit also unwirksam.

Gruss Günter