Hallo Wolfgang,
Angenommen ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Außerdem ist
der Tarifvertrag als Grundlage des Vertrags vereinbart.
Im Tarifvertrag steht jedoch, nach den gesetzlichen
Regelungen.
Was gilt nun?
Welche KüFri wäre denn länger ? Gilt ein Tarifvertrag ?
Natürlich gilt ein Tarifvertrag (Bau Steien Erden) sonst würde
es ja nicht dort stehen.
Ball flach halten, bitte. Hier gibt es genug Fragesteller, die nicht wirklich wissen, wie und wann ein TV wirklich anwendbar ist. Darauf hat auch WSW schon zu Recht hingewiesen.
Das ist ja die Frage. Ich meine im Arbeitsvertrag die 6 Wochen
sind länger. Oder gar gleich??
Wenn man als Fragesteller nicht in der Lage ist, seine eigene vertragliche Fallgestaltung mit der gesetzlichen des § 622 BGB zu vergleichen, sollte man nicht oben so pampig werden.
Wie ist denn nun die Fallgestaltung ? Wie lang wäre denn nun die gesetzliche KüFri gem. § 622 BGB???
Der AN pendelt seit über einem Jahr 500 km jede Woche. Damit
ist der AN und die Familie nicht glücklich.
Das muß der AN ja wohl irgendwann mal akzeptiert haben.
Der AN hat ein Anstellung als … mit Einstellungsort X. Nach
einer Entsendung ins Ausland, war dessen Arbeitsplatz
anderweitig vergebn worden. Ergo hat der AG festgelegt, das
der AN, nach Rückkehr aus dem Ausland, auf einer Baustelle in
Y eingesetzt wird. Der AN hatte nie gesagt, das er darüber
glücklich ist.
Aber auch offensichtlich nix dagegen unternommen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten. Damit hat der AN diese „Versetzung“ wohl rechtsgültig akzeptiert.
Sondern eher das Gegenteil.
Das kann ja nicht besonders konkret gewesen sein.
Leider hat das den
AG in keinster Weise interessiert.
Braucht ihn auch nicht interessieren, wenn nicht der rechtlich richtige Weg eingehalten wird.
Da der AN dem AG ein
Ultimatum zum Jahresende gestellt hat
Ach wie putzig, da würde ich mich als AG aber ziemlich fürchten.
nun die entsprechende Frage.
Was kann der AN
tun um das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Fristgerecht kündigen.
OK.
Wenn der AN selber
kündigt, bekommt er eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Das stimmt so uneingeschränkt überhaupt nicht. Die AAen
akzeptieren durchaus besondere - auch persönliche - Gründe,
wenn man mal freundlich mit den Sachbearbeitern redet (bei der
AA des Wohnortes).
Was würde denn das Arbeitsamt sagen, wenn der AN einen
Aufhebungsvertrag anstreben würde?
Das sagen einem die Fachmenschen bei der AA vor Ort
Könnte der AN sich weigern weiterhin zu pendeln
Mit welchem Grund außer seiner persönlichen, arbeitsrechtlich
irrelevanten, gestörten Befindlichkeit ?
Du meinst das der AN keine Möglichkeit hat diese Pendelei
abzulehnen?
Jetzt wohl nicht mehr -s.o.
Vorbehalte wurden zu Hauf durch den AN gemacht.
Aber auf die Idee, sich mal ausführlich frühzeitig fachjuristisch beraten zu lassen, ist der AN bis heute nicht gekommen ?
Wenn der AN eine Familie zu unterhalten hat traut der sich
nicht, sich mit dem AG anzulegen.
Inzwischen ist die Situation für den AN unerträglich.
und auf eine
Kündigung durch den AG warten?
Klar kann der AN darauf warten, wenn er auch bereit ist, ggfs.
evtl. Schadensersatzforderungen des AG grundsätzlich zu
akzeptieren
Wie könnte denn ein Schadenersatz aussehen? Der AN ist ja
grundsätzlich bereit an seinem Einstellungsort zu arbeiten.
Der AN hat durch Schweigen die Versetzung rechtsgültig akzeptiert. Der Zug ist abgefahren. Wenn der AG fristlos wg. Arbeitsverweigerung kündigt, kann er alle mit der Wiederbesetzung der Stelle anfallenden Kosten beim gekündigten AN geltend machen - bis hin zu evtl. notwendigen Zeitarbeitskräften als Vertretung für die Zeit des Bewerberverfahrens.
Könnte der AN dann gegen so eine Kündigung
Kündigungsschutzklage einreichen?
Klagen kann ein AN immer…
OK.
Welche Erfolgsaussichten
hätte so eine Klage?
Nach der bisherigen Fallschilderung ungefähr so hoch wie die
Wahrscheinlichkeit, daß Bin Laden zum Christentum konvertiert.
OK.Ist nicht gerade das was der AN zu hören hofft. Aber er hat
ja noch 2 Wochen das Ultimatum nochmal in Erinnerung zu
bringen.
Da muß aber eher der AN befürchten, ganz heftig „zusammengefaltet“ zu werden
GvC