Kündigungsfrist?

Hallo Arbeitsrechtexperten,

ich habe da mal eine Frage.

Angenommen ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Außerdem ist der Tarifvertrag als Grundlage des Vertrags vereinbart.

Im Tarifvertrag steht jedoch, nach den gesetzlichen Regelungen.

Was gilt nun?

Außerdem stellt sich für den AN noch folgende Frage.

Der AN pendelt seit über einem Jahr 500 km jede Woche. Damit ist der AN und die Familie nicht glücklich. Was kann der AN tun um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn der AN selber kündigt, bekommt er eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Könnte der AN sich weigern weiterhin zu pendeln und auf eine Kündigung durch den AG warten?

Könnte der AN dann gegen so eine Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen? Welche Erfolgsaussichten hätte so eine Klage?

Fragende

Grüße vom Canadier

Hallo Arbeitsrechtexperten,

Hallo,

ich habe da mal eine Frage.

Angenommen ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Außerdem ist
der Tarifvertrag als Grundlage des Vertrags vereinbart.

Im Tarifvertrag steht jedoch, nach den gesetzlichen
Regelungen.

Was gilt nun?

Welche KüFri wäre denn länger ? Gilt ein Tarifvertrag ?

Außerdem stellt sich für den AN noch folgende Frage.

Der AN pendelt seit über einem Jahr 500 km jede Woche. Damit
ist der AN und die Familie nicht glücklich.

Das muß der AN ja wohl irgendwann mal akzeptiert haben.

Was kann der AN
tun um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Fristgerecht kündigen.

Wenn der AN selber
kündigt, bekommt er eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Das stimmt so uneingeschränkt überhaupt nicht. Die AAen akzeptieren durchaus besondere - auch persönliche - Gründe, wenn man mal freundlich mit den Sachbearbeitern redet (bei der AA des Wohnortes).

Könnte der AN sich weigern weiterhin zu pendeln

Mit welchem Grund außer seiner persönlichen, arbeitsrechtlich irrelevanten, gestörten Befindlichkeit ?

und auf eine
Kündigung durch den AG warten?

Klar kann der AN darauf warten, wenn er auch bereit ist, ggfs. evtl. Schadensersatzforderungen des AG grundsätzlich zu akzeptieren

Könnte der AN dann gegen so eine Kündigung
Kündigungsschutzklage einreichen?

Klagen kann ein AN immer…

Welche Erfolgsaussichten
hätte so eine Klage?

Nach der bisherigen Fallschilderung ungefähr so hoch wie die Wahrscheinlichkeit, daß Bin Laden zum Christentum konvertiert.

Fragende

Grüße vom Canadier

&Tschüß
Wolfgang

Günstigkeitsprinzip
Hallo,

Angenommen ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Außerdem ist
der Tarifvertrag als Grundlage des Vertrags vereinbart.

Im Tarifvertrag steht jedoch, nach den gesetzlichen
Regelungen.

Was gilt nun?

im Arbeitsrecht gilt zunächst:

Gesetz bricht Tarifvertrag,
Tarifvertrag bricht Einzelarbeitsvertrag!

Danach hätte der Tarifvertrag vorrang, aber nur dann, wenn er günstiger für den Arbeitnehmer ist.

Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers sind gültig (z.B. mehr Kohle als nach Tarif), Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht.

Zu prüfen wäre allerdings, ob Betrieb und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Denn häufig gibt es so eine Praxis wie „Bezahlung in Anlehnung an TVöD“ oder ähnliche Regelungen. Dann gilt vielleicht die Entgelthöhe, aber der ganze Manteltarifvertrag etc. nicht.

Grüße vom Canadier

Gruß zurück,

Bernd

Hallo Wolfgang,

Angenommen ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Außerdem ist
der Tarifvertrag als Grundlage des Vertrags vereinbart.

Im Tarifvertrag steht jedoch, nach den gesetzlichen
Regelungen.

Was gilt nun?

Welche KüFri wäre denn länger ? Gilt ein Tarifvertrag ?

Natürlich gilt ein Tarifvertrag (Bau Steien Erden) sonst würde es ja nicht dort stehen.

Das ist ja die Frage. Ich meine im Arbeitsvertrag die 6 Wochen sind länger. Oder gar gleich??

Der AN pendelt seit über einem Jahr 500 km jede Woche. Damit
ist der AN und die Familie nicht glücklich.

Das muß der AN ja wohl irgendwann mal akzeptiert haben.

Der AN hat ein Anstellung als … mit Einstellungsort X. Nach einer Entsendung ins Ausland, war dessen Arbeitsplatz anderweitig vergebn worden. Ergo hat der AG festgelegt, das der AN, nach Rückkehr aus dem Ausland, auf einer Baustelle in Y eingesetzt wird. Der AN hatte nie gesagt, das er darüber glücklich ist. Sondern eher das Gegenteil. Leider hat das den AG in keinster Weise interessiert. Da der AN dem AG ein Ultimatum zum Jahresende gestellt hat nun die entsprechende Frage.

Was kann der AN
tun um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Fristgerecht kündigen.

OK.

Wenn der AN selber
kündigt, bekommt er eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Das stimmt so uneingeschränkt überhaupt nicht. Die AAen
akzeptieren durchaus besondere - auch persönliche - Gründe,
wenn man mal freundlich mit den Sachbearbeitern redet (bei der
AA des Wohnortes).

Was würde denn das Arbeitsamt sagen, wenn der AN einen Aufhebungsvertrag anstreben würde?

Könnte der AN sich weigern weiterhin zu pendeln

Mit welchem Grund außer seiner persönlichen, arbeitsrechtlich
irrelevanten, gestörten Befindlichkeit ?

Du meinst das der AN keine Möglichkeit hat diese Pendelei abzulehnen? Vorbehalte wurden zu Hauf durch den AN gemacht. Wenn der AN eine Familie zu unterhalten hat traut der sich nicht, sich mit dem AG anzulegen.

Inzwischen ist die Situation für den AN unerträglich.

und auf eine
Kündigung durch den AG warten?

Klar kann der AN darauf warten, wenn er auch bereit ist, ggfs.
evtl. Schadensersatzforderungen des AG grundsätzlich zu
akzeptieren

Wie könnte denn ein Schadenersatz aussehen? Der AN ist ja grundsätzlich bereit an seinem Einstellungsort zu arbeiten.

Könnte der AN dann gegen so eine Kündigung
Kündigungsschutzklage einreichen?

Klagen kann ein AN immer…

OK.

Welche Erfolgsaussichten
hätte so eine Klage?

Nach der bisherigen Fallschilderung ungefähr so hoch wie die
Wahrscheinlichkeit, daß Bin Laden zum Christentum konvertiert.

OK.Ist nicht gerade das was der AN zu hören hofft. Aber er hat ja noch 2 Wochen das Ultimatum nochmal in Erinnerung zu bringen.

GvC

Hi WerSchwarzWas,

Zu prüfen wäre allerdings, ob Betrieb und Arbeitnehmer
tarifgebunden sind. Denn häufig gibt es so eine Praxis wie
„Bezahlung in Anlehnung an TVöD“ oder ähnliche Regelungen.
Dann gilt vielleicht die Entgelthöhe, aber der ganze
Manteltarifvertrag etc. nicht.

Danke für die auführliche Antwort.

Ja es gilt der Tarifvertrag Bau Steine Erden.

Nun bleibt noch die Frage offen ist die gesetzliche Kündigungsfrist länger?

GvC

Hallo Wolfgang,

Angenommen ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Außerdem ist
der Tarifvertrag als Grundlage des Vertrags vereinbart.

Im Tarifvertrag steht jedoch, nach den gesetzlichen
Regelungen.

Was gilt nun?

Welche KüFri wäre denn länger ? Gilt ein Tarifvertrag ?

Natürlich gilt ein Tarifvertrag (Bau Steien Erden) sonst würde
es ja nicht dort stehen.

Ball flach halten, bitte. Hier gibt es genug Fragesteller, die nicht wirklich wissen, wie und wann ein TV wirklich anwendbar ist. Darauf hat auch WSW schon zu Recht hingewiesen.

Das ist ja die Frage. Ich meine im Arbeitsvertrag die 6 Wochen
sind länger. Oder gar gleich??

Wenn man als Fragesteller nicht in der Lage ist, seine eigene vertragliche Fallgestaltung mit der gesetzlichen des § 622 BGB zu vergleichen, sollte man nicht oben so pampig werden.
Wie ist denn nun die Fallgestaltung ? Wie lang wäre denn nun die gesetzliche KüFri gem. § 622 BGB???

Der AN pendelt seit über einem Jahr 500 km jede Woche. Damit
ist der AN und die Familie nicht glücklich.

Das muß der AN ja wohl irgendwann mal akzeptiert haben.

Der AN hat ein Anstellung als … mit Einstellungsort X. Nach
einer Entsendung ins Ausland, war dessen Arbeitsplatz
anderweitig vergebn worden. Ergo hat der AG festgelegt, das
der AN, nach Rückkehr aus dem Ausland, auf einer Baustelle in
Y eingesetzt wird. Der AN hatte nie gesagt, das er darüber
glücklich ist.

Aber auch offensichtlich nix dagegen unternommen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten. Damit hat der AN diese „Versetzung“ wohl rechtsgültig akzeptiert.

Sondern eher das Gegenteil.

Das kann ja nicht besonders konkret gewesen sein.

Leider hat das den
AG in keinster Weise interessiert.

Braucht ihn auch nicht interessieren, wenn nicht der rechtlich richtige Weg eingehalten wird.

Da der AN dem AG ein
Ultimatum zum Jahresende gestellt hat

Ach wie putzig, da würde ich mich als AG aber ziemlich fürchten.

nun die entsprechende Frage.

Was kann der AN
tun um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Fristgerecht kündigen.

OK.

Wenn der AN selber
kündigt, bekommt er eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Das stimmt so uneingeschränkt überhaupt nicht. Die AAen
akzeptieren durchaus besondere - auch persönliche - Gründe,
wenn man mal freundlich mit den Sachbearbeitern redet (bei der
AA des Wohnortes).

Was würde denn das Arbeitsamt sagen, wenn der AN einen
Aufhebungsvertrag anstreben würde?

Das sagen einem die Fachmenschen bei der AA vor Ort

Könnte der AN sich weigern weiterhin zu pendeln

Mit welchem Grund außer seiner persönlichen, arbeitsrechtlich
irrelevanten, gestörten Befindlichkeit ?

Du meinst das der AN keine Möglichkeit hat diese Pendelei
abzulehnen?

Jetzt wohl nicht mehr -s.o.

Vorbehalte wurden zu Hauf durch den AN gemacht.

Aber auf die Idee, sich mal ausführlich frühzeitig fachjuristisch beraten zu lassen, ist der AN bis heute nicht gekommen ?

Wenn der AN eine Familie zu unterhalten hat traut der sich
nicht, sich mit dem AG anzulegen.

Inzwischen ist die Situation für den AN unerträglich.

und auf eine
Kündigung durch den AG warten?

Klar kann der AN darauf warten, wenn er auch bereit ist, ggfs.
evtl. Schadensersatzforderungen des AG grundsätzlich zu
akzeptieren

Wie könnte denn ein Schadenersatz aussehen? Der AN ist ja
grundsätzlich bereit an seinem Einstellungsort zu arbeiten.

Der AN hat durch Schweigen die Versetzung rechtsgültig akzeptiert. Der Zug ist abgefahren. Wenn der AG fristlos wg. Arbeitsverweigerung kündigt, kann er alle mit der Wiederbesetzung der Stelle anfallenden Kosten beim gekündigten AN geltend machen - bis hin zu evtl. notwendigen Zeitarbeitskräften als Vertretung für die Zeit des Bewerberverfahrens.

Könnte der AN dann gegen so eine Kündigung
Kündigungsschutzklage einreichen?

Klagen kann ein AN immer…

OK.

Welche Erfolgsaussichten
hätte so eine Klage?

Nach der bisherigen Fallschilderung ungefähr so hoch wie die
Wahrscheinlichkeit, daß Bin Laden zum Christentum konvertiert.

OK.Ist nicht gerade das was der AN zu hören hofft. Aber er hat
ja noch 2 Wochen das Ultimatum nochmal in Erinnerung zu
bringen.

Da muß aber eher der AN befürchten, ganz heftig „zusammengefaltet“ zu werden

GvC

Falsch!
Hallo,

das ist so falsch, denn es gibt auch noch den Fall, dass das Gesetz tarifdispositiv ist und daher auch andere, auch ungünstigere Fristen für den AN zulässt.

Zufälligerweise ist das gerade bei den Kündigungsfristen der Fall.

§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Eine längere Frist ist nach herrschender Auffassung günstiger als eine kürzere Frist, weil die Fristen den Sinn haben, dem AN die Zeit für die Suche nach einer Anschlussbeschäftigung zu verlängern.

Also darf der Arbeitsvertrag eine längere Frist vorsehen als der Tarif und das ist trotzdem gültig.

http://lexetius.com/2001,2242

VG
EK

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Hallo Wolfgang,

Hier gibt es genug Fragesteller, die
nicht wirklich wissen, wie und wann ein TV wirklich anwendbar
ist. Darauf hat auch WSW schon zu Recht hingewiesen.

Wir nehmen mal an das ein Tarifvertrag gilt.

Wenn ich WSW richtig verstanden habe, dann gilt AN -seitig eine Kündigungsfrist wie vertraglich geregelt.

Andererseits AG seitig von

Zitat:„6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,“

Habe ich das jetzt richtig verstanden?

Wenn man als Fragesteller nicht in der Lage ist, seine eigene
vertragliche Fallgestaltung mit der gesetzlichen des § 622 BGB
zu vergleichen, sollte man nicht oben so pampig werden.

Ich habe mich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist bisher noch nicht beschäftigt, daher meine Frage.

Wie ist denn nun die Fallgestaltung ?

s.o.?

Der AN pendelt seit über einem Jahr 500 km jede Woche. Damit
ist der AN und die Familie nicht glücklich.

Das muß der AN ja wohl irgendwann mal akzeptiert haben.

Der AN hat ein Anstellung als … mit Einstellungsort X. Nach
einer Entsendung ins Ausland, war dessen Arbeitsplatz
anderweitig vergebn worden. Ergo hat der AG festgelegt, das
der AN, nach Rückkehr aus dem Ausland, auf einer Baustelle in
Y eingesetzt wird. Der AN hatte nie gesagt, das er darüber
glücklich ist.

Aber auch offensichtlich nix dagegen unternommen im Rahmen der
arbeitsrechtlichen Möglichkeiten. Damit hat der AN diese
„Versetzung“ wohl rechtsgültig akzeptiert.

Der AN hätte einer Versetzung nie zugestimmt. Das ist ja das Problem.
Es gab nie eine Versetzung. Der AN pendelt mit Anspruch auf Auslösung usw.

Sondern eher das Gegenteil.

Das kann ja nicht besonders konkret gewesen sein.

Dem AN wurde angeboten einer Versetzung zuzustimmen dies wurde aber abgelehnt. Es wurde vom AN lediglich zugesagt vorübergehend zu pendeln. Daher das Ultimatum, welches zum Jahresende ausläuft.

Leider hat das den
AG in keinster Weise interessiert.

Braucht ihn auch nicht interessieren, wenn nicht der rechtlich
richtige Weg eingehalten wird.

Was ist denn in dem Fall der richtige rechtliche Weg?

Da der AN dem AG ein
Ultimatum zum Jahresende gestellt hat

Ach wie putzig, da würde ich mich als AG aber ziemlich
fürchten.

Ich nehme mal an, dass das ironisch gemeint ist.

nun die entsprechende Frage.

Was kann der AN
tun um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Fristgerecht kündigen.

OK.

Wenn der AN selber
kündigt, bekommt er eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Das stimmt so uneingeschränkt überhaupt nicht. Die AAen
akzeptieren durchaus besondere - auch persönliche - Gründe,
wenn man mal freundlich mit den Sachbearbeitern redet (bei der
AA des Wohnortes).

Was würde denn das Arbeitsamt sagen, wenn der AN einen
Aufhebungsvertrag anstreben würde?

Das sagen einem die Fachmenschen bei der AA vor Ort

Könnte der AN sich weigern weiterhin zu pendeln

Mit welchem Grund außer seiner persönlichen, arbeitsrechtlich
irrelevanten, gestörten Befindlichkeit ?

Du meinst das der AN keine Möglichkeit hat diese Pendelei
abzulehnen?

Jetzt wohl nicht mehr -s.o.

Vorbehalte wurden zu Hauf durch den AN gemacht.

Aber auf die Idee, sich mal ausführlich frühzeitig
fachjuristisch beraten zu lassen, ist der AN bis heute nicht
gekommen ?

Nein, leider noch nicht.

Wenn der AN eine Familie zu unterhalten hat traut der sich
nicht, sich mit dem AG anzulegen.

Inzwischen ist die Situation für den AN unerträglich.

und auf eine
Kündigung durch den AG warten?

Klar kann der AN darauf warten, wenn er auch bereit ist, ggfs.
evtl. Schadensersatzforderungen des AG grundsätzlich zu
akzeptieren

Wie könnte denn ein Schadenersatz aussehen? Der AN ist ja
grundsätzlich bereit an seinem Einstellungsort zu arbeiten.

Der AN hat durch Schweigen die Versetzung rechtsgültig
akzeptiert
.

s.o.

Der Zug ist abgefahren. Wenn der AG fristlos
wg. Arbeitsverweigerung kündigt, kann er alle mit der
Wiederbesetzung der Stelle anfallenden Kosten beim gekündigten
AN geltend machen - bis hin zu evtl. notwendigen
Zeitarbeitskräften als Vertretung für die Zeit des
Bewerberverfahrens.

Von Arbeitsverweigerung habe ich aber nichts geschrieben. Ich hatte nur gefragt welche Möglichkeit besteht diese Pendelei abzulehnen.

Da muß aber eher der AN befürchten, ganz heftig
„zusammengefaltet“ zu werden

Da der AN diese Meinung ebenfalls teilt, hat er bisher auch nix unternommen. Was aber nicht bedeuten soll, das der AN beratungsresistent ist. Der AN freut sich immer noch über gute Tips. Danke für die bisherigen Antworten.

GvC

Hallo,

daß die „Versetzung“ nur „vorübergehend“ sein sollte, ist eine wichtige Info, die ins Ursprungsposting gehört hätte. Ohne diese Info war das mit den „Ultimaten“ wirklich nur ironisch beantwortbar.
Der AN sollte dann mal so schnell wie möglich alle Unterlagen in dem Fall zusammenklauben und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Falls der AN keinen Rechtsschutz über RSV und/oder Gewerkschaft hat, wäre jetzt der geeignete Zeitpunkt, darüber nachzudenken.
Und nochmal zur Klarstellung: Solange der AN nicht endlich fachkundigen Rat einholt, können alle einseitigen Weigerungen des AN, bestimmte Arbeitsorte aufzusuchen, als Arbeitsverweigerung interpretiert werden.

Bezüglich der KüFri dürfte nach den nachgeschobenen Angaben mittlerweile für eine Kündigung durch den AN die arbeitsvertragliche Frist gelten, für eine Kündigung durch den AG der § 622 BGB gelten, da der TV hier wohl nicht wirklich was eigenständig regelt.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier
Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können
durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen
ihnen vereinbart ist.

Eine längere Frist ist nach herrschender Auffassung günstiger
als eine kürzere Frist, weil die Fristen den Sinn haben, dem
AN die Zeit für die Suche nach einer Anschlussbeschäftigung zu
verlängern.

Also darf der Arbeitsvertrag eine längere Frist vorsehen als
der Tarif und das ist trotzdem gültig.

http://lexetius.com/2001,2242

Wie Du eben beschreibst, handelt es sich doch hier um das Günstigkeitsprinzip, ich habe auch nichts anderes behauptet. Du präzisierst meine Aussage, aber falsch war meine Aussage nicht.

Gruß, Bernd

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Hallo,

Wie Du eben beschreibst, handelt es sich doch hier um das
Günstigkeitsprinzip, ich habe auch nichts anderes behauptet.
Du präzisierst meine Aussage, aber falsch war meine Aussage
nicht.

erstens habe ich gesagt, dass deine Antwort „so“ falsch war, denn
deine Aussage war, dass die Abweichung des Tarifs vom Gesetz zu Ungunsten des AN bei Kündigungsfristen nicht möglich ist. Das ist falsch.

Deine Antwort ist im übrigen schon deshalb falsch, weil es auf deine Überlegungen im Ergebnis überhaupt nicht ankommt. Denn hier liegt eine Auslegungsfrage vor, nämlich was passiert, wenn ein Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist „speziell“ regelt und sich dann noch „allgemein“ auf einen Tarif bezieht, in dem eine andere Frist steht. Dann gilt nach den allgemeinen Auslegungsregeln die Regelung im Arbeitsvertrag vor, wenn sie denn wirksam ist. Das ist der Fall, da Verlängerungen der gesetzlichen Kündigungsfristen zulässig sind. Es ist also völlig egal, ob der Tarif gilt und ob seine Kündigungsfrist wirksam ist.

Somit enthält deine Antwort nichts Brauchbares für diesen Fall.

VG
EK

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Hallo,

Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers sind
gültig (z.B. mehr Kohle als nach Tarif), Abweichungen
zuungunsten des Arbeitnehmers nicht.

Eine verlängerte Kündigungsfrist (die auch und gerade für den AG gilt) ist doch auch zu Gunsten des AN. Er kann nur mit 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
AN können sich nicht nur die Vorteile solcher Vereinbarungen rauspicken und dann die Nachteile nicht akzeptieren wollen.

Grüße Bröselchen