Es geht allgemein über die ordentliche Kündigung und ihre Fristen.
Bei einem Vertragsverhältnis ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einzuhalten.
Kündigungsfrist bei Mietverhältnisse ist drei Monaten bzw. 12 Wochen. Eine Kündigung kann laut 573c BGB bis spätestesns 3. Werktag des vorvormonats erfolgen.
Also Beispiel:
Gekündigt wird zum Monatsende März, d.h. die Kündigung muss spätestens am 3. Januar vorliegen.
Bei dem Vertragsverhältnis ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Gekündigt wird zum Monatsende Januar, d.h. die Kündigung muss spätestens am 3. Januar vorliegen, wen man 573c BGB beachtet. Ist das korrekt, oder unterscheiden sich Vertragsvehältnisse von Mietverhältnisse?
Es geht allgemein über die ordentliche Kündigung und ihre
Fristen.
Bei einem Vertragsverhältnis ist eine Kündigungsfrist von
vier Wochen zum Monatsende einzuhalten.
Kündigungsfrist bei Mietverhältnisse ist drei Monaten bzw. 12
Wochen. Eine Kündigung kann laut 573c BGB bis spätestesns 3.
Werktag des vorvormonats erfolgen.
Also Beispiel:
Gekündigt wird zum Monatsende März, d.h. die Kündigung muss
spätestens am 3. Januar vorliegen.
Bei dem Vertragsverhältnis ist eine Kündigungsfrist von 4
Wochen einzuhalten. Gekündigt wird zum Monatsende Januar, d.h.
die Kündigung muss spätestens am 3. Januar vorliegen, wen man
573c BGB beachtet. Ist das korrekt, oder unterscheiden sich
Vertragsvehältnisse von Mietverhältnisse?
D.h. nach § 621 spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kann gekündigt werden. Dies aber im Falle einer nicht geregelten Kündigungsfrist? Im obigen Fall ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einzuhalten.
Heißt das in diesem Fall, die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats, in dem gekündigt wird, vorliegen?
Nochmal den Bespiel von oben: gekündigt wird zum Monatsende Januar, Kündigungsfrist 4 Wochen sind einzuhalten (sind das rechtlich gesehen ein Monat?), bis wann spätestens muss die Kündigung vorliegen? Am Beispiel von Januar 2011 wäre das nicht der 5. Januar (der 3. Werktag des Monats)?
Vielen Dank!
D.h. nach § 621 spätestens am 15. eines Monats für den
Schluss des Kalendermonats kann gekündigt werden. Dies aber im
Falle einer nicht geregelten Kündigungsfrist?
richtig
Im obigen Fall
ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende
einzuhalten.
ja, das kann vereinbart werden, da § 621 BGB abdingbar ist.
Heißt das in diesem Fall, die Kündigung muss spätestens am 3.
Werktag des Kalendermonats, in dem gekündigt wird, vorliegen?
nein, 4 Wochen vor Monatsende.
Nochmal den Bespiel von oben: gekündigt wird zum Monatsende
Januar, Kündigungsfrist 4 Wochen sind einzuhalten (sind das
rechtlich gesehen ein Monat?)
nein, 4 Wochen sind 4 Wochen.
, bis wann spätestens muss die
Kündigung vorliegen? Am Beispiel von Januar 2011 wäre das
nicht der 5. Januar (der 3. Werktag des Monats)?
Vergiss das mit dem 3. Werktag
wenn ich mich nicht verrechnet habe bis Di. 04.01.2011.