Kündigungsfrist?

Hallo,

A hat im August 2010 eine kleine Wohnung in einer größeren Wohnanlage bezogen.
Diese Wohnanlage wird von einer Hausverwaltung betreut, die zugleich die Wohnungen vermittelt (also als Makler auftritt).

Es wurde ein Einheitsmietvertrag über Wohnraum für unbestimmte Zeit geschlossen, also so ein Vordruck, wo man nur noch Kästchen ankreuzen muss.
Bei diesem Einheitsmietvertrag findet sich ein Anhang mit der Überschrift „Zusatzvertrag zum Hauptmiet-Vertrag“.
Auch dieser Anhang war vorformuliert und stand nicht zur Disposition, wurde allerdings separat unterschrieben.

Darin heißt es u.a.:
„Es wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate zum Quartalsende beträgt“.

A könnte also nur zum 31.03 / 30.06. / 30.09 / 31.12 aus der Wohnung ausziehen.
Wenn A z.B. Mitte September kündigt hätte A eine Kündigungsfrist von 5 Monaten!

Verstößt dies nicht gegen § 573 c BGB? Dort heißt es in Absatz 1, dass eine Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats möglich ist (sofern man bis zum dritten Werktag des Monats gekündigt hat).
In Absatz IV heißt es weiterhin, dass hiervon nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden kann.
Also ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam?

Im Mietvertrag heißt es noch weiter:
„Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein, sind die Parteien verpflichtet, eine neue Bestimmung zu treffen, die der nichtigen oder unwirksamen so nahe wie möglich kommt.“
Wie könnte sich diese Klausel denn auf den geschilderten Sachverhalt auswirken?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

Liebe Grüßen
Muno

„Es wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die
Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate zum Quartalsende
beträgt“.

In Absatz IV heißt es weiterhin, dass hiervon nicht zum
Nachteil des Mieters
abgewichen werden kann.
Also ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam?

Yepp. Das übliche Stichwort heisst selbstmurmelnd in Kündigungsschreiben immer „fristgerecht“.

Im Mietvertrag heißt es noch weiter:
„Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein, sind die
Parteien verpflichtet, eine neue Bestimmung zu treffen, die
der nichtigen oder unwirksamen so nahe wie möglich kommt.“
Wie könnte sich diese Klausel denn auf den geschilderten
Sachverhalt auswirken?

Die sowieso geltende sog. „salvatorische Klausel“: http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel

Gruß

Stefan