Kündigungsfrist

Liebe/-r Experte/-in,

ich befinde mich noch in der Probezeit und habe noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Nun habe ich vor kurzen eine andere Stelle angeboten bekommen und mich beworben. Sollte das klappen müsste ich kurzfristig kündigen. Habe ich auch ohne Arbeitsvertrag bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten?

Vielen Dank

Anne

Hallo Anne,
na selbstverständlich, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Im gewerblichen Bereich u.U. 1 Woche zum Wochenende, im angestellten Bereich nur zum Monatsende, mit wieviel Tagen vorher müßtest Du dem Tarifvertrag entnehmen, den Du nicht mitgeteilt hast.
Gruß
Rainer

Hallo,

Du arbeitest aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrag, der innerhalb der Probezeit eine Kündigungfrist von zwei Wochen hat (http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html). Die Kündigunhg muss schriftlich erfolgen.
Ingeborg

Hallo liebe Anne,

in der Regel hast du eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (siehe Nr. 3).
Sicher bist du immer, wenn du mit deinem Arbeitgeber einen sogenannten Aufhebungsvertrag machst. Dann bist du sicher und ohne Ansprüche (das solltest du auch mit in das Schreiben nehmen) aus dem Arbeitsverhältnis draußen. Dies solltest du aber wirklich nur tun, wenn du ganz sicher eine andere Stelle hast.
Ein guter Ratgeber, derdir auch im Schriftlichen helfen kann, ist deine zuständige Gewewerkschaft.

Unten nun die Fristen aus dem BGB.

Viel Glück!!!

BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder nicht, spielt keine Rolle, denn es kommt darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wovon ich jetzt mal ausgehe. Kündigungsfristen gelten immer, mangelt es an tarifvertraglichen- oder einzelvertraglichen Regelungen, findet §622 BGB Anwendung. Gibt es aber einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für Ihre Branche, dann gelten die dortigen Regelungen.

Hallo,

die KüFri in der Probezeit beträgt gesetzlich 2 Wochen (zu beliebigem Endtermin) gem. § 622 Abs. 3 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

&Tschüß
Wolfgang