Kündigungsfrist

Liebe/-r Experte/-in,

wann muß meiner Mieterin spätestens die Kündigung zugegangen sein, wenn Sie auf den 31. März 2011 ausziehen soll.
(Wohnt noch keine 5 Jahre in der Wohnung, unbefristeter Mietvertrag).

  • und was ist besser diese mit der Post Einschreiben/Rückschein zu schicken, oder sie persönlich mit Zeuge zu übergeben oder in den Briefkasten (auch mit Zeuge) zu werfen.

Wenn ich sie einwerfe, muß ich dann auf dem Kuvert Datum und Zeuge vermerken, bzw. den Zeugen unterschreiben lassen ?

Bedanke mich im voraus vielmals für Eure Antwort.
Liebe Grüße
Ruth

Die Kündigung muss bis spätestens 31.12.2010 zugegangen sein.
Ich würde die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschicken. Dies ist aber keine Pflicht. Es muss nur ein Beweis vorliegen, dass die Kündigung zugegangen ist. Neben der persönlichen Abgabe ist da der beste Weg Einschreiben mit Rückschein.

Gruß
hausblick

Hallo,

wenn die Mieterin noch keine 5 Jahre dort wohnt, haben Sie eine 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. Das heisst, die Kündigung muss spätestens am Morgen des 31.12.2010 im Briefkasten des Mieters liegen.
Wesentlich vorher wäre aber bedeutend besser. Die Zustellung würde ich persönlich vornehmen, so dass die Mieterin den Empfang gleich auf der Kopie, die Sie dann behalten, quittiert.
Einschreiben mit Rückschein ist nur bedingt empfehlenswert. Es kann ja sein, dass die Mieterin das Einschreiben nicht annimmt oder nicht abholt. Dann gilt es als nicht zugestellt. Besser wäre dann schon ein Einwurf-Einschreiben.
Natürlich können Sie die Kündigung auch mit einem Zeugen bei ihr in den Briefkasten einwerfen. Notieren Sie sich auf einem zettel Datum und Uhrzeit der Zustellung und lassen Ihren Zeugen dies unterschreiben und dann erst mal ab in die Ablage damit.

Aber es stellt sich noch eine weitere, wesentlich grundsätzlichere Frage: Warum wollen Sie Ihrer Mieterin kündigen? Sie wissen schon, dass Sie einen trifftigen Grund haben müssen, um Ihrer Mieterin zu kündigen?

Viele Grüße
Stefan

Hallo, liebe Ruth
Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nach § 573c BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (3 Monate) zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
In Deinem fall müsstest Du spätesten am 3 Werktag des Monats Januar 2011 kündigen. Das heißt, spätestens am 05. 01. 2011 müsste die Kündigung Deiner MieterIn zugehen. Nach der Rechtsprechung sollte der Zugang bis 14.000 Uhr erfolgen, da zu einer späteren Zugangszeit der MieterIn nicht mehr mit einer Zu-stellung zu rechnen brauche.
Ich würde Dir empfehlen, die Kündigung nicht per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen, da in letzter ein Gericht entschieden hat, dass selbst der Rückschein nicht dokumentiert, dass die Kündung rechtzeitig zugegangen sei.
Also die bessere Methode ist die Kündigung mi einem ZeugenIn einzuwerfen und den ZeugenIn auf dem Durchschlag der Kündigung bestätigen zu lassen, dass er/sie beim Einwurf in den Briefkasten der MieterIn am xx. xx. xxxx um xx,xx Uhr zugegen war. Das ist die sicherste Beweislage.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Ruth,
für den geplanten Auszug zum 31.03.2010 MUSS die Kündigung am 03.01.2011 beim Vermieter schriftlich vorliegen. Auf der absolut sicheren Seite ist man, wenn man das am 27.12.2010 mit Einschreiben/Rückschein verschickt. Denn da bekommt man den Rückschein vom Empfänger als Erhalt bestätigt zurück und der Vermieter kann nicht sagen, er habe die Kündigung nicht termingemäß erhaleten.
Alle anderen Varianten (Zeuge usw) sind im extremfall (vor Gericht) nicht glaubwürdig (wegen Befangenheit der Zeugen) und enden zu 90% mit einem Vergleich.
MfG

Waldi64

Das hängt vom Mietvertrag und vom Kündigungsgrund ab. i.A. muß die K.am 3. Werktag des 3. Monats vor Mietvertragsende beim Mieter sein. 31.3.11 wäre also der 5.1.11. Briefkasten mit Zeugen ist optimal. Sie und der Zeuge unterschreiben ein Zugangsprotokoll (formlos), in dem Sie den Zugang und dessen Datum und Uhrzeit bestätigen.

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Mietrecht - neue Kündigungsfristen
Nur noch drei Monate…
Der Gesetzgeber hat im Wohnraum-Mietrecht eine neue Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter eingeführt, die nur noch drei Monate beträgt.
Die neuen Kündigungsfristen gelten seit seit dem 1.6.2005.
Wie wirkt sich diese Mietrechtsreform auf bestehende oder neue Mietverhältnisse aus ?
Alle Mietverträge, die nach dem 1.9.2001 abgeschlossen worden sind, sehen eine Kündigungsfrist des Mieters bzw. Vermieters von nur noch drei Monaten vor, egal wie lange der Mietvertrag besteht.
Die früher geltende Staffelregelung, wonach zwar das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden konnte, sich aber bei langer Mietdauer erheblich verlängerte, und zwar bis auf maximal zwölf Monate, ist nunmehr wirkungslos.
Diese kurze Kündigungsfrist gilt nicht nur, wenn der Mietvertrag hierzu nichts vorsieht oder die kurze Kündigungsfrist beinhaltet, sondern auch dann, wenn der Mietvertrag eine Klausel beinhaltet, daß die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Oftmals finden sich in Mietverträgen Kündigungsklauseln wie: „Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate.“ Auch diese Wiederholung des früher geltenden Gesetzestextes ändert an der ab dem 1.6.2005 in Kraft getretenen Neuregelung nichts.
Der Mieter bzw. Vermieter kann also mit einer Frist von nur drei Monaten kündigen, egal wie lange das Mietverhältnis bestand.
Einziger Ausnahmefall ist eine nachweisbar individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelte Kündigungsfrist, selbst wenn diese nur die bisherige gesetzliche Lage wiederholt.
Steht fest, daß beide Parteien individuell eine Lösung vereinbart haben, geht diese individuelle Vereinbarung dem Gesetzestext vor, wobei Kündigungsfristen bei Mietverträgen mit unbestimmter Dauer, also keine Zeitmietverträge, auf maximal ein Jahr, entsprechend der alten gesetzlichen Regelung, begrenzt sind.
Festgehalten werden muß, daß sämtliche Mietverträge über Wohnraum ab dem 1.6.2005 vom Mieter bzw. Vermieter mit einer Frist von lediglich drei Monaten gekündigt werden können, selbst wenn die alten Mietverträge anderes vorgesehen haben.
Dies gilt nicht für Zeitmietverträge und auch nicht für Mietverträge über Gewerbeobjekte.
Eine vom Mieter bzw. Vermieter auszusprechende Kündigung nach dem 1.6.2005 läuft fristmäßig wie folgt:
Die Kündigung muß dem Mieter bzw. Vermieter spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zugehen, sodann endet das Mietverhältnis am Ende des übernächsten Monats.
Eine also am 3.6.2010, zwei Tage nach der Reform, ausgesprochene Kündigung beendet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum 31.8.2010.
Zur Klarstellung:
An den für den Vermieter geltenden Kündigungsfristen, die grundsätzlich auch drei Monate betragen, sich jedoch nach Dauer des Mietverhältnisses bis zu maximal neun Monaten verlängern können, ändert sich grundsätzlich nichts.
Die Verlängerung auf zwölf Monate Kündigungsfrist für den Vermieter ist entfallen.

Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Ruth,

die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Januars in den Zuständigkeitsbereich (z.B. Briefkasten) des Mieters gelangen.

  • und was ist besser diese mit der Post
    Einschreiben/Rückschein

wenn Sie es nicht abholt, hast du die Frist versäumt

persönlich mit Zeuge zu übergeben

dann muss die Mieterin anwesend sein

oder in den Briefkasten (auch mit Zeuge) zu
werfen.

die beste Möglichkeit, da die Kündigung nur in den Zuständigkeitsbereich des Mieters gelangen muss

Wenn ich sie einwerfe, muß ich dann auf dem Kuvert Datum und
Zeuge vermerken, bzw. den Zeugen unterschreiben lassen ?

Nein, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Zeugen müssen auf dem Originalbrief sein, bitte erst dann ins Kuvert stecken.

Ansonsten ist der Zeuge wertlos, weil dieser ja gar nicht wusste, was in dem Brief steht.

Gruß
Lendzy

Hallo,
soll die Kündigung zum 31.03.2011 wirksam werden, dann muß diese bis zum 04.01.2011 dem Mieter schriftlich zugegangen sein.
Da selbst die Gericht heutzutage eine Einschreiben mit Rückschein nicht mal mehr als verbindlich ansehen und als Nachweis akzeptieren, so ist die sicherste Variante unter Zeugen persönlich in Briefkasten einwerfen. Am besten ist Sie setzen gleich ein entsprechendes Schriftstück für Sie und Ihren Zeugen auf, aus dem der Sachverhalt eindeutig hervorgeht. Denn manchmal treten Ereignisse ein, da hat dann auch der Zeuge schnell mal die Orientierung verloren.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen

Hallo Ruth,

§573c (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Per Einschreiben/Rückschein ist immer gut. Kündigung durch Vermieter ist aber schwer durchzusetzen bei einem unbefristeten Mietvertrag. Ein Grund wäre Eigenbedarf. Dieser muss aber ordentlich begründet werden. Einfach so kündigen geht aber nicht.

LG Chris

Versenden Sie die Kündigung im Dezember 2010 per Einschreiben gegen Rückschein oder lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung auf einer Kopie des Schreibens quittieren.

Die Kündigungsfrist beträgt laut Gesetz drei Monate für den Mieter. Die Kündigung darf dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats (hier also der 3. Januar) für den Ablauf des übernächsten Monats zugehen. Bitte beachten Sie, dass der 3. Januar absolutes Fristende ist. Wenn z. B. die Post länger braucht, haben Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Um auf der sicheren Seite zu liegen, sollten Sie spätestens nach den Weihnachtsfeiertagen kündigen. Der Brief muss am 3. Januar beim Vermieter sein, es reicht also nicht, wenn Sie ihn dann erst abschicken oder erst einen Tag vorher und die Post braucht z. B. 2 Tage.

Sie müssen nachweisen, wann die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist. Es empfiehlt sich also ein Einschreiben/Rückschein. Wenn Sie Probleme erwarten, sollten Sie das Schreiben zusätzlich per Bote in den Briefkasten des Vermieters einwerfen. Hierzu muss der Bote (ein neutraler Zeuge, Bekannter, Freund) Ihre Kündigung lesen, den Brief verschliessen und dann in den Briefkasten des Vermieters werfen. Auf der Kopie der Kündigung vermerkt der Bote dann für Sie „Kündigung am xx.xx.2010 um xx.xx Uhr beim Empfänger eingeworfen“. Diese Kopie bewahren Sie gut bei Ihren Akten auf.

Zusätzlich können Sie auf der Kündigung im Adressfeld vermerken „per Einschreiben/Rückschein und per Bote - Bote hat Kenntnis vom Inhalt“.

Hallo Ruth,

also 3 Monate zum Monats Ende beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter wenn der Mieter bis zu Fünf Jahren die Wohnung bewohnt.

Die Kündigung hat dem Mieter entsprechend zuzugehen. Das heißt sie müssten spätestens am Ersten/Zweiten Januar 2011 die Kündigung dem Mieter zukommen lassen.

Ich würde Ihnen aber raten, da die Post am Anfang des Jahres nicht so fix ist, dies vorher zu erledigen sprich noch im Dezember 2010. Damit wäre die Kündigungsfrist zwar ein paar Tage länger aber das ist ja zu keinem Nachteil, so hat der Mieter sogar noch mehr Zeit.

Wie Sie die Kündigung überbringen ist Ihnen überlassen sowohl der unterschriebene Rückschein als auch ein Zeuge sind vor Gericht valide.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

Alles Gute Ihr Exp.

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Hallo Ruth,

wenn ich jetzt richtig gerechnet habe, müsste die Kündigung spätestens am dritten Werktag im Januar zugegangen sein. Am besten ist es, eine unbeteiligte und nicht verwandte Person die Kündigung lesen und eintüten zu lassen und sie dann durch diese Person als Boten überbringen zu lassen. Ansonsten geht auch immer per Einschreiben/Rückschein. Sollte dieses nicht angenommen werden, die Kündigung noch einmal per Einwurfeinschreiben hinterher schicken. Der Mieter kann sich dann auf einen evtl. nicht fristgerechten Zugang nicht berufen.

Eine Unterschrift des Zeugen ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Ruth,

die Kündigungsfrist beträgt drei Monate also sollte die Kündigung noch 2010 erfolgen. Vom bloßen Einwerfen in den Briefkasten halte ich nichts, denn wer beweist dessen Leerung, durch wen und wann diese erfolgte? Ob da jemand einen Knallkörper oder Zigarette reinwarf und die Kündigung vernichtet wurde.
Um die Weihnachtsfeiertage nicht zu verärgern empfehle ich sofort das Einschreiben Rückschein am 24.12.2010 zur Post zu bringen, damit es vom 27.12.-29.12.2010 beim Empfänger ankommt. Der Rückschein ist anerkannter gerichtsverwertbarer Beleg, falls es zur Räumungsklage kommen sollte und erspart Zeugen das Prozedere vor Gericht.
Bei der persönlichen Abgabe empfehle ich den 27.12.2010 um im Annahmeverweigerungsfall am 28.12.2010 eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu stellen die entweder sofort oder am 30.12.2010 rechtswirksam erfolgen dürfte.

P.S.
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ein Formfehler macht die Kündigung unwirksam!

LG vom Bernburger

Hallo,
es gelten 3 Monate Kündigungsfrist; bis 31.12.2010 muss die Kündigung dem Mieter zugegangen sein.
Wichtiger wäre, hat der Vermieter überhaupt eine geltende Rechtsgrundlage für eine Kündigung bei diesem unbefristeten Mietvertrag?!
Wenn nicht, dann ist Rechtsbeistand nötig.
Bei schriftlichen Mitteilungen mit rechtsgetaltendem Charakter sollte eine persönliche Zustellung gegen Unterschrift, Zustellung in den Postkasten des Vermieters mit Zeugen, was nicht explizit dem Vermieter mitzuteilen ist, nur zur eigenen Sicherheit soll der Zeuge ggf. aussagen können, erfolgen.
Gruß suver

Hallo Ruth,

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Januar da sein, das wäre der 05.01. Wenn du aber heute schon weißt, dass der Mietvertrag gekündigt werden soll, wäre es fair, schon heute zum 31.03.2011 zu kündigen. Dann hat sie mehr Zeit, eine neue Wohnung zu suchen.

Am sichersten ist es immer, eine Kündigung per Boten zu schicken, also jemanden den Brief lesen, ihn einkuvertieren und in den Briefkasten einwerfen zu lassen.

In der Tat sollte der Bote auf einer Kopie des Briefes notieren, dass er diesen dann und dann gelesen und bei der Mieterin eingeworfen hat.

Im Streitfall ist allerdings der Bote vor Gericht als Zeuge zu vernehmen. Die Notiz dient ihm dann nur als Gedächtnisstütze.

Liebe Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo Ruth,

wenn so viele ‚Experten‘ angeschrieben werden, erspare ich mir grundsätzlich eine Antwort, da ich davon ausgehen kann, dass Sie eine kompetente Antwort erhalten werden.

MfG, walser.

MfG, walser