in meinem Arbeitsvertrag vom Juni 2002 steht als KF 6 Wochen auf Quartalsende. Gestern meinte eine Freundin, das sei ihrer Meinung nach gar nicht mehr rechtens!! Es wären allgemein 4 Wochen auf Monatsende!
Außerdem steht drin, dass, um Anspruch auf das Weihnachtsgeld, man bis 31.03. weiterbeschäftigt sein muss.
Weiß mir ein Experte, welche Angaben rechtlich abgesichert sind oder bin ich durch diesen Einzelvertrag wirklich so gestellt, wie´s geschrieben steht!?!?!
Wäre superdankbar für rasche Antworten!
also ich bin zwar kein Experte, aber soweit ich weiß ist die Kündigsfrist von 6 Wochen rechtens. Die habe ich in meinem Verträgen auch stehen. Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers und er ist nicht verpflichtet diese zu bezahlen.
Länger als Abschnitt 1 geht immer einzelvertraglich zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber eine mindestens gleichlange Frist hat.
Dass betriebliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld bei einem Ausscheiden vor 1.4. zurückgezahlt werden müssen, ist Usus, muss allerdings IMHO ebenfalls vertraglich geregelt sein (Einzelvertrag, Tarifvertrag)
in meinem Arbeitsvertrag vom Juni 2002 steht als KF 6 Wochen
auf Quartalsende. Gestern meinte eine Freundin, das sei ihrer
Meinung nach gar nicht mehr rechtens!! Es wären allgemein 4
Wochen auf Monatsende!
Gilt be Euch ein Tarif?
Dazu siehe mal in das BGB §622
Außerdem steht drin, dass, um Anspruch auf das Weihnachtsgeld,
man bis 31.03. weiterbeschäftigt sein muss.
Das ist ok!
das Bossing-Opfer
Da könnte unter Umständen ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (sprich fristlos) draus werden…
in meinem Arbeitsvertrag vom Juni 2002 steht als KF 6 Wochen
auf Quartalsende. Gestern meinte eine Freundin, das sei ihrer
Meinung nach gar nicht mehr rechtens!! Es wären allgemein 4
Wochen auf Monatsende!
Das ist doppelt falsch.
Außerdem steht drin, dass, um Anspruch auf das Weihnachtsgeld,
man bis 31.03. weiterbeschäftigt sein muss.
So steht es da wohl nicht drin. Ich vermute mal eher, daß Du es zurückzahlen mußt, wenn Du vor dem 01.04. wieder ausscheidest… Diese Regelung ist rechtens (ausgenommen sehr geringe Beträge) und gilt auch nur für den Fall, daß Du kündigst oder den Grund der Kü zu verantworten hast. Bei einer betriebsbedingten Kü beispielsweise würde demnach keine Rückzahlungsverpflichtung greifen.
Weiß mir ein Experte, welche Angaben rechtlich abgesichert
sind oder bin ich durch diesen Einzelvertrag wirklich so
gestellt, wie´s geschrieben steht!?!?!
Du hast einen ziemlich „normalen“ AV, was diese beiden Punkte angeht.