Kündigungsfrist

Hallo zusammen!

Ein Freund von mir möchte seine Wohnung kündigen.

Die Antwort vom Hausverwalter auf seine Kündigung kommt mir allerdings nicht ganz einwandfrei vor. Dieser besteht auf eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2006.
Ich würde aber von einer kürzeren Frist ausgehen.
Ich hoffe, Ihr könnt mir hierbei weiterhelfen.


Der Vertrag wurde am 23.1.2002 abgeschlossen, und enthält folgende wichtige Angaben:

…Mietverhältniss beginnt am 1.4.2002, bzw. nach Freiwerden…

…Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten geschlossen und läuft bis zum 30.4.2003. Er verlängert sich jeweils um 11 Monate, falls er nicht gekündigt wird.

…Für den Fall der ordentlichen Kündigung des Mieterverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist:

  • 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes weniger als 5 Jahre vergangen sind……

Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß §568 BGB tritt nicht ein.

Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!!

Gruß Gerrit

Hi,

Mieter können nach drei Monaten ausziehen - egal wie lange sie in der Wohnung bereits leben, außer im Mietvertrag ist eine anderen Kündigungsfrist vereinbart. Achtung: Diese Regelung gilt erst mit der Einführung des neuen Mietrecht ab dem 01.09.2001 ! Für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, gelten die alten, gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen fort. Dies hat der BGH (AZ: VIII ZR 240/02 ) in einem Grundsatzurteil entschieden.
Bei einer Kündigung des Vermieters sind die Fristen gestaffelt:

bis 5 Jahre gelten drei Monate Kündigungsfrist
bis 7 Jahre haben sie sechs Monate Zeit, die Wohnung zu räumen
darüberhinaus verlängert sich die Frist auf neun Monate.

nicki

Hallo,

anderen Kündigungsfrist vereinbart. Achtung: Diese Regelung
gilt erst mit der Einführung des neuen Mietrecht ab dem
01.09.2001 ! Für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001
abgeschlossen worden sind, gelten die alten, gestaffelten
gesetzlichen Kündigungsfristen fort. Dies hat der BGH (AZ:
VIII ZR 240/02 ) in einem Grundsatzurteil entschieden.

und aus diesem Grunde trat Mitte letzten Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der die neuen Kündigungsfristen auch für Altverträge gelten.

Gruß,
Christian

Hallo!

VIII ZR 240/02 ) in einem Grundsatzurteil entschieden.

und aus diesem Grunde trat Mitte letzten Jahres eine
Gesetzesänderung in Kraft, nach der die neuen
Kündigungsfristen auch für Altverträge gelten.

Also hat mein Freund eine Kündigungsfrist von drei Monaten!?

Gruß Gerrit

Gruß,
Christian

Hallo an dieser Stelle.

Also hat mein Freund eine Kündigungsfrist von drei Monaten!?

…wenn das mal nicht mit einer gewissen FAQ kollidiert ?
Aber die Antwort heisst ja. Siehe auch http://log.handakte.de/archiv/007016.shtml
Es sei denn, im Vertrag stand etwas von ‚Kündigungsverzicht‘

mfg M.L.

Moin!

Hallo an dieser Stelle.

Also hat mein Freund eine Kündigungsfrist von drei Monaten!?

…wenn das mal nicht mit einer gewissen FAQ kollidiert ?

An diese Stelle gehört der direkte Verweiss auf die die gewisse FAQ.
Es ist ja nicht nur eine :wink:

Aber die Antwort heisst ja. Siehe auch
http://log.handakte.de/archiv/007016.shtml

Ich habe nie von „Altmietvertrag“ geschrieben.
In meinen Angaben ist das Vertragsdatum mit dem 23.1.2002 beschrieben.
Nur die Vertragsverlängerung hat mich stutzig gemacht.
Ist bei näherem Betrachten aber verständlich.

Es sei denn, im Vertrag stand etwas von ‚Kündigungsverzicht‘

Nein.

mfg M.L.

Trotzdem Danke

Gruß Gerrit

Hallo Nicki!

Diese gestaffelten Kündigungsfristen gibt es nicht mehr. Früher (nach deinem Urteil von 2002) wurde es zunächst so geregelt, wie Du es geschrieben hast. Der BGH hat dies aber vor kurzem wieder gekippt, weil es die Mieter in der heutigen Zeit benachteiligt. Es gilt immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, egal wie alt der Mietvertrag ist.

Für Geritt kann es jedoch sein, daß immer wieder ein neuer Zeitmietvertrag abgeschlossen wird, so daß der Auszug wirklich erst Ende des Jahres erfolgen kann. Also zum Ende des Zeitmietvertrages. Hier gelten andere Regelungen als bei normalen Dauermietverträgen. Es sei denn, Du kannst Nachmieter auftreiben, dann kommste vielleicht früher raus.