Kündigungsfrist

Hallo, allerseits!

Es interessiert die Kündigungsfrist. Folgendes stehe im Arbeitsvertrag:

„Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig. Wird dem Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen eine längere Kündigungsfrist vorgeschrieben, so gilt diese auch für die Arbeitnehmerin.“

Ferner sei die AN seit 8 Jahren beim AG beschäftigt, zunächst 6 Jahre als Aushilfe auf Stundenbasis (ca. 40 h/Woche), dann 1 Jahr befristet und nun 1 Jahr unbefristet.

Daher die Fragen: An welche Kündigungsfrist muss sich die AN halten? Welche Betriebszugehörigkeit zählt/wie wird sie berechnet (gem. FAQ)?

Vielen Dank schon einmal,
Gruß, Klamfi

Wie alt?
Hi!

Wie alt ist denn die fiktive Arbeitnehmerin?

„Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
Wird dem Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen
eine längere Kündigungsfrist vorgeschrieben, so gilt diese
auch für die Arbeitnehmerin.“

Angenommen, sie ist NACH Vollendung des 25. Lebensjahres die 8 Jahre dort beschädtigt (wenn sie es ununterbrochen war, dann spielt die Art des vertrags keine größere Rolle), beträgt sie Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.

Sind es keine vollen 8 Jahre, sondern nur 5 bis knapp unter 8, dann gilt eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende.

Ferner sei die AN seit 8 Jahren beim AG beschäftigt, zunächst
6 Jahre als Aushilfe auf Stundenbasis (ca. 40 h/Woche), dann 1
Jahr befristet und nun 1 Jahr unbefristet.

Spielt jetzt keine Rolle, aber war die Befristung sachlich begründet?

LG
Guido

Hallo, allerseits!

Es interessiert die Kündigungsfrist. Folgendes stehe im
Arbeitsvertrag:

„Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
Wird dem Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen
eine längere Kündigungsfrist vorgeschrieben, so gilt diese
auch für die Arbeitnehmerin.“

Das ist ein ganz komisches Gemisch, das den AN zuerst besser stellt, aber ab dem 5. oder 8. Beschäftigungsjahr evtl. schlechter wie das Gesetz (§ 622 BGB). Außerdem ist der Begriff „Quartal“ problematisch, da das Gesetz prinzipiell auf Monatsende abhebt.
Die „Gleichrichtung“ der Kündigungsfristen ist prinzipiell zulässig (§ 622 Abs. 6 BGB), ob sich dort was verändert hat durch die seit 2004 zwingende „AGB-Kontrolle“ weiss ich nicht. Dafür braucht die AN wirklich 'nen Profi

Ferner sei die AN seit 8 Jahren beim AG beschäftigt, zunächst
6 Jahre als Aushilfe auf Stundenbasis (ca. 40 h/Woche), dann 1
Jahr befristet und nun 1 Jahr unbefristet.

Kommt auf die genauen Umstände an, aber wenn keine wesentlichen zeitlichen Unterbrechungen darin waren, zählen die Jahre als „Aushilfe“ wahrscheinlich voll mit. Zählen sie mit (das kann nur ein Fachmensch vor Ort klären, der alle Dokumente sichtet), dann war die anschließende Befristung evtl. rechtswidrig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 3 TzBfG)

Daher die Fragen: An welche Kündigungsfrist muss sich die AN
halten?

s. o.

Welche Betriebszugehörigkeit zählt/wie wird sie
berechnet (gem. FAQ)?

Wie gesagt, Prüfung durch Fachmensch notwendig, ob Aushilfstätigkeit mitzählt.
Faustformel: Datum des Beschäftigungsbeginns oder 25. Geburtstag >> was SPÄTER war, zählt als Beginn der Fristen nach § 622 BGB

Vielen Dank schon einmal,
Gruß, Klamfi

Hallo, Guido!

Wie alt ist denn die fiktive Arbeitnehmerin?

Angenommen, sie ist NACH Vollendung des 25. Lebensjahres die 8
Jahre dort beschädtigt (wenn sie es ununterbrochen war, dann
spielt die Art des vertrags keine größere Rolle), beträgt sie
Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.

Ja, war bzw. ist sie.

Spielt jetzt keine Rolle, aber war die Befristung sachlich
begründet?

Vertraglich nicht, per mündliche Absprache ja: Zielvorgabe war Beendigung einer Ausbildung/Studium.

Viele Grüße, Klamfi