Kündigungsfrist

Hallo!
Gilt bei einem Sparbuch die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch beim Tod des Kontoinhabers, wenn das Konto aufgelöst werden soll?

Danke & Gruß,
Eva

Hallo!
Gilt bei einem Sparbuch die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch
beim Tod des Kontoinhabers, wenn das Konto aufgelöst werden
soll?

neee. kannste sofort kuendigen …
meist verlangt die bank den nachweis

grusz

PK

Hallo,

neee. kannste sofort kuendigen …
meist verlangt die bank den nachweis

ohne Nachweis=Erbschein rückt die Bank die Kohle gar nicht erst raus und akzeptiert auch keine Kündigung vom Hinz, der da am Schalter steht.

Gruß,
Christian

Und auch nicht von Kunz… abgesehen davon würde mich durchaus interessieren warum die vereinbarte Kündigungsfrist nicht für beide Seiten gelten sollte.

Gruss Ivo

Und auch nicht von Kunz… abgesehen davon würde mich durchaus
interessieren warum die vereinbarte Kündigungsfrist nicht für
beide Seiten gelten sollte.

Weil er unverschämter Weise einfach gestorben ist.

Gruß
Stefan

So what… treten die Erben keine Rechtsnachfolge an?

Gruss Ivo

Und auch nicht von Kunz… abgesehen davon würde mich durchaus
interessieren warum die vereinbarte Kündigungsfrist nicht für
beide Seiten gelten sollte.

Weiß ich auch nicht. In dem Artikel, auf den ich mich bezog, stand „kannste sofort kündigen“ und das ist ja nicht falsch: Kündigen kann man immer. Stellt sich halt nur die Frage der Kündigungsfrist.

Man könnte natürlich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage verweisen :wink:

Gruß,
Christian

So what… treten die Erben keine Rechtsnachfolge an?

Erstaunlich aber wohl war, hab gerade mal nachgeschaut. Es sieht
tatsächlich so aus, dass im Todesfall kein Sonderkündigungsrecht
bei Sparbüchern besteht (ich hab zumindest nichts dergleichen
gefunden).

In Anbetracht dessen, das auf solchen Büchern meist das Geld für
die Beerdigung ist, schon erstaunlich.

Aus der Praxis kann ich allerdings sagen (das war dann wohl Kulanz),
der Bankmensch hat mir so ein Sparbuch einfach ohne Abzug von Zinsen
ausgezahlt und gut war.

Gruß
Stefan

Hallo Eva,

ich versuch mal zu sortieren:

  1. die Bank lässt Dich nur Verfügen wenn ein Erbschein vorliegt (außer Bestattungskosten)
  2. da Du als rechtsnachfolger in den Vertrag eintrittst sollte die Kündigungsfrist normal weitergelten
  3. bei Spareinlagen lassen die Banken überlicherweise (aus Kulanz) auch vorzeitige Verfügungen zu, Du mußt nur sogenannte Vorschußzinsen erdulden, dass heißt die Bank zahlt Dir ca. 1/4tel der Dir zustehenden Zinsen für das laufende Jahr (oder die letzten drei Monate - bin ich mir nicht sicher) nicht aus. Beim üblichen Zinssatz für Sparkonten von 0,5% sind das z.B. für 10.000 € etwas über 3€ weniger Zinsen.

Mein Tip: Um vorzeitige Auszahlung bitten und dann das Geld besser verzinst anlegen. Einen guten Vergleich findest Du unter http://www.vergleich.de .

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Hallo Eva,

der oder di Erbene treten als Rechtsnachfolger in alle laufenden Verträge des Verstorbenen ein.
Damit übernehen sie auch alle Vertragsregelungen wie die Kündigungsfrsit.
Diese gilt also auch für Erben.
Wenn das Konto von legitimierten Erben aufgelöst werden soll, gibt es zwei Möglichkeiten.
Es gibt nur einen Erben. Dann gilt die Kündigungsfrist und der Freibetrag von 2 TEUR für VZ-freie Verfügung.
Gibt es mindestens zwei Erben, kann die Bank auf VZ verzichten, da eine Erbauseinandersetzung vorliegt.

Dies ist aber eine Kann-Regel, keine Muss-Regel.

Selbstverständlicvh kann die Bank auch bei einem Einzelerben freiwillig auf VZ verzichten. Einfach mal nachfragen.

Gruß
Jürgen

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Bei einigen Anlageformen gibt es nach einem Todesfall ein Sonderkündigungsrecht.
Frag mal bei der Bank nach!

Ich habe auf diese Weise einiges recht unbürokratisch bewegen können.
Hatte allerdings auch eine Verfügungsberechtigung für die Konten.

Wenn ein Testament vorhanden ist, kann man sich die Kosten für einen Erbschein i. d. Regel sparen.
Er ist dann nur noch für Immobilien nötig.

Gruß JoKu