Da ich keine klärende Antwort beim ersten Versuch bekam, hier mein zweiter.
Annahme:
Ein Arbeitnehmer ist seit Aug.02 bis jetzt bei einem Arbeitgeber in einer unbefristeten Festanstellung.
Von Aug.02 bis März 05 galt ein frei ausgehandelter AV (kein Tarifvertrag), mit einer Kündigungsfrist 6 Wo-chen zum Quartalsende. AN arbeitete projektbezogen auf Werksvertragsbasis vor Ort für andere Kunden; aber auch im Büro des AG.
Dann sollte der AN im Rahmen des AÜG als Leiharbeitskraft überlassen werden. Und ist seitdem LAK bei einer Firma seit 4,5 Jahren.
Der alte AV wurde offiziell nicht gekündigt (kein Änderungs- oder Aufhebungsvertrag). Sondern es wurde ein neuer AV vorgelegt + unterschrieben, in dem der Manteltarifvertrag BAZ mit seiner Kündigungsregelung (§662 Abs. 1+2 für AG + AN!) und Tarifregeln gilt. Es gab keine Beschäftigungspause zwischen den AVs.
Frage:
Gelten die zwei AVs in Folge als 1 Arbeitsverhältnis seit 7,5 Jahren (mit Wirkung auf die Kündigungsfrist nach §622 Abs.2) ? Oder als 2 unterschiedliche, da ja auch die rechtlichen (Kündigungsbedingungen) + tariflichen Regelungen ganz unterschiedliche sind ?
Danke für eure Antworten.