Kündigungsfrist abweichend vom Gesetz

Hallo Zusammen,
ich stelle die folgende Frage für eine Bekannte:

Lt. Arbeitsvertrag beträgt Ihre Kündigungsfrist drei Monate.

Gem. § 622 (6) BGB heisst es:

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

Da sie seit knapp sechs Jahren dort arbeitet, wäre eine Kündigung durch den AG mit einer Frist von zwei Monaten möglich.

Heisst das jetzt, dass sie mit einer Frist von zwei Monaten unter Berufung auf fen o. g. Gesetzestext kündigen kann? Oder hat sie das falsch interpretiert und muss sich an die drei Monate halten?

Für eure Antworten bedanke ich mich im Voraus.

Was ist daran falsch zu verstehen?

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als
für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Natürlich sind 17 Monate Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbar.

Gruß

Stefan

Hallo,

ist doch eigentlich ganz klar. Das BGB gibt das Minimum vor. Wenn im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vorgegeben ist gilt diese, vorausgesetzt, sie ist beidseitig. Es darf halt keine Verträge geben, wo z.B. der AG eine Frist von einem, der AN aber eine Frist von drei Monaten hat. Das ist ja hier nicht der Fall.

Gruß,
Steve

P.S: Wenn Sie vorher aus dem Vertrag möchte, gibt es die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags.