Kündigungsfrist alte DDR Mietverträge

Hallo,

Ich besitze eine Immobilie in Thüringen. Nun ist einer der Mieter verstorben.

Normalerweise müssen der/die Erben den Mietvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gegenüber dem Vermieter kündigen.

Nun argumentiert der Erbe, dass die Kündigungsfrist nicht drei Monate, sondern zwei Wochen beträgt. Grund: der Mietvertrag wurde schon zu DDR-Zeiten abgeschlossen. Beim Erwerb der Immobilie 1995 wurden keine neuen Mietverträge abgeschlossen.

Hat der Erbe Recht?

Gruß,
Markus

Hallo,

Hat der Erbe Recht?

Ja, hat er sofern es tatsächlich der alte Mietvertrag ist. Kündigungsfrist 2 Wochen und die Wohnung muss " nur " besenrein übergeben werden. Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter

Hallo Harald,

Hat der Erbe Recht?

Ja, hat er sofern es tatsächlich der alte Mietvertrag ist.
Kündigungsfrist 2 Wochen und die Wohnung muss " nur "
besenrein übergeben werden. Schönheitsreparaturen trägt der
Vermieter

2 Wochen zum Monatsende, oder ab Tag der Kündigung?

Gibt es einen Paragraphen im BGB, wo man das nachlesen kann?

Gruß,
Markus

Hallo,

Ich besitze eine Immobilie in Thüringen. Nun ist einer der
Mieter verstorben.

Normalerweise müssen der/die Erben den Mietvertrag innerhalb
der gesetzlichen Frist von drei Monaten gegenüber dem
Vermieter kündigen.

Nun argumentiert der Erbe, dass die Kündigungsfrist nicht drei
Monate, sondern zwei Wochen beträgt. Grund: der Mietvertrag
wurde schon zu DDR-Zeiten abgeschlossen. Beim Erwerb der
Immobilie 1995 wurden keine neuen Mietverträge abgeschlossen.

Hat der Erbe Recht?

Wenn die Kündigungsfrist im Mietvertrag den seinerzeitigen gesetzlichen Kündigungsfristen der früheren DDR entsprochen hat, hätte der Erbe ohnehin drei Monate Kündigungsfrist. Gesetzliches Recht ging auf Recht der gesamten BRD über. Das alte Recht der DDR gilt im übrigen für Mietverträge schon einige Jahre nicht mehr. Der Mieter ist nicht im Recht. Er hat sich an die Kündigungsfristen nach heutigen Recht zu halten.

Gruss Günter