Hallo liebe Forenmitglieder,
ich möchte diesen Fall in die Diskussion bringen:
Mal angenommen es besteht zwischen Mieter M und Vermieter V ein Mietvertrag mit der Laufzeit 01.02.2001 bis 31.1.2003. Weiter angenommen der Vertrag enthält eine Klausel, die besagt, dass sich der Mietvertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn keine der Vertragsparteien das Mietverhältnis mindestens 3 Monate vor Vertragsablauf kündigt.
M ist der Meinung, dass die Klausel inzwischen unwirksam ist, da nach der Gesetzesänderung 2005 die kurze Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt.
V ist anderer Meinung. Er besteht auf die Wirksamkeit seines bestehenden Vertrages.
Wer hat Recht?
Vielen Dank für die Antworten.
Gruss
Sebastian
Für den Mieter gilt die dreimonate Kündigungsfrist. Diese dreimonatige Kündigungsfrist gilt auch für Altmietverträge.
Hallo,
eine kurze Nachfrage:
Handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag ( dann siehe Bitter Moon )oder aber um einen Gewerbemietvertrag, dann hat M schlechte Karten.
Gruß
Wolfgang
Hallo nochmal,
Upps, Beginn vor dem 01.09.2001, vielleicht hier mal nachschauen.
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteil…
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
es handelt sich um Wohnraum.
Danke für den Link. Wenn ich die Quelle richtig verstehe, ist die Klausel weiterhin wirksam.
M müsste sich also mit V auf eine Korrektur des Mietvertrages einigen, der das Mietverhältnis dahingehend ändert, dass es auf unbestimmte Zeit verlängert wird?
Sebastian
Hallo Wolfgang,
Hallo,
Danke für den Link. Wenn ich die Quelle richtig verstehe, ist
die Klausel weiterhin wirksam.
M müsste sich also mit V auf eine Korrektur des Mietvertrages
einigen, der das Mietverhältnis dahingehend ändert, dass es
auf unbestimmte Zeit verlängert wird?
So verstehe ich das auch!
Gruß
Wolfgang
Die Klausel ist nicht wirksam. Das Mietverhältnis hat sich nach Ablauf der ersten Befristung in ein ordentliches Mietverhältnis ohne zeitliche Befristung umgewandelt. Damit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mieter.