Hallo,
In § 622 Abs. 1 BGB heißt es „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Diese Norm ist aber dispositiv, d.h. es kann in einem Arbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen werden. Nun ist im vorliegenden Fall nicht ganz klar für wen diese vereinbarte Kündigungsfrist nun gelten soll. Hier würde eine genauere Vertragsauslegung weiter helfen um zu sehen an welcher Stelle in welchem Zusammenhang hier von Kündigung gesprochen wird.
Grundsätzlich entnehme ich aber der Anfrage, dass Ihnen die arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist zu lange erscheint. Daher sollten Sie, je nach weiterer vertraglicher Vereinbarungen, darüber nachdenken, diese Frist zu missachten.
Folgende Gefahren sind dabei abzuwägen:
- Schadensersatzforderungen Ihres Arbeitgebers (kommt u.a. auf die Ersetzbarkeit Ihrer Arbeitskraft im Betrieb an).
- Auslösen einer Vertragsstrafe (je nach Vereinbarung)
- Nachteile bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
- Anschließende Beschäftigung in einem Konkurrenzunternehmen (Konkurrenzverbot! mit der Folge einer Unterlassungsverfügung)
Wenn es aber mal schneller gehen soll, ist jedoch immer eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu empfehlen (Aufhebungsvertrag).
Viele Grüße