kündigungsfrist aufheben nach mieterhöhung

Hallo erstmal, hätte eine retorische frage wegen einer Mietkündigung.

Es geht um ein paar das sich voneinander getrennt hat. Einer von beiden (mieter V) zieht aus und teilt dies auch der Mietgeselschaft mit. So, dies ist nun über 2 Jahre her. Jetzt will der der noch in dieser wohnung ist (mieter M) ausziehen da es einfach zu teuer wird. Mieter M hat eine wohnung gefunden wo sie ab dem 01.10. reinkommt, natürlich hat sie bei der alten wohnung eine kündigungsfrist von 3 Monaten, d.H. das sie dort bis zu, 01.11.zahlen müsste.

Jetzt kommen die knack punkte in dieser retorischen frage:

Jetzt wird Mieter M angerugen und sagt ihr das die kündigung nicht wirksam sei, da Mieter V nicht auf der kündigung unterschriebe hat und da beide den mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch beide die kündigung unterschreiben. Mieter währe aber jetzt bis ende sep. im urlaub.

Jetzt würde die wohnungsgesellschaft sagen das die kündingung erst ab nächsten monat wirksam ist und somit müsste Mieter M bis zum 01.12. dort miete bezahlen.

meine frage: „darf eine mietgeselschaft sowas machen? obwohl Mieter V dort nicht mehr wohnt???“

und meine andere frage:

Mieter M hätte vor etwas 2 Monaten einen brief von dem mietvereinbekommen das die miete erhöht wird, ab derm 01.10. und zwar um ca.90€ (stellplatz, garten, grundmiete, alles zusammen). bei dem briefwar währe noch ein schreiben dabei wo drin stähen würde das sie zustimmen müsste ansonsten würde es eingeklagt werden.

Kann Mieter M aufgrund dieser mieterhöhung evtl. doch früher kündingen? Mieter M hätte diesen brief noch nicht unterschrieben und weggeschickt. Das müsste sie aber bis zum 30.09. machen ansonsten würde es ja eingeklagt werden.

Was könnte man bei diesem szenario machen wen man sich in die rolle von Mieter M versetzt?

Hallo,

Jetzt wird Mieter M angerugen und sagt ihr das die kündigung
nicht wirksam sei, da Mieter V nicht auf der kündigung
unterschriebe hat und da beide den mietvertrag unterschrieben
haben, müssen auch beide die kündigung unterschreiben.

zum Ausscheiden aus einem Mietvertrag langt in diesem Fall nicht, dass der Mieter ausgezogen ist. Selbst nicht, wenn der Mieter den Auszug angezeigt hat.

Die Kündigung des Vertrages bedarf der Zustimmung des bewohnenden Mieters als auch des Ausgezogenem.

Jetzt würde die wohnungsgesellschaft sagen das die kündingung
erst ab nächsten monat wirksam ist und somit müsste Mieter M
bis zum 01.12. dort miete bezahlen.

Die Kündigung ist erst mal nicht wirksam, auch nicht zum 01.12., selbst wenn die Wohnungsgesellschaft sagt, sie würden sie zum 01.12. annehmen.

Kann Mieter M aufgrund dieser mieterhöhung evtl. doch früher
kündingen? Mieter M hätte diesen brief noch nicht
unterschrieben und weggeschickt. Das müsste sie aber bis zum
30.09. machen ansonsten würde es ja eingeklagt werden.

Beide Mieter gemeinsam können unter folgenden Foraussetzungen den Mietvertrag zum Ablauf des übernächsten Monat, also 30. November kündigen wenn:

Das Mieterhöhungsschreiben nach dem 31. Juli zugegangen ist
oder
der Vermieter dem Mieter eine Frist bis zum 30.09. für einen eventuellen Widerspruch gesetzt hat.

Gruß

Joschi

Hallo,

alle vorausgegangenen Postings in Bezug auf den zweiten Mietvertragsbeteiligten sind völlig korrekt, ohne diesen zweiten Mieter keine Kündigung.

Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung:

quote

Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete:
Nach einer solchen Mieterhöhung kann der Mieter bis zum Ende des Monats kündigen, der dem ersten Monat der neuen Miete vorangeht. Das Mietverhältnis ist zum Ende des zweitens Monats nach diesem Termin beendet. (Beispiel: Dem Mieter soll zum 1. Juni die Miete erhöht werden. Er kann nun bis spätestens zum 31. Mai kündigen. Das Mietverhältnis wäre dann zum 31. Juli beendet.)

unquote

Aber auch hier müssten beide Mieter diese Kündigung aussprechen.

Gruß
Nita

An wen ist denn die Mieterhöhung gerichtet? An beide (V und M) oder nur an M?
Wenn nur an beide ist klar, dass V bisher nicht als Mieter entlassen wurde, so dass beide kündigen müssen.

Ist die Mieterhöhung nur an M gerichtet, ist entweder die Mieterhöhung unwirksam (da sie an beide hätte gerichtet werden müssen) oder der Mieter V wurde bereits konkludent aus dem MV entlassen. Letzte Alternative ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, da weitere Umstände für eine konkludente Entlassung aus dem MV vorhanden sein müssten.