Kündigungsfrist befristete Untermiete

Hallo,

Fragen zu folgendem Gedankenspiel:
Person A vermietet das von ihr bewohnte Zimmer in einer WG für 1 Jahr an Person B unter (Person A ist, wie alle anderen WG-Bewohner, Hauptmieter). Im Mietvertrag wurde die Mietdauer von 1 Jahr festgehalten. Person B möchte nun (frist gerecht, also ca. 3 Monate vor auszug) kündigen. Ist dies für Person B möglich?
Ändert sich die Lage, wenn Person B der Person A einen Nachmieter vorschlagen kann?
Anmerkung: vertraglich festgehalten wurde ein „Kündigunsrecht von Person A (Hauptmieter) entsprechend gesetzlichen Vorschriften. Ist der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden“
Für Person B (Untermieter): „kündigung bis zum 3. WErktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats“

VG
Julia

Hallo

Ist im Mietvertrag nichts weiter bestimmt, dann gilt immer die gesetzliche Regelung des BGB.

Wenn das (Unter)Mietverhältnis auf exakt 1 Jahr abgeschlossen wurde, dann ist zur Beendigung nach der vertraglich bestimmten Mietdauer (1 Jahr) keine Kündigung erforderlich > BGB § 542
Vorzeitig (also vor Ablauf des 1 Jahres) können weder Untermieter B noch Untervermieter A das Mietverhältnis „ordentlich“ (= fristgerecht) kündigen. Möglich wäre nur eine außerordentliche (= fristlose) Kündigung, falls der jeweils andere Vertragspart sich eine erhebliche Vertragsverletzung zuschulden kommen lässt > BGB § 543, 569
http://dejure.org/gesetze/BGB/542.html

Geht es hier denn tatsächlich um vorzeitige Kündigung? (Die Nachmieterfrage deutet für mich darauf hin - aber eindeutig geht das aus der Frage nicht hervor)
Also ggf. nochmal nachfragen - vielleicht zur Klarstellung mit Datumsangaben.

Zum „Nachmietermärchen“ siehe auch [FAQ:1258]

Andererseits wird ggf. die Frage auch darum gehen, ob hier wirksam ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit gemäß BGB § 575 (qualifizierter Zeitmietvertrag) geschlossen wurde - oder ob hier ein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Zeitmietvertrag__f11…
DAS würde womöglich nur ein Gericht klären können.

Rudi

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