Kündigungsfrist bei Arbeitnehmerübernahme

Hallo liebe Wissenden,
ich habe eine Frage, welche für euch bestimmt leicht zu beantworten ist.
AN A hat 14 Jahre bei AG B gearbeitet.
AG B hat nun das ganze Unternehmen an AG C veräußert.
AG C ist verpflichtet gewesen, AN A mindestens 1 Jahr zu übernehmen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei 14 Jahren 5 Monate.
Die eigentliche Frage:
Muss AG C AN A rechtzeitig kündigen (die 5 Monate vorher), oder läuft das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung nach dem einen übernommenen Jahr aus ?
Man muss dazu sagen, dass seit der Übernahme durch AG C in der Lohnabrechnung „Arbeitsbeitritt April 11“ steht. Sind somit die 14 Jahre weg ?
Für eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

MfG Baum 86

Hallo Baum 86,

wenn es so wäre wie AG C es gern hätte, könnten ja mit einem Firmenverkauf sämtliche Arbeitnehmerrechte ausgehebelt werden. Deshalb gilt der § 613 a BGB. Er sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält § 613 a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die ArbeitnehmerInnen. Das wird auch daran deutlich, dass die Arbeitgeber nicht selten versuchen, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu umgehen. Also notfalls einen Anwalt bemühen…
Kündigen muss er in jedem Fall fristgerecht und schriftlich!
Liebe Grüße

Hallo Baum 86

wenn es sich um eine Betriebsübernahme handelt, sind die 14 Jahre nicht anrechenbar. Das neue Übernahmedatum April 2011 ist zugleich das Einstellungsdatum,somit sind die alten Kündigungsfristen hinfällig.

Grüße
Bartblume

Offensichtlich ist A’s Arbeitsvertrag gemäß §613a BGB (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html) von Arbeitgeber B auf Arbeitgeber C übergegangen. Dieser Übergang erfolgt MIT ALLEN RECHTEN UND PFLICHTEN, ausgenommen, dass der Arbeitsvertrag innerhalb des ersten Jahres nach Übergang nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden darf. Zum Ablauf dieser Schutzzeit darf der Vertrag nach den Regeln verändert werden, die für den im übrigen unverändert weiterlaufenden Vertrag gelten, also hier unter Berücksichtigung der 14-jährigen Vertragslaufzeit. Auf eine anders lautende - möglicherweise missverständliche - Formulierung in der Lohnabrechnung kommt es nicht an.

Hallo Baum 86!

Sorry, für die späte Antwort…dafür ist sie ein wenig länger geworden:wink:
Habe folgendes Urteil für dich gefunden und denke, das müsste deine Frage beantworten!

Betriebsübergang beseitigt Kündigungsschutz

Das Urteil:
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten der bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Dazu gehört jedoch nicht der bereits entstandene Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ob der Arbeitnehmer also auch bei dem neuen Inhaber Kündigungsschutz genießt, hängt ausschließlich davon ab, ob auch bei dem neuen Inhaber der erforderliche Schwellenwert der Mitarbeiterzahl erreicht wird (§ 23 Abs. 1 KSchG). Das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden (BAG, Urteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 397/06).

Der Fall:
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1993 bei einem Unternehmen tätig, in dem mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Daher genoss sie den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Seit dem 01.01.2004 besteht Kündigungsschutz zwar nur noch in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Für so genannte Alt-Arbeitnehmer gilt aber ein besonderer Bestandsschutz. Arbeitnehmer, die schon vor diesem Stichtag Kündigungsschutz nach der alten Rechtslage genossen (also in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern), behalten diesen Kündigungsschutz, solange die Anzahl dieser Alt-Arbeitnehmer über dem alten Schwellenwert (fünf) liegt. Darunter fiel auch die klagende Arbeitnehmerin.

Nach dem Betriebsübergang waren bei dem neuen Inhaber aber weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, weil nicht alle Arbeitnehmer von dem alten Arbeitgeber übernommen worden waren. Nach einem Jahr kündigte der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis zu der klagenden Arbeitnehmerin. Diese klagte dagegen und stellte sich auf den Standpunkt, dass KSchG sei (noch immer) für sie anwendbar. Zwar sei bei dem neuen Inhaber weder der alte noch der neue Schwellenwert des KSchG erreicht. Darauf komme es aber nicht an, weil mit dem Betriebsübergang auch der zuvor erworbene Kündigungsschutz von dem neuen Inhaber zu berücksichtigen sei.

Die Lösung:
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage in letzter Instanz ab. Demnach kommt es ausschließlich auf die Beschäftigtenzahl bei dem neuen Inhaber an. Da der neue Arbeitgeber noch nicht einmal den alten Schwellenwert (fünf) erreicht, genießt die klagende Arbeitnehmerin keinen Kündigungsschutz. Diese kann sich auch nicht auf den früheren Kündigungsschutz berufen, der vor dem Betriebsübergang bestand. Denn dieser Kündigungsschutz stellt kein „Recht“ dar, das bei einem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergehen kann.

Konsequenzen:
Beschäftigt der neue Inhaber mehr als 10 Arbeitnehmer, genießen alle Arbeitnehmer Kündigungsschutz.
Liegt die Beschäftigtenzahl des neuen Inhabers unterhalb des früheren Schwellenwertes (fünf Beschäftigte), so genießt kein Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Das gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die der neue Inhaber durch einen Betriebsübergang übernommen hat - und zwar auch dann, wenn diese Arbeitnehmer zuvor bei dem alten Arbeitgeber Kündigungsschutz genossen hatten.

Beschäftigt der neue Inhaber mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer, so genießen die Arbeitnehmer ebenfalls keinen Kündigungsschutz. Das gilt wiederum auch für diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem Betriebsübergang bei dem früheren Arbeitgeber Kündigungsschutz (als so genannte Alt-Arbeitnehmer) genossen.

Nicht völlig eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob die Arbeitnehmer auch dann keinen Kündigungsschutz genießen, wenn sämtliche Alt-Arbeitnehmer des früheren Arbeitgebers mit dem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Aufgrund des Begründungsansatzes des BAG ist aber davon auszugehen, dass auch in diesem Fall kein Kündigungsschutz besteht.

Lieber Gruß, Sandra.