Hallo Baum 86!
Sorry, für die späte Antwort…dafür ist sie ein wenig länger geworden:wink:
Habe folgendes Urteil für dich gefunden und denke, das müsste deine Frage beantworten!
Betriebsübergang beseitigt Kündigungsschutz
Das Urteil:
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten der bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Dazu gehört jedoch nicht der bereits entstandene Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ob der Arbeitnehmer also auch bei dem neuen Inhaber Kündigungsschutz genießt, hängt ausschließlich davon ab, ob auch bei dem neuen Inhaber der erforderliche Schwellenwert der Mitarbeiterzahl erreicht wird (§ 23 Abs. 1 KSchG). Das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden (BAG, Urteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 397/06).
Der Fall:
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1993 bei einem Unternehmen tätig, in dem mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Daher genoss sie den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Seit dem 01.01.2004 besteht Kündigungsschutz zwar nur noch in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Für so genannte Alt-Arbeitnehmer gilt aber ein besonderer Bestandsschutz. Arbeitnehmer, die schon vor diesem Stichtag Kündigungsschutz nach der alten Rechtslage genossen (also in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern), behalten diesen Kündigungsschutz, solange die Anzahl dieser Alt-Arbeitnehmer über dem alten Schwellenwert (fünf) liegt. Darunter fiel auch die klagende Arbeitnehmerin.
Nach dem Betriebsübergang waren bei dem neuen Inhaber aber weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, weil nicht alle Arbeitnehmer von dem alten Arbeitgeber übernommen worden waren. Nach einem Jahr kündigte der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis zu der klagenden Arbeitnehmerin. Diese klagte dagegen und stellte sich auf den Standpunkt, dass KSchG sei (noch immer) für sie anwendbar. Zwar sei bei dem neuen Inhaber weder der alte noch der neue Schwellenwert des KSchG erreicht. Darauf komme es aber nicht an, weil mit dem Betriebsübergang auch der zuvor erworbene Kündigungsschutz von dem neuen Inhaber zu berücksichtigen sei.
Die Lösung:
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage in letzter Instanz ab. Demnach kommt es ausschließlich auf die Beschäftigtenzahl bei dem neuen Inhaber an. Da der neue Arbeitgeber noch nicht einmal den alten Schwellenwert (fünf) erreicht, genießt die klagende Arbeitnehmerin keinen Kündigungsschutz. Diese kann sich auch nicht auf den früheren Kündigungsschutz berufen, der vor dem Betriebsübergang bestand. Denn dieser Kündigungsschutz stellt kein „Recht“ dar, das bei einem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergehen kann.
Konsequenzen:
Beschäftigt der neue Inhaber mehr als 10 Arbeitnehmer, genießen alle Arbeitnehmer Kündigungsschutz.
Liegt die Beschäftigtenzahl des neuen Inhabers unterhalb des früheren Schwellenwertes (fünf Beschäftigte), so genießt kein Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Das gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die der neue Inhaber durch einen Betriebsübergang übernommen hat - und zwar auch dann, wenn diese Arbeitnehmer zuvor bei dem alten Arbeitgeber Kündigungsschutz genossen hatten.
Beschäftigt der neue Inhaber mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer, so genießen die Arbeitnehmer ebenfalls keinen Kündigungsschutz. Das gilt wiederum auch für diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem Betriebsübergang bei dem früheren Arbeitgeber Kündigungsschutz (als so genannte Alt-Arbeitnehmer) genossen.
Nicht völlig eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob die Arbeitnehmer auch dann keinen Kündigungsschutz genießen, wenn sämtliche Alt-Arbeitnehmer des früheren Arbeitgebers mit dem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Aufgrund des Begründungsansatzes des BAG ist aber davon auszugehen, dass auch in diesem Fall kein Kündigungsschutz besteht.
Lieber Gruß, Sandra.