Gilt auch in befristeten Arbeitsverträgen für den Arbeitnehmer (Aushilfe auf Probezeit/im befristeten Arbeitsvertrag) die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats und muss die Kündigung in einem solchen Fall ebenfalls schriftlich überbracht werden?
In einem dazugehörigen Arbeitsvertrag sind keine Angaben über die Kündigungsfrist zu finden, ist jedoch die Rede von einer verkürzten Kündigungsfrist.
MfG
neo007bb
Hallo,
Gilt auch in befristeten Arbeitsverträgen für den Arbeitnehmer
(Aushilfe auf Probezeit/im befristeten Arbeitsvertrag) die
gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines
Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats und muss die
Kündigung in einem solchen Fall ebenfalls schriftlich
überbracht werden?
In der Probezeit längstens für sechs Monate gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Kündigungen müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen.
In einem dazugehörigen Arbeitsvertrag sind keine Angaben über
die Kündigungsfrist zu finden, ist jedoch die Rede von einer
verkürzten Kündigungsfrist.
MfG
neo007bb
Grüße Michael
Was genau?
Hi!
Was genau steht in dem Vertrag (Wortlaut)?
Das, was Michael Voelkel hier geschrieben hat, ist zwar ein grober Überblick über das, was im §622 BGB steht, hat aber keine allgemeine Gültigkeit, da gerade die Kündigungsfrist ein recht offenes Kapitel ist.
Soll heißen: Es kann sehr viel vertraglich anders gestaltet werden, als es das Gesetz vorsieht.
LG
Guido
P.S. Gilt ein Tarif?
P.S. Gilt ein Tarif?
Es gilt laut dem Vertrag die Tarifgruppe G1M.
Dass die Kündigungsfrist vertraglich separat geregelt sein kann, ist mir bewusst.
Der Vertrag im Wortlaut: „Während der Probezeit ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der im Tarifvertrag vorgesehenen verkürzten Kündigungsfrist zu beenden.“
Der angesprochene Tarifvertrag liegt nicht vor.
Hi!
P.S. Gilt ein Tarif?
Es gilt laut dem Vertrag die Tarifgruppe G1M.
Ähm - welcher TARIF? Nicht welche Gruppe!
Es gibt ca. 50000 verschiedene Tarifverträge in Deutschland. Nur einen kleinen Teil findet man im Internet…
Der Vertrag im Wortlaut: „Während der Probezeit ist jeder
Vertragspartner berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der
im Tarifvertrag vorgesehenen verkürzten Kündigungsfrist zu
beenden.“
Der angesprochene Tarifvertrag liegt nicht vor.
Der Tarifvertrag MUSS vorliegen!
§ 8 Tarifvertragsgesetz:
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Es kann auch sein, dass ein allgemeinverbindlicher Tarif greift - dazu müsste man aber wissen, um welche Branche in welchem Bundesland es geht und dann…
…wieso schreibe ich das eigentlich?
FAQ:1989
LG
Guido
Hallo,
es ist immer noch nicht klar, wie der Arbeitsvertrag ausschaut: Ist er befristet und die ersten Wochen / Monate gelten als Probezeit?
Dann kann nach der Probezeit nur ordentlich gekündigt werden, wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde, § 15 Abs. 4 TzBfG. Ansonsten gehts nur außerordentlich.
Chrissie
Erledigt
Vielen Dank für die Bemühungen, aber meine Frage wurde geklärt, da sich in dem besprochenen Fall eine zur Kündigung alternative Lösung aufgetan hat.