Hallo liebe Experten,
folgender Fall liegt vor:
Ehegattenarbeitsverhältnis mit 16 Std. wöchentlich seit 01.07.2000.
Im vorgedruckten Arbeitsvertrag steht: Nach der Probezeit können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis unter Beachtung einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen.
Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist sind für die Vertragsparteien bindend.
Insbesondere sind die weiteren Kündigungsfristen des § 622 BGB nach 2-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu beachten.
Meine Fragen: Zu welchem frühestmöglichen Termin kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden? Gibt es aufgrund des Ehegattenarbeitsverhältnisses Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind?
Besten Dank im Voraus
Ralf