Wie ist die Kündigungsfrist bei einem am 14. Feb. 1995 abgeschlossenen Mietvertrag mit folgendem Inhalt:
Das Mietverhäntnis beginnt am 15. Feb. 1995 und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist mit 3-Monats-Frist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Bei Überlassung von Wohnraum verlängert sich nach 5, 8 oder 10 Jahren der Überlassung die Kündigungsfrist um 3, 6 oder 9 Monate. Diese Kündigungfristen sind für beide Vertragspartner bindend.
Für die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung sowie für die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften ist in erster Linie § 564 b BGB maßgebend.
Hallo !
Auch hier gilt m.E. nach bei der Mieterkündigung 3 Monatsfrist.
In Altverträgen KANN allerdings durch Vertragstext die frühere Regelung auch weiterhin gelten,es kommt halt darauf an,wie es genau formuliert wurde.
Wenn es den damaligen Gesetzestext dazu „wortwörtlich“ anführt und nicht nur sinngemäß oder verkürzt" wiedergibt,dann würden tatsächlich die alten Fristen auch für den Mieter gelten.
Dazu gabs eine BGH Entscheidung.
MfG
duck313
Art 229 §3 EGBGB:
[…]
„(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“
[…]
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html
Solange also nicht individualvertraglich ausgehandelt, kann der Mieter mit Frist von 3 Monaten kündigen.
Gruß
Joschi