Hallo,
es geht um einen selbständiger Dienstleister, der regelmäßig und fortlaufend Aufträge ausführt. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, jedoch eine mehrjährige lückenlose Rechnungslegung. Der Gesetzgeber hat (te?) hierfür eine Kündigungsfrist von 4 Wochen festgelegt, falls der Auftraggeber den Dienst beenden möchte. Vor zwei Jahren war dieses Gesetzt gültig. Bei einem damals aufgetretenen Fall hat der Kunde, in Rücksprache seiner Anwälte, dann auch die Frist eingehalten und gezahlt. Ein neuer Fall ist aufgetreten. Kann es sein, dass sich das Gesetzt inzwischen geändert hat? Leider wurde damals der Wortlauf des Gesetztes nicht kopiert und aufbewahrt und hat sich bisher nicht angefunden. Kennt jemand einen ähnlichen Fall? Danke für Hilfe.
Gruß Rosala
Hallo,
es geht um einen selbständiger Dienstleister, der regelmäßig
und fortlaufend Aufträge ausführt. Es gibt keinen
schriftlichen Vertrag, jedoch eine mehrjährige lückenlose
Rechnungslegung. Der Gesetzgeber hat (te?) hierfür eine
Kündigungsfrist von 4 Wochen festgelegt, falls der
Auftraggeber den Dienst beenden möchte. Vor zwei Jahren war
dieses Gesetzt gültig. Bei einem damals aufgetretenen Fall hat
der Kunde, in Rücksprache seiner Anwälte, dann auch die Frist
eingehalten und gezahlt. Ein neuer Fall ist aufgetreten. Kann
es sein, dass sich das Gesetzt inzwischen geändert hat? Leider
wurde damals der Wortlauf des Gesetztes nicht kopiert und
aufbewahrt und hat sich bisher nicht angefunden. Kennt jemand
einen ähnlichen Fall? Danke für Hilfe.
aufgrund der schilderung kann man nur raten, um was es geht…
naheliegen ist daher§ 621 bgb, der seit jahrzehnten unverändert ist und es wohl auch bleiben wird…
natürlich können die parteien jederzeit eine andere frist vereinbaren…
(vielleicht geht es auch um eine scheinselbstständigkeit, dann sollte man § 622 bgb näher betrachten…)