Kündigungsfrist bei Todesfall

Guten Abend,

für folgenden Fall suche ich einen Paragraphen:

Die Mieterin einer Wohnung ist plötzlich verstorben. Bezüglich der Kündigungsfrist: tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft? Müssen die Nachkommen der Mieterin (Angehörige/Kinder) die Miete für drei Monate zahlen?

Antworten und Unterstützung wäre freundlich und hilfreich, danke, Paruna

Hallo Paruna,

in diesem Fall greift § 580 BGB - nachzulesen unter: http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html. Sprich: die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.

Müssen die Nachkommen der Mieterin (Angehörige/Kinder) die
Miete für drei Monate zahlen?

Ja, sofern sie die Erbschaft annehmen und nicht ausschlagen. http://www.mieterbund-hessen.de/downloads/kassel/Tod…

Gruß

Renee

Hallo Renee,

danke für Deine Antwort.
Der Fall bezieht sich auf NRW, habe kein Suchfeeling in Rechtslagen…wenn Die Angehörigen die Erbschaft ausschlagen (also keinen Erbschaftsschein besitzen), müssen die dann auch zahlen?

Bekomme leider die zweite Website nicht geöffnet, dies wäre noch eine Frage, die ausstünde…danke, Paruna

Hallo Paruna,

in diesem Fall greift § 580 BGB - nachzulesen unter:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html. Sprich: die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.

Müssen die Nachkommen der Mieterin (Angehörige/Kinder) die
Miete für drei Monate zahlen?

Ja, sofern sie die Erbschaft annehmen und nicht ausschlagen.
http://www.mieterbund-hessen.de/downloads/kassel/Tod…

Gruß

Renee

Hallo,

die Kündigungsfrist, die in § 580 BGB nachzulesen ist, gilt bundesweit. Erben müssen in die Folgen eintreten. Wer das Erbe ausschlägt muss nicht in die Folgen eintreten. Das Ausschlagen des Erbes muss aber umgehend dem Nachlassgericht gemeldet werden. Und es dürfen keine Erklärungen - ausser dem Nachlassgericht - gegenüber dem Vermieter abgegeben werden soweit es sich um Mietvertragsfragen handelt.

Gruss Günter

danke für Deine Antwort.
Der Fall bezieht sich auf NRW, habe kein Suchfeeling in
Rechtslagen…wenn Die Angehörigen die Erbschaft ausschlagen
(also keinen Erbschaftsschein besitzen), müssen die dann auch
zahlen?

Bekomme leider die zweite Website nicht geöffnet, dies wäre
noch eine Frage, die ausstünde…danke, Paruna

Hallo Paruna,

in diesem Fall greift § 580 BGB - nachzulesen unter:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html. Sprich: die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.

Müssen die Nachkommen der Mieterin (Angehörige/Kinder) die
Miete für drei Monate zahlen?

Ja, sofern sie die Erbschaft annehmen und nicht ausschlagen.
http://www.mieterbund-hessen.de/downloads/kassel/Tod…

Gruß

Renee