aufgrund dessen, dass Arbeitnehmer flexibel sein müssen, wurde die Kündigungsfrist vor einigen Jahren ja generell auf 3 Monate gesenkt, damals war die Frist auch für Mieter gestaffelt nach der bisherigen Wohndauer.
Gibt es hier ein Sonderkündigungsrecht, welches die im
Mietvertrag angegebene Kündigungsfrist von 3 Monaten
aushebelt?
Nein, gibts nich.
ABER:
Man kann mal mitm Vermieter sprechen u einen Nachmieter suchen; es passiert oft genug, dass jemand kurzfristig ne neue Bleibe braucht.
In einem meiner bisherigen Mietverträge (jetz frag mich aber nich, bei welchem genau…) stand ein netter Passus, sinngemäss hiess es: „Die Kündigungsfrist […] kann verkürzt werden, indem durch den Mieter 4 potentielle Nachmieter gestellt werden.“
Is halt alles ne Sache von Verhandlungen, drauf berufen kann mal sich nich
der Vermieter ist nicht verpflichtet, Nachmieter zu akzeptieren.
Er kann auch darauf eingehen, dass Nachmieter gesucht werden, er ist aber auch nicht dazu verpflichtet, einen zu nehmen. Gerne wird behauptet, den dritten müsste er spätestens nehmen oder sowas, aber das ist nicht wahr.
Nachzulesen in den Tiefen des Archivs bei w-w-w.
Auch Moin, hallo Efchen,
da hast Du was verwechselt, der Mieter hat seit eh und jeh eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (Normale Kündigung).
Was mal im Gespräch war: Auch der Mieter sollte wie der Vermieter eine gestaffelte Kündigungsfrist einhalten müssen. Dieses Gesetz ist nie beschlossen worden.
Es bleibt also dabei: der Mieter immer 3 Monate, der Vermieter gestaffelt.
Gruß
da hast Du was verwechselt, der Mieter hat seit eh und jeh
eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (Normale Kündigung).
da liegst du falsch:
§ 565 BGB a.F. - 31.08.2001:
[…]
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
[…]
Was mal im Gespräch war: Auch der Mieter sollte wie der
Vermieter eine gestaffelte Kündigungsfrist einhalten müssen.
Dabei ging es um die Harmonisierung der Kündigungsfisten, angetrieben von der FDP. Die Kündigungsfristen sollten für Mieter und Vermieter gleich sein, es wurde jedoch nicht festgelegt, ob gestaffelt oder ungestaffelt und in welcher Länge. Der DMB befürchtete damals eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für beide Seiten.
Es kam zu dieser Anpassung jedoch nicht, da sich die CDU quer stellte.
bei einer der letzten Reformen des Mietrechtes wurde die zeitlich gestaffelte kündigungsfrist für Mieter einheitlich auf 3 Monate festgelegt. Vorher waren die zeiten genau so wie sie jetzt noch für Vermieter gelten. Dein Post ist falsch.