Kündigungsfrist -Beschäftigungszeit -TVöD -Wichtig

Hallo !

In § 34 TVöD heisst es:

Absatz 3:
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Demnach würde das (nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD) bedeuten, dass jemand bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes (z. B. vom Landratsamt zur Stadt) seine Beschäftigungszeit somit quasi „mitnehmen“ würde? Heisst das, wenn jemand jetzt bei einer anderen Kommune anfängt, dass dieser dann auch seine längere Kündigungsschutzfrist beibehalten kann? - Was genau gilt DANN aber für eine Kündigungsfrist während der Probezeit?

Fallbeispiel:
AN - Kommune A = Beschäftigungszeit über 5 Jahre
==> Kündigungsfrist 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Wechsel zum 01.01.2006 an Kommune B - Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit

  1. Welche Kündigungsfrist haben sowohl AN als auch AG dann bei Kommune B?

  2. Nimmt der Angestellte seine Kündigungsfrist von der Kommune A somit zur Kommune B mit?

  3. a) Wenn bei 2 ja, für was genau ist dann noch die Probezeit genau gut? (nur noch bezüglich Kündigungsgrund? - sozial gerechtfertigt?)

  4. b) Könnte hier dann bei Kommune B in der Probezeit dennoch jederzeit ohne Grund („kurzfristig“) gekündigt werden? Oder müsste auch hier stets 3 M. zum schluss eines Quartals eingehalten werden?

  5. Wie genau war dies im „alten“ BAT/VKA geregelt?

Vielen, vielen Dank im voraus!

HILFE… weiss denn keiner (eine) Antwort…???

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Hallo !

In § 34 TVöD heisst es:

Absatz 3:
3Wechseln Beschäftigte
zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem
anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3
gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Das weiß anscheinend wirklich niemand so recht.
Die Arbeitgeber scheinen davon auszugehen, dass der Dienstzeitbegriff des §20 BAT bzw. die damit verbundenen Regelungen nicht mehr gelten sondern ausschließlich die Beschäftigungszeiten bei EINEM Arbeitgeber maßgebend sind.
Übrigens wird auch in Schulungen darauf nicht eingegangen.
Es ist ja auch ein schlechter Witz, diese TVöD-Regelung in einem Absatz über die ‚Kündigung des Arbeitsverhältnisses‘ ganz hinten zu verstecken.
Mehr weiß ich dazu auch nicht.
Gruß
Peter

Hallo,
ich bekomme das immer nur aus familiärer zweiter Hand mit:
Deine Interpretation des §34 Abs.3 TVöD wäre übrigens eine ziemliche Erweiterung der entsprechenden BAT-Regelungen §53 BAT in Verbindung mit §19 BAT.
Aber eigentlich könntest Du das auch mal selbst nachschauen z.B. hier:
http://www.uni-tuebingen.de/uni/qqp/abc-Arbeitsrecht…
oder mal bei ver.di anfragen
Gruß
Peter