Hallo Markus,
Im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)
Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, (Mietverträge aufgrund von
Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des BGB, soweit sicht nicht aus dem folgenden
Absatz etwas anderes ergibt ( Dieser angesprochene Absatz
betrifft die Kündigung des Wohnraums wegen Veräusserung).
Bundesgesetzblatt 1994.
Der Erbe verweist nun auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin
vom 22.01.98 (8 RE-Miet 6765/97; NZM 1998, S. 299). Darin soll
angeblich festgelegt worden sein, dass für DDR-Verträge die
zweiwöchige Kündigungsfrist immer noch gilt.
Richtig, das trifft zu. Dies betrifft Mietverträge die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden. Jedoch hatte das KG Berlin einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Mieter gekündigt hat und die zwei Wochen Kündigungsfrist mit einem Mietvertrag nachgewiesen wurden.
Bei Dir geht es um Erben, die in den Mietvertrag eingetreten sind, aber offenbar keine schriftliche Vereinbarung haben und somit sich anrechnen lassen müssen, dass das BGB gilt. Und da stehen im Todesfall drei Monate Kündigungsfrist. Der Erbe muss nachweisen könnne, dass eine Frist von vierzehn Tagen vereinbart ist. Ansonsten handelt es sich um eine unbelegbare Behauptung der Erben, die sie nicht nachweisen können. Nochmals „Es lag ein Mietvertrag vor,in welchem in schriftlicher Form mit dem Mieter vereinbart war, dass er eine andere FRist für Kündigungen hat“. Das Kammergericht hatte deshalb in diesem Fall zu entscheiden, ob neues Recht anzuwenden ist oder ob das frühere Recht der DDR gilt. Das KG Berlin hat mit RE nicht entschiedne, dass alle DDR-Altverträge so zu behandeln sind, es hat nur auf den einen Fall und vor allem - auf die schriftlich kürzere Kündigungsfrist . entschieden.
Stimmt das? Kann man den Text irgendwo nachlesen?
Teile mir mit - direkt an meine email - wohin ich Dir den Text senden kann, werde ihn aus unseren Unterlagen - Fachkommentaren - sodann per Post oder wenn möglich per Fax senden.
GRuss Günter
Übrigens: Die Erben können den DDR-Mietvertrag ebenfalls nicht
finden.
Dann steht ja auch nicht fest, dass dort überhaupt etwas über
eine zweiwöchige Kündigungsfrist stand, oder?
Danke für deine Mühe,
Markus