Kündigungsfrist DDR Mietverträge (XPosting Immob.)

Hallo,

Ich besitze eine Immobilie in Thüringen. Nun ist einer der Mieter verstorben.

Normalerweise müssen der/die Erben den Mietvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gegenüber dem Vermieter kündigen.

Nun argumentiert der Erbe, dass die Kündigungsfrist nicht drei Monate, sondern zwei Wochen beträgt. Grund: der Mietvertrag wurde schon zu DDR-Zeiten abgeschlossen. Beim Erwerb der Immobilie 1995 wurden keine neuen Mietverträge abgeschlossen.

Hat der Erbe Recht?

Gruß,
Markus

Hallo,

sofern ein schriftlicher Mietvertrag existiert, ist dort zu DDR-Zeiten die 14-Tage-Kündigung poraktisch immer vermerkt. Wenn das so ist, hat der Erbe auf jeden Fall recht, da die gesetzl. Kündigungsfrist verändert werden kann, wenn dies zu Gunsten des Mieters geschieht. Ebenso steht im übrigen in diesen Mietverträgen, das die Wohnung besenrein zu übergeben ist, also müssen durch den Mieter /Erben auch keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.
Ist natürlich für Dich als Vermieter nicht die günstigste Regelung…

Gruß,
Micha

Hallo,

Ich besitze eine Immobilie in Thüringen. Nun ist einer der
Mieter verstorben.

Normalerweise müssen der/die Erben den Mietvertrag innerhalb
der gesetzlichen Frist von drei Monaten gegenüber dem
Vermieter kündigen.

Nun argumentiert der Erbe, dass die Kündigungsfrist nicht drei
Monate, sondern zwei Wochen beträgt. Grund: der Mietvertrag
wurde schon zu DDR-Zeiten abgeschlossen. Beim Erwerb der
Immobilie 1995 wurden keine neuen Mietverträge abgeschlossen.

Hat der Erbe Recht?

Der Erbe ist nicht im Recht. Es gilt das Mietrecht für DE. Die Vorschriften für DDR-Mietverträge gelten nicht mehr. Es gilt unser Mietrecht und bei den Kündigungsfristen in Todesfällen hat sich hier für ehemalige DDR-Bürger das Recht zum Nachteil verändert. Es sind drei Monate Kündigungsfrist.

Im übrigen gilt auch, dass durch einen Altvertrag die gesetzlichen Vorschriften in Vrebindung mit Schönheitsreparaturen gelten. In den DDR-Verträgen war vereinbart, dass die Mieter bei Auszug keine Schönheitsreparaturen schulden. Die nahc DDR-recht vorliegende Vereinbarung ist analog den gesetzlichen Vorschriften nahc heutigen Recht zu sehen. Der Vermieter ist zuständig.

Jedoch, wenn Tapeten eingerissen sind, wenn Tapeten verdreckt sind ist es ein Schaden. Auch in der DDR war jemand schadenersatzpflichtig. Ist es auch jetzt.

Gruss Günter

sofern ein schriftlicher Mietvertrag existiert, ist dort zu
DDR-Zeiten die 14-Tage-Kündigung poraktisch immer vermerkt.
Wenn das so ist, hat der Erbe auf jeden Fall recht, da die

Der alte DDR-Mietvertrag scheint nicht mehr auffindbar zu sein.

Der Mieter hatte schon ca. 50 Jahre drin gewohnt.

Gruß,
Markus

Hallo Günter,

Der Erbe ist nicht im Recht. Es gilt das Mietrecht für DE. Die
Vorschriften für DDR-Mietverträge gelten nicht mehr. Es gilt
unser Mietrecht und bei den Kündigungsfristen in Todesfällen
hat sich hier für ehemalige DDR-Bürger das Recht zum Nachteil
verändert. Es sind drei Monate Kündigungsfrist.

Kann man das irgendwo nachlesen (z.B. im BGB)?

Oder gibt’s ein Gerichtsurteil dazu?

Es wäre nicht schlecht, wenn ich den Erben etwas in der Richtung „vorzeigen“ könnte, denn aufgrund der anderen Antworten auf meinen Artikel scheint die Sache nicht 100%ig klar zu sein. Zumindest gibt es widersprüchliche Meinungen.

Übrigens: Der alte DDR-Mietvertrag scheint nicht mehr auffindbar zu sein. D.h. es ist nicht mehr feststellbar, was darin für eine Kündigungsfrist festgelegt war.

Im übrigen gilt auch, dass durch einen Altvertrag die
gesetzlichen Vorschriften in Vrebindung mit
Schönheitsreparaturen gelten. In den DDR-Verträgen war
vereinbart, dass die Mieter bei Auszug keine
Schönheitsreparaturen schulden. Die nahc DDR-recht vorliegende
Vereinbarung ist analog den gesetzlichen Vorschriften nahc
heutigen Recht zu sehen. Der Vermieter ist zuständig.

OK.

Gruß,
Markus

Hallo Markus,

Der Erbe ist nicht im Recht. Es gilt das Mietrecht für DE. Die
Vorschriften für DDR-Mietverträge gelten nicht mehr. Es gilt
unser Mietrecht und bei den Kündigungsfristen in Todesfällen
hat sich hier für ehemalige DDR-Bürger das Recht zum Nachteil
verändert. Es sind drei Monate Kündigungsfrist.

Kann man das irgendwo nachlesen (z.B. im BGB)?

Im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, (Mietverträge aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des BGB, soweit sicht nicht aus dem folgenden Absatz etwas anderes ergibt ( Dieser angesprochene Absatz betrifft die Kündigung des Wohnraums wegen Veräusserung). Bundesgesetzblatt 1994.

Hier kommt hinzu, dass die in der früheren DDR geltenden gesetzlichen Vorschriften für Kündigungen nunmehr so - wie in den alten Bundesländern auch -in der Neufassung des Mietrechtes seit 01.09.2001 ohnehin drei Monate vorschreiben.

Gruss Günter

Oder gibt’s ein Gerichtsurteil dazu?

Es wäre nicht schlecht, wenn ich den Erben etwas in der
Richtung „vorzeigen“ könnte, denn aufgrund der anderen
Antworten auf meinen Artikel scheint die Sache nicht 100%ig
klar zu sein. Zumindest gibt es widersprüchliche Meinungen.

Übrigens: Der alte DDR-Mietvertrag scheint nicht mehr
auffindbar zu sein. D.h. es ist nicht mehr feststellbar, was
darin für eine Kündigungsfrist festgelegt war.

Im übrigen gilt auch, dass durch einen Altvertrag die
gesetzlichen Vorschriften in Vrebindung mit
Schönheitsreparaturen gelten. In den DDR-Verträgen war
vereinbart, dass die Mieter bei Auszug keine
Schönheitsreparaturen schulden. Die nahc DDR-recht vorliegende
Vereinbarung ist analog den gesetzlichen Vorschriften nahc
heutigen Recht zu sehen. Der Vermieter ist zuständig.

OK.

Gruß,
Markus

Hallo Günter,

Im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)
Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, (Mietverträge aufgrund von
Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des BGB, soweit sicht nicht aus dem folgenden
Absatz etwas anderes ergibt ( Dieser angesprochene Absatz
betrifft die Kündigung des Wohnraums wegen Veräusserung).
Bundesgesetzblatt 1994.

Der Erbe verweist nun auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22.01.98 (8 RE-Miet 6765/97; NZM 1998, S. 299). Darin soll angeblich festgelegt worden sein, dass für DDR-Verträge die zweiwöchige Kündigungsfrist immer noch gilt.

Stimmt das? Kann man den Text irgendwo nachlesen?

Übrigens: Die Erben können den DDR-Mietvertrag ebenfalls nicht finden.
Dann steht ja auch nicht fest, dass dort überhaupt etwas über eine zweiwöchige Kündigungsfrist stand, oder?

Danke für deine Mühe,
Markus

Hallo Markus,

Im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)
Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, (Mietverträge aufgrund von
Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des BGB, soweit sicht nicht aus dem folgenden
Absatz etwas anderes ergibt ( Dieser angesprochene Absatz
betrifft die Kündigung des Wohnraums wegen Veräusserung).
Bundesgesetzblatt 1994.

Der Erbe verweist nun auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin
vom 22.01.98 (8 RE-Miet 6765/97; NZM 1998, S. 299). Darin soll
angeblich festgelegt worden sein, dass für DDR-Verträge die
zweiwöchige Kündigungsfrist immer noch gilt.

Richtig, das trifft zu. Dies betrifft Mietverträge die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden. Jedoch hatte das KG Berlin einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Mieter gekündigt hat und die zwei Wochen Kündigungsfrist mit einem Mietvertrag nachgewiesen wurden.

Bei Dir geht es um Erben, die in den Mietvertrag eingetreten sind, aber offenbar keine schriftliche Vereinbarung haben und somit sich anrechnen lassen müssen, dass das BGB gilt. Und da stehen im Todesfall drei Monate Kündigungsfrist. Der Erbe muss nachweisen könnne, dass eine Frist von vierzehn Tagen vereinbart ist. Ansonsten handelt es sich um eine unbelegbare Behauptung der Erben, die sie nicht nachweisen können. Nochmals „Es lag ein Mietvertrag vor,in welchem in schriftlicher Form mit dem Mieter vereinbart war, dass er eine andere FRist für Kündigungen hat“. Das Kammergericht hatte deshalb in diesem Fall zu entscheiden, ob neues Recht anzuwenden ist oder ob das frühere Recht der DDR gilt. Das KG Berlin hat mit RE nicht entschiedne, dass alle DDR-Altverträge so zu behandeln sind, es hat nur auf den einen Fall und vor allem - auf die schriftlich kürzere Kündigungsfrist . entschieden.

Stimmt das? Kann man den Text irgendwo nachlesen?

Teile mir mit - direkt an meine email - wohin ich Dir den Text senden kann, werde ihn aus unseren Unterlagen - Fachkommentaren - sodann per Post oder wenn möglich per Fax senden.

GRuss Günter

Übrigens: Die Erben können den DDR-Mietvertrag ebenfalls nicht
finden.
Dann steht ja auch nicht fest, dass dort überhaupt etwas über
eine zweiwöchige Kündigungsfrist stand, oder?

Danke für deine Mühe,
Markus