Hallo zusammen,
wenn mir ein unbefristeter AV vorliegt, der keine Regelungen über die Kündigung enthält und ferner kein TV Anwendung findet, würde ich davon ausgehen, dass die gesetzl. Küfristen § 622 BGG beidseitig gelten.
- ist dies richtig?
- Ist es möglich vertraglich eine ordentliche Kündigung auszuschließen???
- würde sich etwas ändern, wenn es sich um einen befristeten Vertrag (z.B. für ein Jahr, Grund: Erprobung)handeln würde???
Weiß vielleicht Jemand etwas?
LG
Andy
Hallo,
würde ich davon ausgehen, dass die gesetzl. Küfristen
§ 622 BGG beidseitig gelten.
ist dies richtig?
Ja.
Ist es möglich vertraglich eine ordentliche Kündigung
auszuschließen?
Nicht bei unbefristeten Verträgen.
würde sich etwas ändern, wenn es sich um einen befristeten
Vertrag (z.B. für ein Jahr, Grund: Erprobung)handeln würde???
Ja.
‚‚Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.‘‘
http://www.buzer.de/gesetz/2932/a41703.htm
MfG
Hallo Xolophos,
Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort und den Link!!
Noch eine Frage zu 3 (befristeter Vertrag):
Sieht der TV eine ordentl.Kü bei Befristung vor, kann er nicht einzelvertraglich umgangen werden, oder doch??? (Günstigkeitsprinzip für AN?)
LG
Andy