Kündigungsfrist einer VK-Rechtssch. fast 3 Jahre?

Hallo Experten!

Eine alte Dame hat nach dem Tod ihres Mannes die VK-Rechtsschutz bei der XXX auf ihren eigenen Namen umgemeldet.

2 Jahre später hat sie aufgrund einer zunehmenden Sehverschlechterung ihr Auto abgegeben, aber leider versäumt die Verkehrs-Rechtsschutz zu kündigen.

Nun erhielt sie heute die Auskunft, dass sie noch bis einschl. 2009 die Beiträge zahlen müsse.
Sie hatte dort ihre Situation geschildert und auch, dass sie gerne den Vertrag kündigen möchte.

Insgesamt war die Familie mehr als 40 Jahre bei der Versicherung Kunde.

Kann man - auch ohne die genauen Vertragsdaten zu kennen - beurteilen, ob es tatsächlich eine *so* langfristige Kündigungszeit gibt?

Oder hat jemand eine Idee, wie die alte Dame die ca. 85 Euro im Jahr sparen könnte und früher aus dem Vertrag herauskommt?

Danke,
Angelika

Hallo

Kann man - auch ohne die genauen Vertragsdaten zu kennen -
beurteilen, ob es tatsächlich eine *so* langfristige
Kündigungszeit gibt?

sicher. es ist ein 5-jahres vertrag.

Oder hat jemand eine Idee, wie die alte Dame die ca. 85 Euro
im Jahr sparen könnte und früher aus dem Vertrag herauskommt?

dem vr den sachverhalt schildern.
ein anspruch auf vertragbeendigung hat in diesem fall der vn normalerweise nicht, da im v-rs noch leistungen enthalten sind, die man auch benötigen kann, wenn man kein kfz hat.
aber vielleicht hebt der vr ja aus kulanz auf.
mfg
snake

Hallo,

wenn ausschließlich die Verkehrs-RS besteht muss dem Versicherer
lediglich der Risikowegfall angezeigt und erklärt werden, dass
kein Fahrzeug mehr auf den VN angemeldet ist und aus gesundheitlichen Grunden auch kein Fahrzeug mehr angeschaft wird.
Nach einer Sperrfrist von 6 Monaten kann der Vertrag dann ohne Frist
gekündigt werden.

mfg
Mario

Liebe Angelika,

eine reine Verkehrs-RS hat den Sinn Ansprüche gegen andere Verkehrsteilnehmer durchzusetzen. In erster Linie betrifft dies Schäden, die dem eigenen, durch den RS versicherten KFZ oder der damit fahrenden Person (oder der versicherten Person beim Fahren eines fremden KFZ, je nach Vertragsgestaltung) zugefügt werden.

Kann nun der Versicherungsnehmer wegen einer Sehschwäche kein Fahrzeug mehr lenken, liegt aus meiner Sicht ganz klar ein Risikowegfall vor. Auch eine Sperrfrist ist m.E. hier nicht gegeben. Insoweit müßte die Versicherung den Vertrag sofort aufheben.

Die gesetzliche Grundlage dafür findest Du im Versicherungs Vertragsgesetz (§68 und §68a VVG). Ich hänge den entsprechenden Absatz an, er ist m.E. eindeutig und - durch 68a VVG auch unabdingbar, d.h. eine im Vertrag evtl. davon abweichende Regelung ist ungültig.

Hier der Auszug aus dem Gesetz (zu finden unter www.bafin.de):

VVG § 68
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.

(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.

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VVG § 68a
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1, 2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Angelika,

Hallo Experten!

Eine alte Dame hat nach dem Tod ihres Mannes die
VK-Rechtsschutz bei der XXX auf ihren eigenen Namen
umgemeldet.

2 Jahre später hat sie aufgrund einer zunehmenden
Sehverschlechterung ihr Auto abgegeben, aber leider versäumt
die Verkehrs-Rechtsschutz zu kündigen.

Nun erhielt sie heute die Auskunft, dass sie noch bis einschl.
2009 die Beiträge zahlen müsse.
Sie hatte dort ihre Situation geschildert und auch, dass sie
gerne den Vertrag kündigen möchte.

Ich bin etwas anderer Meinung als einige der bereits getätigten Äußerungen:
Zwar ist es durchaus richtig, dass ein Vertrag i.a.R. bei Risikowegfall mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden kann.
Doch wenn es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine Verkehrs-RS (und nicht um eine sog. Fahrzeug-RS, wie es einige Vorredner scheinbar vermuten) handelt, liegt in den meisten Fällen kein Risikowegfall vor.
Die Kundin nimmt ja auch ohne eigenes Fahrzeug am Straßenverkehr teil- zu Fuß, als Beifahrerin, als Nutzerin öffentlicher Verkehrsmittel, etc.

Erst wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass auch dies nicht mehr gegeben ist, liegt aus meiner Sicht ein Wegfall des Risikos vor.

Insgesamt war die Familie mehr als 40 Jahre bei der
Versicherung Kunde.

An dieser Stelle läßt sich möglicherweise mit einer Kulanzregelung ansetzen: den Fall ausführlich einem Entscheider (z.B. Abteilungsleiter der Vertragsabteilung) durch den zuständigen Vertreter vorlegen lassen und auf die übrige Kundenverbindung (?) hinweisen. Gut möglich, dass man dann wegen 85 € nicht auch noch die übrigen Verträge riskieren will und die Rechtsschutz aufhebt.

Kann man - auch ohne die genauen Vertragsdaten zu kennen -
beurteilen, ob es tatsächlich eine *so* langfristige
Kündigungszeit gibt?

Wenn im Zuge der Übertragung vor zwei Jahren eine Vertragsverlängerung vereinbart wurde, wäre es nicht ungewöhnlich, dass ein Vertreter dabei eine Laufzeit von 5 Jahren mit der Kundin abgeschlossen hat. Dann wäre der Ablauf in der Tat 2009.

(Hinweis zu einer möglichen Variante: der verstorbene Ehemann hat bereits 1999 einen Vertrag mit einer 10-jährigen Laufzeit abgeschlossen (habe ich bei RS zwar noch nie gesehen. Aber wer weiß…?), der dann vor zwei Jahren auf die Kundin übertragen wurde. Solche, 10-jährigen Verträge sind jedoch seit 1994 nicht mehr statthaft und daher zum Ende des 5. Vers.jahres kündbar. In diesem Fall hier also seit 2004 jeweils zur Hauptfälligkeit.)

Oder hat jemand eine Idee, wie die alte Dame die ca. 85 Euro
im Jahr sparen könnte und früher aus dem Vertrag herauskommt?

s.o.: Kulanz versuchen. Oder bei Beitragserhöhung bzw. nach einem Schaden.

Danke,
Angelika

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Danke an alle für die Infos o.w.T.
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