Liebe Angelika,
eine reine Verkehrs-RS hat den Sinn Ansprüche gegen andere Verkehrsteilnehmer durchzusetzen. In erster Linie betrifft dies Schäden, die dem eigenen, durch den RS versicherten KFZ oder der damit fahrenden Person (oder der versicherten Person beim Fahren eines fremden KFZ, je nach Vertragsgestaltung) zugefügt werden.
Kann nun der Versicherungsnehmer wegen einer Sehschwäche kein Fahrzeug mehr lenken, liegt aus meiner Sicht ganz klar ein Risikowegfall vor. Auch eine Sperrfrist ist m.E. hier nicht gegeben. Insoweit müßte die Versicherung den Vertrag sofort aufheben.
Die gesetzliche Grundlage dafür findest Du im Versicherungs Vertragsgesetz (§68 und §68a VVG). Ich hänge den entsprechenden Absatz an, er ist m.E. eindeutig und - durch 68a VVG auch unabdingbar, d.h. eine im Vertrag evtl. davon abweichende Regelung ist ungültig.
Hier der Auszug aus dem Gesetz (zu finden unter www.bafin.de):
VVG § 68
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
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VVG § 68a
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1, 2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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