Kündigungsfrist für Fernsehzeitschriften-Abo

Kann man eigentlich ein Fernsehzeitschriften-Abo, das einem vermittelt wurde, zurückziehen? Wenn ja, mit welcher Frist?

In meinem konkreten Fall lief es so ab:

Meine Frau hat mich vor ein paar Wochen für ein Fernsehzeitschriften-Abo geworben, die ersten beiden Ausgaben wurden zunächst jedoch nicht geliefert. Dafür erhielt ich gestern eine Rechnung über 80 DM. Dies ist wesentlich mehr, als damals in dem Prospekt stand (ca. 30 DM). Daher habe ich gestern dem Verlag sowohl telefonisch als auch per Fax mitgeteilt, daß dieser die Abokosten noch einmal klären soll und mir schriftlich Bescheid geben soll. Bis dahin sollten sie keine Zeitschriften zusenden.

Heute finde ich nun zwei Ausgaben besagter Fernsehzeitschrift in meinem Briefkasten. Diese hatte ich mir aber gestern im Zeitschriften-Handel gekauft.

Da in diesem Verlag ziemlich wenig zu funktionieren scheint, würde ich das Abo am liebsten zurückziehen.

Gruß,
Markus

Team: Nachname entfernt

Hi Markus,

nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften hast du eine Widerrufsfrist von einer Woche.
Diese Frist ist wohl vorbei.
Du kannst jetzt nur nach den Bestimmungen eures Vertrages im Zusammenhang mit den AGB des Verlages kündigen.
Die Kündigungsmöglichkeiten müssen in dem „Kleingedruckten“ irgendwo beschrieben sein.

Aus dem Vertrag ergibt sich auch der Abo-Preis, den du vereinbart hast. Wenn dies 30,- sind, dann würde ich auch nicht mehr zahlen. Aus einer Preisänderung heraus hättest du ein selbständiges Kündigungsrecht.

Gruß,
Francesco

Hallo Markus,

habt Ihr auf der Bestellung die Widerrufsbelehrung unterschrieben (die zweite Unterschrift)? Wenn nicht, ist das Abo jederzeit kündbar.

30,- gegenüber 80,- DM sind natürlich eine erhebliche Diskrepanz. Wenn die tatsächlichen Preise aus Prospekt / Bestellung nicht klar ersichtlich oder irreführend sind: jederzeit kündbar.

Und wenn alle Stricke reißen: Mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurücksenden (makabre Variante: „Empfänger verstorben“). Für die paar Märker wird der Verlag nicht nachprüfen, ob die Angaben stimmen.

Gruß Dirk

Hallo Markus,

habt Ihr auf der Bestellung die Widerrufsbelehrung
unterschrieben (die zweite Unterschrift)? Wenn nicht, ist das
Abo jederzeit kündbar.

Ich glaube schon. Dummerweise hab’ ich von der Bestellung keine Kopie gemacht.

30,- gegenüber 80,- DM sind natürlich eine erhebliche
Diskrepanz. Wenn die tatsächlichen Preise aus Prospekt /
Bestellung nicht klar ersichtlich oder irreführend sind:
jederzeit kündbar.

Irreführung liegt auf jeden Fall vor.

Und wenn alle Stricke reißen: Mit dem Vermerk „unbekannt
verzogen“ zurücksenden (makabre Variante: „Empfänger
verstorben“). Für die paar Märker wird der Verlag nicht
nachprüfen, ob die Angaben stimmen.

Aber wie kann man die Sachen zurücksenden, so daß es aussieht, als ob die Post sie zurückgeschickt hat?

Gruß Markus

Hallo Markus,

wenn Ihr Euch bei der Irreführung sicher seid, laßt die ganzen Tricksereien seien. Beeinhaltet immer ein gewisses Risiko.

Geht folgendermaßen vor: Teilt dem Verlag schriftlich, daß Ihr aus den genannten Gründen den Vertrag auflöst. Werden Euch trotzdem noch Zeitschriften geliefert, so lagert sie. Der Gesetzgeber verlangt dieses, um sie evtl. dem Verlag zurückzugeben. Ist natürlich absoluter Blödsinn, aber Gesetz. Das Ganze per Einschreiben/Rückschein. Die einzige Möglichkeit, wirklich zu beweisen, daß Ihr ein Schreiben abgesandt habt.

Gruß Dirk

Hallo Markus,

habt Ihr auf der Bestellung die Widerrufsbelehrung
unterschrieben (die zweite Unterschrift)? Wenn nicht, ist das
Abo jederzeit kündbar.

Ich glaube schon. Dummerweise hab’ ich von der Bestellung
keine Kopie gemacht.

Sinn und Zweck der Wiederrufsbelehrung ist Dir Informationen über Dein Recht des Wiederrufes zu geben. Solltest Du keinen Durchschlag erhalten haben, so kannst Du den Vertrag jederzeit kündigen. Eine Kopie des Auftrages mußt Du ohne besondere Aufforderung erhalten.

Kann es sein das hier eine unseriös arbeitende Drückerkolonne am Werk war?

Fragt sich

Friedrich

Sinn und Zweck der Wiederrufsbelehrung ist Dir Informationen
über Dein Recht des Wiederrufes zu geben. Solltest Du keinen
Durchschlag erhalten haben, so kannst Du den Vertrag jederzeit
kündigen. Eine Kopie des Auftrages mußt Du ohne besondere
Aufforderung erhalten.

Kann es sein das hier eine unseriös arbeitende Drückerkolonne
am Werk war?

Das Abo wurde nicht an der „Haustüre“ verkauft, sondern über ein Prospekt, das einer Zeitung beigelegt war. In diesem konnte man andere Personen für ein Abo werben. Meine Frau hat mich geworben und die Karte im Prospekt zum Verlag geschickt.

Ich bekam dann auch eine Bestätigung, in der aber nichts über den Abo-Preis stand. Die Rechnung bekam ich erst, nachdem die ersten beiden Hefte (verspätet) geliefert wurden.

Doch Haustürgeschäft
Hallo Markus,

zunächst sorry das ich mich nicht schneller gemeldet habe.

Das Abo wurde nicht an der „Haustüre“ verkauft, sondern über
ein Prospekt, das einer Zeitung beigelegt war.

Fällt meiner Meinung nach trotzdem unter das Haustürwiederrufsgesetz (s. aktuelles Wiederrufsgesetz bei Haustürgeschäften, Seite 20)

http://195.20.250.97/BGBL/bgbl1f/b100029f.pdf

In diesem
konnte man andere Personen für ein Abo werben. Meine Frau hat
mich geworben und die Karte im Prospekt zum Verlag geschickt.

Auch die Eigenwerbung im Familienkreis ist für solche Anlässe (mit Werbegeschenk) nicht zulässig. Die Werbung muß durch eine „Dritte/Fremde Person“ durchgeführt werden. Da also Deine Frau kein Werbegeschenk bekommen kann fällt eine wichtige Vertragsgrundlage weg.

Ich bekam dann auch eine Bestätigung, in der aber nichts über
den Abo-Preis stand. Die Rechnung bekam ich erst, nachdem die
ersten beiden Hefte (verspätet) geliefert wurden.

In einer Auftragsbestätigung sollte eigentlich der Preis nochmals bestätigt werden, aber der wichtigste Punkt ist wohl die fehlende Wiederrufsbelehrung.

Gruß

Friedrich