Liebe Leser,
eine studentische Aushilfe arbeitete vom 22.09.1997 bis zum 01.03.2002 ohne Arbeitsvertrag regelmäßig in einem Betrieb. Seit dem 01.03.2002 wurde sie in ein festes Angestelltenverhältnis übernommen.
-
Welche Beschäftigungszeit zählt nun? Die gesamte Zeit ab 9/1997 (ohne Vertrag, aber dokumentiert als Eintrittstermin auf allen Gehaltsabrechnungen) oder der Zeitraum, für den ein Arbeitsvertrag vorliegt?
-
Welche Kündigungsfrist besteht? Laut Vertrag „kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften eine längere Frist ergibt“.
Vielen Dank!
Liebe Leser,
Hallo,
eine studentische Aushilfe arbeitete vom 22.09.1997 bis zum
01.03.2002 ohne Arbeitsvertrag regelmäßig in einem Betrieb.
Seit dem 01.03.2002 wurde sie in ein festes
Angestelltenverhältnis übernommen.
- Welche Beschäftigungszeit zählt nun? Die gesamte Zeit ab
9/1997 (ohne Vertrag, aber dokumentiert als Eintrittstermin
auf allen Gehaltsabrechnungen)
Wenn der AG die Zeit ab 1997 als Beschäftigungsverhältnis auf der Lohnabrechnung anerkennt, gilt das erst mal als Anscheinsbeweis. Sollte der AG die Zeit vor 2002 anzweifeln, wäre er in der Beweispflicht.
oder der Zeitraum, für den ein
Arbeitsvertrag vorliegt?
Der schriftliche Arbeitsvertrag ist keine zwingende Notwendigkeit zur rechtskräftigen Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
- Welche Kündigungsfrist besteht? Laut Vertrag „kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß
eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, sofern sich
nicht aus anderen Vorschriften eine längere Frist ergibt“.
Wenn das Arbeitsverhältnis seit 1997 besteht, gilt aufgrund der Formulierung m. E. grundsätzlich die KüFri des § 622 BGB Abs. 2 Nr. 5.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Inwieweit die Bindung des AG an das Quartal weitergilt ggü. dem Gesetzestext (Monatsende), vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
Vielen Dank!
Scho’ recht