Kündigungsfrist in der Probezeit / Benzingeld

Hi.

Ich hätte ein paar Fragen…

Wenn in einem Arbeitsvertrag steht, das es während der Probezeit eine Kündigungsfrist gibt - ist diese Wirksam?
Oder ist man, wie ich eigentlich dachte, während der Probezeit jederzeit Grundlos fristlos Kündbar?

Wenn man als Zeitarbeiter das Firmenauto der Zeitarbeitsfirma nutzen soll - muss man selbst das Benzin, das Verbraucht wird, zahlen, oder muss die Firma das übernehmen?

Wie viel Wegzeit muss man als AN „auf eigene Kappe“ nehmen, bevor man die Zeit auf einem Stundenzettel als Fahrzeit aufschreiben darf?
Mir kamen bisher mehrere möglichkeiten zu Ohren - 1 Stunde Weg pro Tag (hin und zurück), 1 Stunde pro Weg, oder gar etwas ganz anderes ?

Und zuletzt;
Ab wann gilt diese Wegzeit?
Sobald man die Firma verlässt?
Wenn ja, was ist, wenn man den Umweg über die Firma nicht machen muss?
Oder beginnt es schon, sobald man die Wohnung verlässt?

Hi!

Wenn in einem Arbeitsvertrag steht, das es während der
Probezeit eine Kündigungsfrist gibt - ist diese Wirksam?

Ja

Oder ist man, wie ich eigentlich dachte, während der Probezeit
jederzeit Grundlos fristlos Kündbar?

Nö.
Schau mal hier in Absatz 3
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Wenn man als Zeitarbeiter das Firmenauto der Zeitarbeitsfirma
nutzen soll - muss man selbst das Benzin, das Verbraucht wird,
zahlen, oder muss die Firma das übernehmen?

Bei einer dienstlichen Fahrt natürlich nicht.
Bei einer privaten Fahrt kommt es darauf an, was vreinbart ist.

Wie viel Wegzeit muss man als AN „auf eigene Kappe“ nehmen,
bevor man die Zeit auf einem Stundenzettel als Fahrzeit
aufschreiben darf?

Meinst Du mit Wegzeit die Anfahrt zur Arbeitsstelle?
Dann ist das in der Regel privates Vergnügen.

Mir kamen bisher mehrere möglichkeiten zu Ohren - 1 Stunde Weg
pro Tag (hin und zurück), 1 Stunde pro Weg, oder gar etwas
ganz anderes ?

Ich bin täglich mehr als 2,5 Std unterwegs um zur Arbeit hin und wieder zurück zu kommen.
Warum sollte mein Arbeitgeber das bezahlen?

LG
Guido

Hallo Guido,

was du geschrieben hast, ist im Prinzip alles richtig. Aber wie du ja selber weißt, gibt es für jede Regelung auch wieder Ausnahmen.

Eine Ausnahme bildet der Tarifvertrag des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA). Er sieht vor, dass die Fahrtzeit zum Kundenbetrieb vergütet werden muss, sobald eine einfache Wegstrecke „unter Nutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels“ 1,5 Stunden überschreitet. Dauert sie mehr als zwei Stunden, hat der Mitarbeiter sogar Anspruch auf eine Übernachtung am Einsatzort.

Viele Grüße
Dieter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

vorab erst mal eine Frage von mir. Wenn ich es richtig sehe, geht es hier um Zeitarbeit. Welcher Tarif liegt den zu Grunde (IGZ, AMP)???

und dann:

Hi.

Ich hätte ein paar Fragen…

Wenn in einem Arbeitsvertrag steht, das es während der
Probezeit eine Kündigungsfrist gibt - ist diese Wirksam?
Oder ist man, wie ich eigentlich dachte, während der Probezeit
jederzeit Grundlos fristlos Kündbar?

Du schmeißt hier Kündigungsgrund und Kündigungsfrist durcheinander. In der Probezeit kann man ohne Angabe von Gründen kündigen. Hält sich aber an die Fristen. Natürlich kann es Sachverhalte geben, wo auch fristlos gekündigt wird (z.B. wenn der Mitarbeiter am 1. Tag nicht seine Arbeit aufnimmt). In den ersten sechs Monaten bedarf es keines Grundes für Kündigungen (§1 Abs. 1 KSchG - unabhängig von der Probezeit) (es gibt hier natürlich auch wieder Sonderfälle - aber bleiben wir mal beim normalen Ablauf)

Wenn man als Zeitarbeiter das Firmenauto der Zeitarbeitsfirma
nutzen soll - muss man selbst das Benzin, das Verbraucht wird,
zahlen, oder muss die Firma das übernehmen?

Kommt darauf an, was vereinbart ist. Rede wir von externen oder internen Mitarbeitern?

Wie viel Wegzeit muss man als AN „auf eigene Kappe“ nehmen,
bevor man die Zeit auf einem Stundenzettel als Fahrzeit
aufschreiben darf?

Eigentlich ist Arbeitsbeginn der Zeitpunkt, an dem man am Arbeitsplatz angekommen ist. Der Weg zur Arbeit ist „Privatvergnügen“. Etwas anders wird es oft bei Facharbeitern gehandhabt, die zuerst zum Kunden fahren, dort ein Auto übernehmen (mit Werkzeug etc.) und dann mit diesem Auto zur Baustelle fahren. Hier könnte man argumentieren, dass er ja schon beim Kunden das Fahrzeug vorbereitet und somit also arbeitet.

Mir kamen bisher mehrere möglichkeiten zu Ohren - 1 Stunde Weg
pro Tag (hin und zurück), 1 Stunde pro Weg, oder gar etwas
ganz anderes ?

Hier geht es wohl eher um die Zumutbarkeit. Hier liegt das in der Regel bei insgesamt 2,5 Std. (bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden).

Und zuletzt;
Ab wann gilt diese Wegzeit?
Sobald man die Firma verlässt?
Wenn ja, was ist, wenn man den Umweg über die Firma nicht
machen muss?
Oder beginnt es schon, sobald man die Wohnung verlässt?

Was für ein Umweg über die Firma? Rest: s.o.

Gruß
Yvonne

Korinthen und so
Hi!

Zunächst mal Danke für Deine Ergänzung.

Aber da ich gerne Korinthen kacke:

Er sieht vor,
dass die Fahrtzeit zum Kundenbetrieb vergütet werden muss,
sobald eine einfache Wegstrecke „unter Nutzung des zeitlich
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels“ 1,5 Stunden
überschreitet. Dauert sie mehr als zwei Stunden, hat der
Mitarbeiter sogar Anspruch auf eine Übernachtung am
Einsatzort.

Das ist nicht GANZ richtig, da dort steht:
_ von der Geschäftsstelle/Niederlassung zum Kunden_
(also nicht von Zu Hause!)
und auch dann wird nur die Zeit vergütet, die die 1,5 Std überschreitet - sofern diese Wegezeit auch wirklich aufgewandt wird.

Wobei aber erst mal die Anwendbarkeit eines MTV geklärt werden müsste…

LG
Guido

Ok, damit wäre alles beantwortet.

Vielen Dank :wink:

Zumutbarkeit?
Hi!

vorab erst mal eine Frage von mir. Wenn ich es richtig sehe,
geht es hier um Zeitarbeit. Welcher Tarif liegt den zu Grunde
(IGZ, AMP)???

Naja - es ist zu klären, ob überhaupt ein MTV Anwendung findet.

Natürlich
kann es Sachverhalte geben, wo auch fristlos gekündigt wird
(z.B. wenn der Mitarbeiter am 1. Tag nicht seine Arbeit
aufnimmt).

Bei EINEM unentschuldigten Tag ein wichtiger Grund für eine Kündigung gem. 626 BGB?
Nee Du!
Da schreibt unsere ständige Rechtsprechung MINDESTENS eine Abmahnung vor…

Hier geht es wohl eher um die Zumutbarkeit. Hier liegt das in
der Regel bei insgesamt 2,5 Std. (bei einer Arbeitszeit von
mehr als sechs Stunden).

Woher nimmst Du die?

LG
Guido

Hi,

Hi!

vorab erst mal eine Frage von mir. Wenn ich es richtig sehe,
geht es hier um Zeitarbeit. Welcher Tarif liegt den zu Grunde
(IGZ, AMP)???

Naja - es ist zu klären, ob überhaupt ein
MTV Anwendung findet.

Vielleicht hätte ich meine Frage so formulieren sollen:
gibt es einen Tarif und wenn ja welchen? Besser?

Natürlich
kann es Sachverhalte geben, wo auch fristlos gekündigt wird
(z.B. wenn der Mitarbeiter am 1. Tag nicht seine Arbeit
aufnimmt).

Bei EINEM unentschuldigten Tag ein wichtiger Grund für eine
Kündigung gem. 626 BGB?
Nee Du!
Da schreibt unsere ständige Rechtsprechung MINDESTENS eine
Abmahnung vor…

Ich habe geschrieben: wenn der Mitarbeiter am 1. Tag nicht seine Arbeit aufnimmt!!!

Und somit seinen Vertrag nicht antritt. Und somit sind wir beim BGB 626.

Hier geht es wohl eher um die Zumutbarkeit. Hier liegt das in
der Regel bei insgesamt 2,5 Std. (bei einer Arbeitszeit von
mehr als sechs Stunden).

Woher nimmst Du die?

In Anlehnung an SGB III - § 121 Zumutbare Beschäftigungen

LG
Guido´

LG
Yvonne

Hi!

Vielleicht hätte ich meine Frage so formulieren sollen:
gibt es einen Tarif und wenn ja welchen? Besser?

Ja :smile:

Ich habe geschrieben: wenn der Mitarbeiter am 1. Tag nicht
seine Arbeit aufnimmt!!!

Und somit seinen Vertrag nicht antritt. Und somit sind wir
beim BGB 626.

Dann hättest Du Dir den „1. Tag“ auch sparen können :smile:
Dennoch wird man unter Umständen ohne Abmahnung schlechte Karten haben.

In Anlehnung an SGB III - § 121 Zumutbare Beschäftigungen

Und was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?
SGB III regelt ALG.

LG
Guido

Hi!

Vielleicht hätte ich meine Frage so formulieren sollen:
gibt es einen Tarif und wenn ja welchen? Besser?

Ja :smile:

„freu“

Ich habe geschrieben: wenn der Mitarbeiter am 1. Tag nicht
seine Arbeit aufnimmt!!!

Und somit seinen Vertrag nicht antritt. Und somit sind wir
beim BGB 626.

Dann hättest Du Dir den „1. Tag“ auch sparen können :smile:
Dennoch wird man unter Umständen ohne Abmahnung schlechte
Karten haben.

Definitiv nicht. Bedenke bitte, dass hier noch eine andere Partei mit im Spiel ist. Der Kunde. Er „bestellt“ einen Mitarbeiter, wir machen eine Neusteinstellung - und dann fällt dem MA ein, dass er dann doch nicht zur Arbeit geht. Ohne sich zu melden oder ähnliches. Die Verfahrensweise ist absolut sauber.

In Anlehnung an SGB III - § 121 Zumutbare Beschäftigungen

Und was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?
SGB III regelt ALG.

Wir sprachen von Zumutbarkeit. Und ich schrieb auch nicht, dass das für uns dort fest geregelt ist, sondern habe nur Bezug darauf genommen. Dort wird geregelt, wann es jemanden zuzumuten ist, eine Arbeit abzulehnen. Und daher kann man das ganz gut als Basis betrachten.

LG
Guido

LG Yvonne