Kündigungsfrist in einer WG

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal eine Frage:

Person A mietet ein möbliertes Zimmer von Person B. Person B ist selber Hauptmieter der Wohnung.

Der Mietvertrag wurde mit einer Mindestmietdauer von 1 Jahr geschlossen und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Nun meint Person B, dass sie Person A mit einer Frist von 2 Wochen zu Monatsmitte oder Monatsende kündigen kann.

Wären solche Paragraphen (Mindestmietdauer / Kündigungsfrist) in einem Standart-Mietvertrag unwirksam? Kann Person A innerhalb von 14 Tagen vor die Tür gesetzt werden?

Ich würde mich sehr über eine schnelle Antwort freuen.

Viele Grüße

Da hikft ein Blick ins BGB:

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

Das bezieht sich auf §549:
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt

Danke für die schnelle Antwort:

Also sehe ich das richtig, dass die Klauseln aus dem Mietvertrag unwirksam sind, die die Mindestmietdauer und Kündigungsfristen beschreiben?

Kann man die Fristen nicht in einem Vertrag verlängern? Ich dachte im BGB wird nur die Mindest-Kündigungsfrist beschrieben…

Hallo!

Kann man so nicht sagen.
Man müsste die GENAUE Klausel kennen.

Mindestmietzeit gibt’s NICHT !

Wenn man einen gegenseitigen Kündigungsverzicht für 1 Jahr vereinbart, dann können beide Partner nicht vor dem einen Jahr regulär kündigen, weder Mieter noch Vermieter.

Das wäre zulässig, selbst über 2 oder 3 Jahre !

Sonst würde bei möbliertem Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters(Vermieters) die sehr kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen ( zum 15. d. M. mit Wirkung zum Monatsende gelten.
Aber hier offenbar ja nicht.

MfG
duck313

Hallo,

im §573 steht auch unter Absatz 4:

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nun der Mieter möchte nicht innerhalb von 2 Wochen auf die Strasse gesetzt werden. Ist dann nicht die Kündigungsfrist von 3 Monaten im Mietvertrtag gültig?

Danke für jede Hilfe

Danke für die Info:

Was wäre denn, wenn ich Untermietvertrag steht:

„Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt 3 Monate frühestens zum 30.09.2014“

Vielen Dank

dann müsste man sich daran halten, da für beiden seiten die gleiche frist gilt, gibt es keine benachteiligung

Nein, bei einem Standart Mietvertrag wäre dies unwirksam. Da der Hauptmieter nun ebenfalls Vermieter ist, durch den geschlossenen Untermietvertrag, welches allerdings im Vorfeld durch den Hauptvermieter hätte genehmigt werden müssen, gelten auch hier besondere Kündigungsregeln. siehe hierzu folgenden Link http://www.mietrecht.org/untervermietung/kuendigungs…