Liebe Wissende,
ich beschäftige mich zur Zeit interessehalber mit Kündigungsfristen in Klein- und Kleinstbetrieben (nur ein Angestellter neben dem Firmeninhaber)…
Ich versuche mich kurz zu fassen…
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Bei nicht spezieller Regelung in einem Arbeitsvertrag (ein Tarifvertrag solle nicht gelten) müssten m. E. die gesetzlichen Vorschriften des § 622 BGB zu beachten sein. Richtig?
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Hier wird nach § 622 Abs. 1 BGB eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats bestimmt. Im Absatz 2 werden dann die Kündigungsfristen entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. der Betriebszugehörigkeit verlängert. Ich habe dies so verstanden, dass diese längeren Fristen auch von Kleinbetrieben einzuhalten sind. Richtig?
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Ohne es begründen zu können, wurde mir gesagt, dass bei Kleinbetrieben unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit generell nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB gilt. Oder ist es so richtig?
Lieben Gruß
Trillian
Hi!
- Bei nicht spezieller Regelung in einem Arbeitsvertrag (ein
Tarifvertrag solle nicht gelten) müssten m. E. die
gesetzlichen Vorschriften des § 622 BGB zu beachten sein.
Richtig?
Richtig.
- Hier wird nach § 622 Abs. 1 BGB eine Kündigungsfrist von 4
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats bestimmt. Im
Absatz 2 werden dann die Kündigungsfristen entsprechend der
Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. der Betriebszugehörigkeit
verlängert. Ich habe dies so verstanden, dass diese längeren
Fristen auch von Kleinbetrieben einzuhalten sind. Richtig?
Richtig
- Ohne es begründen zu können, wurde mir gesagt, dass bei
Kleinbetrieben unabhängig von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit generell nur eine Kündigungsfrist von 4
Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB gilt. Oder ist es so richtig?
Unabhängig von der Betriebszugehörigkeit? Nein!
Bis zu einer Dauer von zwei Jahren:
Ja, aber es muss vereinbart sein!
Zitat
_(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
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…
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wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet._
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Man kann also innerhalb der ersten 2 Jahre (minus 1 Tag) in Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern eine Frist von minimal 4 Wochen vereinbaren.
LG
Guido
Hallo Guido,
vielen Dank für Deine Bestätigung und nähere Erläuterung des Absatzes 5. Falls hier nicht noch eine neue Frage auftaucht, habe ich jetzt alles geklärt.
OT:
Ich wollte Dir diese Frage eigentlich über die Expertensuche stellen (Du verweist ja in Deiner Vika darauf), aber ich habe Dich nicht gefunden 
Was habe ich falsch gemacht? Ich habe Dich unter „Arbeitsrecht“ und „Personal“ + Experte/ Fortgeschrittene vergeblich gesucht. Wo „versteckst“ Du Dich denn da?
Lieben Gruß
Trillian
Hi!
Was habe ich falsch gemacht?
Nix
Ich habe Dich unter
„Arbeitsrecht“ und „Personal“ + Experte/ Fortgeschrittene
vergeblich gesucht. Wo „versteckst“ Du Dich denn da?
Ich bin nicht (mehr) in der Expertensuche gelistet, da es mir zu lästig war, 90% der Anfragen mit Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz NICHT zu beantworten… *g*
LG
Guido
Ich bin nicht (mehr) in der Expertensuche gelistet, da es mir
zu lästig war, 90% der Anfragen mit Verweis auf das
Rechtsberatungsgesetz NICHT zu beantworten… *g*
The FAQ 1129-Problem 
Das kann ich mir gut vorstellen…
War ich wenigstens nicht zu blöd die Suche zu bedienen - ist ja auch schon mal etwas 
Lieben Gruß und einen schönen Feierabend
Trillian