Kündigungsfrist - mal wieder

Hallo,

angenommen ein Mietvertrag weist folgende Formulierung zur Kündigungsfrist auf:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2000. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und unter Einhaltung der GESETZLICHEN KÜNDIGUNGSFRIST von

  • 3 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
  • 6 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre vergangen sind - usw.

die für beide Vertragsteile verbindlich ist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden."

Wie hoch ist dann die Kündigungsfrist wenn nun zum nächsten möglichen Termin gekündigt werden soll? Der Mietvertrag besteht nun also knapp neun Jahre. Wie ist die Formulierung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu interpretieren? Wie das „usw.“?

Danke für Eure Hilfe!

Gruß
Melanie

§ 573c BGB

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2000. Der Mietvertrag
läuft auf unbestimmte Zeit und unter Einhaltung der
GESETZLICHEN KÜNDIGUNGSFRIST von

D.h. der Vertrag bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung der gesetzlichen Regelung des BGB …

  • 6 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
    5 Jahre vergangen sind - usw.

… und listet diese der Einfachheit halber auf.

Wie hoch ist dann die Kündigungsfrist wenn nun zum nächsten
möglichen Termin gekündigt werden soll?

Siehe: http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

D.h. für den Mieter 3 Monate, für diesen Monat (3. Januar Stichtag) ist die Kündigung erst wieder für Ende April möglich.

Der Mietvertrag besteht nun also knapp neun Jahre.

Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist jetzt 9 Monate.

Wie ist die Formulierung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu interpretieren?

Siehe oben…

Wie das „usw.“?

Es wurde nicht Alles aus dem BGB abgeschrieben. Warum auch immer.

Gruß

Stefan

Hmm… Rückfrage…
Vielen Dank, Stefan.

Folgende Rückfrage: Wenn der Mietvertrag jedoch wie angegeben im Jahr 2000 geschlossen wurde, so bezieht sich der Text doch sicherlich auf die gesetzliche Kündigungsfrist die zu diesem Zeitpunkt galt.

Würde das in den Konsequenz nicht bedeuten, dass die Kündigungsfristen (3 Monate, 6 Monate usw.) auch für den Mieter gelten?

Danke nochmals,
Melanie

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Hallo,

Würde das in den Konsequenz nicht bedeuten, dass die
Kündigungsfristen (3 Monate, 6 Monate usw.) auch für den
Mieter gelten?

so war es früher gesetzlich mal geregelt. Die verlängerten Fristen gibt es nach aktuellem Recht aber nur noch für Vermieter (§ 573c BGB).

Legt man die Vertragsregelung aus, dann könnte zum einen die Nennung der Fristen „konstitutiv“ sein, d.h. die Parteien wollten, egal welche gesetzliche Fristen in Zukunft gelten werden, diese Fristen (3 Monate, 6 Monate) als Mindestkündigungsfristen vereinbaren. Das wäre insbesondere kritisch, wenn wie hier in § 573c BGB das BGB anordnet, dass eine verlängerte Kündigungsfrist für Mieter unwirksam ist.

Oder sie ist nur „deklaratorisch“, soll keine Sonderregelungen über Kündigungsfristen darstellen, sondern sagt, es sollen die gesetzlichen Fristen gelten, d.h. wenn sich diese ändern, dann eben die neuen gesetzlichen Fristen.

Das ist hier klar die vorzugswürdige Auslegung, denn „usw“ und „gesetzlich“ sowie „die gesetzlichen Fristen sind: …“ sind klar Anhaltspunkte dafür, dass nur eine bestehende Regelung wiederholt, nicht aber eine neue begründet wird.

Früher längere gesetzliche Höchstkündigungsfristen für Vermieter sind dadurch obsolet.

Der Mieter kann bei diesem 9 Jahre alten Vertrag mit kürzerer Frist kündigen, egal ob deklaratorisch oder konstitutiv, weil die konstitutive Regelung unwirksam wäre.

VG
EK

Wow… was für eine Antwort. Vielen Dank.

Auch auf die Gefahr hin zu nerven:

Warum die Regelung bei der „konstitutiven“ Auslegung jedoch nicht gelten soll verstehe ich noch nicht.

In diesem Zusammenhang formuliert doch Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10 :

(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.

Dem ersten Satz nach zu Urteilen findet die neue gesetzliche Regelung doch keine Anwendung, da der Vertrag im Jahr 2000 geschlossen wurde (Annahme: Es handelt sich nicht um einen Formularmietvertrag)

Gruß
Melanie

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Hallo,

Dem ersten Satz nach zu Urteilen findet die neue gesetzliche
Regelung doch keine Anwendung, da der Vertrag im Jahr 2000
geschlossen wurde (Annahme: Es handelt sich nicht um einen
Formularmietvertrag)

Völlig korrekt, mein Fehler, dass es sich um einen Formularmietvertrag handelt, hatte ich unterstellt, weil ich in der Praxis keine Wohnraummietverträge kenne, die nicht dem AGB-Recht unterfallen

Der BGH, Urteil vom 18. 6. 2003 - VIII ZR 240/02 (LG Hamburg), hatte ursprünglich entschieden, dass § 573c IV BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. 9. 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 X EGBGB nicht anzuwenden sei. Der Gesetzgeber hat das abgestellt. Nach § 3 X 2 EGBGB gelten Formularklauseln aus Altverträgen, die die gesetzlichen Fristen wiederholen, nicht mehr für Mieterkündigungen, die ab 01.06.05 erklärt werden.

Zum Thema Formularmietvertrag: Es reicht ja schon aus, wenn sich der Vermieter ein einziges Vertragsformular beschafft, um lediglich einen Mietvertrag abzuschließen, sofern das Formular dazu bestimmt ist, für eine Vielzahl anderer Vertragsabschlüsse ebenfalls verwendet zu werden. Es ist auf die Absicht des Verfassers der Vertragsbedingungen abzustellen, der nicht mit der Vertragspartei identisch sein muss, welche diese Bedingungen eingebracht hat (z. B. Vermieter- oder Mietervereine, Fachverlage, Anwälte, Notare).

Es handelt sich daher in derartigen Fällen auch dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn mit diesen nur ein einziger Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Allgemeine Geschäftsbedingungen können sogar einzelne Klauseln in einem im Übrigen individuell ausgestalteten Mietvertrag sein.

VG
EK

Vielen Dank erneut.

Der Unterschied zwischen „Formularmietvertrag“ und individuellem Vertrag ist mir noch nicht ganz klar. In diesem angenommenen Fall handelt es sich nicht um ein Formular wie man es z.B. im Zeitschrifenhandel erhält sondern um einen eigenes aufgesetztes Word-Dokument, dass zu >80% jedoch die Formulierungen aus den Standard-Formularen enthält, z.B. eben auch die besagte Kündigungsklausel. Ob dieses Dokument auch für weitere Vertragsabschlüsse verwendet wurde ist nicht bekannt. Im Zweifel müsste man vermutlich den Vertrag einem Experten vorlegen, der dieses dann abschliessend beurteilt…

Wie auch immer… 1000 Dank jedenfalls für die fundierten Auskünfte.

Gruß
Melanie Grünberg

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Hallo,

eine Begriffsbestimmung ergibt sich zunächst aus § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vertragsbedingungen sind dabei nicht nur (aber auch) der ganze Vertragsinhalt, sondern bereits einzelne Vertragsbestandteile. So kann alles individuell sein und die Kündigungsklausel doch eine Formularklausel.

Auch etwa vom Vermieter selbst formulierte Regelungen (z. B. zum Ausfüllen von Lücken des vorformulierten Textes oder als dessen Anhang) unterfallen dem AGB-Begriff, sofern sich ihre geplante Verwendung über wenigstens drei bis fünf Fälle erstrecken soll.

Dass es sich um ein Word-Dokument handelt, spricht nicht gegen einen Formularmietvertrag.

Es ist insbesondere unerheblich, ob

• die Vertragsbedingungen gedruckt, fotokopiert, maschinen- oder handschriftlich niedergelegt werden,

• es sich um elektronisch oder auf Tonträger gespeicherte Texte oder um Textbausteine handelt, oder

• die Regelungen - „im Kopf gespeichert“ - nur mündlich vorgetragen und vereinbart werden.

Die Beweislast für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt grundsätzlich derjenige, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft.

Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Mehrfachverwendung bei jeweils neu hand- oder maschinenschriftlich ausgefertigten Verträgen.

Bei in einer Vielzahl vorgedruckten oder vervielfältigten Vertragsbedingungen oder einem Mietvertrag, der auf Grund seines Inhalts für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde (Indiz: für das konkrete Mietverhältnis nicht einschlägige Regelungen), spricht allerdings der erste Anschein für eine Vorformulierung. Sprachliche oder sonstige Veränderungen berühren die Einordnung einer vertraglichen Regelung als vorformulierte Vertragsbedingung dann nicht, wenn sich der sachliche Regelungsinhalt nicht ändert.

Wenn die besagte Kündigungsklausel wortgleich in irgendwelchen Formularen zu finden war, spricht der erste Anschein für AGB.

VG
EK

Herzlichen Dank!!! (ohne Text)