Hallo,
eine Begriffsbestimmung ergibt sich zunächst aus § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vertragsbedingungen sind dabei nicht nur (aber auch) der ganze Vertragsinhalt, sondern bereits einzelne Vertragsbestandteile. So kann alles individuell sein und die Kündigungsklausel doch eine Formularklausel.
Auch etwa vom Vermieter selbst formulierte Regelungen (z. B. zum Ausfüllen von Lücken des vorformulierten Textes oder als dessen Anhang) unterfallen dem AGB-Begriff, sofern sich ihre geplante Verwendung über wenigstens drei bis fünf Fälle erstrecken soll.
Dass es sich um ein Word-Dokument handelt, spricht nicht gegen einen Formularmietvertrag.
Es ist insbesondere unerheblich, ob
• die Vertragsbedingungen gedruckt, fotokopiert, maschinen- oder handschriftlich niedergelegt werden,
• es sich um elektronisch oder auf Tonträger gespeicherte Texte oder um Textbausteine handelt, oder
• die Regelungen - „im Kopf gespeichert“ - nur mündlich vorgetragen und vereinbart werden.
Die Beweislast für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt grundsätzlich derjenige, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft.
Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Mehrfachverwendung bei jeweils neu hand- oder maschinenschriftlich ausgefertigten Verträgen.
Bei in einer Vielzahl vorgedruckten oder vervielfältigten Vertragsbedingungen oder einem Mietvertrag, der auf Grund seines Inhalts für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde (Indiz: für das konkrete Mietverhältnis nicht einschlägige Regelungen), spricht allerdings der erste Anschein für eine Vorformulierung. Sprachliche oder sonstige Veränderungen berühren die Einordnung einer vertraglichen Regelung als vorformulierte Vertragsbedingung dann nicht, wenn sich der sachliche Regelungsinhalt nicht ändert.
Wenn die besagte Kündigungsklausel wortgleich in irgendwelchen Formularen zu finden war, spricht der erste Anschein für AGB.
VG
EK