Guten Tag,
ist eine Küngiungsfrist von 6 Monaten bei einem Mietvertrag vom 15.12.2007 gültig.
Meine Freundin möchte zu mir ziehen und Ihre alte Wohung aufgeben.
Ist dies zumutbar ?
Kann man da was dagegen unternehmen ?
Guten Tag,
ist eine Küngiungsfrist von 6 Monaten bei einem Mietvertrag vom 15.12.2007 gültig.
Meine Freundin möchte zu mir ziehen und Ihre alte Wohung aufgeben.
Ist dies zumutbar ?
Kann man da was dagegen unternehmen ?
Hallo,
der Tag des Mietvertragsabschlusses ist nicht unbedingt relevant. Maßgebend ist die Art des Mietvertrages. Handelt es sich um einen befristeten oder einen unbefristeten Mietvertrag? Die gesetzliche Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietvertragen beträgt in der Regel 3 Monate. Handelt es sich um einen zeitlich befristeten Mietvertrag, dann müssen Sonderregelungen bei vorzeitigen Auflösen des Vertrages im Mietvertrag schriftlich festgelegt sein. Sollte dort eine First von 6 Monaten vereinbart sein, so ist diese korrekt.
Aber ohne vollständige Kenntnis des Vertrages kann ich keine weiteren Hinweise geben. Sollten Klauseln im Vertrag vorhanden sein, immer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Viele Grüße
Tut mir leid, da kann ich leider nicht weiterhelfen!
Hallo Heike,
da Du dich in diesem Bereich gut auskennst, zitiere ich nun die Klausel des Mietvertrages, welche geprüft werden sollen:
§ 2 Miete
Die Miete beträgt monatlich € 425,- füar alle genannten Räume und Teile, falls die Renovierung bei Auszug vom Mieter übernommen wird.
Falls der Mieter keine Renovierung bei Auszug übernimmt, beträgt die Miete € 375,- .
§ 5 Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt am 15. Dezember 2007 und läuft auf unbestimmte Zeit.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden, Übergabezustand
Der Mieter hat offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich bei Auszug nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Einzug vorhanden war.
Ist die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem solchen versteckten Mangel behaftet, den der Vermieter nicht erkennt, so haftet der Vermieter nicht dafür und auch nicht für daraus resultierende Folgeschäden.
Schönheitsreparaturen währende der Mietdauer sind vom Mieter zu tragen. Dazu gehören Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Innentüren, Fenster (innen) in fachhandwerklicher Ausführung.
Je nach Bedarf sind Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden sowie Streichen von Heizkörpern und Rohren (Lackbeschädigungen ggf. ausbessern), ggf- Neuanbringung von Raufasertapeten und deren Streichen sowie Lasieren von Naturhölzern und –fenstern in Abstimmung mit dem Vermieter vorzunehmen.
Für Küchen und Badbereich kann sich die Zeitdauer auf ev. 2 Jahre verkürzen (Dampfentwicklung).
Die Durchführung dieser Renovierungen ist ggf. nachzuweisen.
Bagatellschäden an Installationsgegenständen (gemäß § 28 Abs. 3 der II. BVO) für Elektrizität, Wasser Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden bis im Einzelfall € 50,- sind vom Mieter zu tragen (maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten). Ausgeschlossen sind Schäden, auf die der Mieter keinen Einfluss oder Zugriff hat.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnützung.
Beim Auszug muss der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen, die Wohnung ist wieder in den Übernahmezustand zu versetzen. Die Wohnung ist beim Auszug leer und sauber zu verlassen. Zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände (vgl. §1) sind in ordnungsgemäßdem Zustand zu übergeben.
— Ist das alles so rechtens ? —
Mfg Lars
Hallo Lars,
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Allerdings steht es den Mietvertragsparteien frei längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Und diese sind dann dann dann auch bindend. Was in eurem Fall bedeutet, die Frist ist bindend !!! Leider. Es gibt aber immer Möglichkeiten diese Fríst zu verkürzen. Da bedeutet aber, viel Feingefühl bei einen gespräch mit dem Vermieter. Sollte der Vermieter eine große Wohnungsbaugesellschaft sein, dann kann man die First auf 3 Monate „herunter handeln“, weil die Vermutung der schnellen Nachvermietung angenommen werden kann. Bei Privatevermietern kann man nur auf dessen Wohlwollen setzen. Also das beste ist ein persönliches Gespräch mit einer neutralen Begleitperson. Situation erklären, Hilfe bei der Nachmietersuche anbieten und falls der Vermieter sich darauf einlässt, die Vereinbarung schriftlich bestätigen lassen.
Im Allgemeinen kann man aber auch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen, allerdings entbindet das nicht von der Mietzahlung.
Ein Hintertürchen gibt es noch. Sollte man weit vor Ablauf der Frist ausziehen und eine Wohnungsübergabe mit Schlüsselübergabe an den Vermieter erfolgt, dann ist das Mietverhältnis , mit der einvernehmlichen Übernahme des Schlüssels durch den Vermieter, beendet, weil… der eigentliche Mieter dann keine Hoheitsgewalt mehr über die Wohnung hat.
Aber die beste und vernünftigste Variante wäre mit dem Vermieter reden und sich dort einigen.
Und was noch wichtig ist, bei einen zukünftigen Vertragsabschluss nicht sofort unterschreiben, sonder in Ruhe den Vertrag auf solche Klauseln untersuchen.
Ich hoffe, ich konnte helfen
MfG Heike
Hallo,
prinzipiell ist alles zumutbar, wenn beide Seiten es so im Vertrag festhalten.
Allgemein gilt, eine 3-monatige Frist, welche jedoch nach Dauer des Mietverhälnisses bis zu 12 Monaten betragen kann.
Ich würde an Deiner Stelle mal zu einem Mieterverein gehen, und den Vertrag vorlegen, vllt. gibts von den Damen und Herren noch wichtige Erkenntnisse, die Du beachten sollst / kannst.
MfG
Staats
Hallo,
was steht denn im Mietvertrag???
Gruß fabsu9999