Hallo,
Angenommen, ein Mieter behauptet, er könne seinen Mietvertrag (vom 30.10.04) mit einer Frist von einem Monat kündigen, weil er weniger als ein Jahr in der Wohnung gewohnt hat.
In seinem Mietvertrag stehe zu diesem Thema folgender Satz:
„Eine ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monat zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate“.
Die Behauptung des Mieters ist nicht korrekt, oder?
Vielleicht hat es in der DDR früher solche Regelungen gegeben (Mieter wohnt in Thüringen)?
Gruß,
Markus
Hallo,
Angenommen, ein Mieter behauptet, er könne seinen Mietvertrag
(vom 30.10.04) mit einer Frist von einem Monat kündigen, weil
er weniger als ein Jahr in der Wohnung gewohnt hat.
In seinem Mietvertrag stehe zu diesem Thema folgender Satz:
„Eine ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monat
zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert
sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums
um jeweils drei Monate“.
Die Behauptung des Mieters ist nicht korrekt, oder?
Vielleicht hat es in der DDR früher solche Regelungen gegeben
(Mieter wohnt in Thüringen)?
Gruß,
Hallo Markus,
die Behauptung des Mieters ist falsch. Wenn er bis zum 3.6. kündigt kann er zum 31.08.2005 und nicht vorher das Mietverhältnis beenden. Es gilt auch für die beigetretenen Ländern das BGB.
Grüsse Günter